Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 3.513,79 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob mehrere tarifvertragliche Zuschläge alternativ oder kumulativ zu zahlen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte arbeitet aufgrund betriebsvereinbarter Schichtpläne auch samstags und sonntags. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Sägeindustrie Anwendung. Dieser Tarifvertrag sieht die nachfolgenden Regelungen zur Zahlung von Zuschlägen vor.

16 a)

Die regelmäßige Arbeitszeit wird grundsätzlich auf die Tage von Montag bis Freitag verteilt und darf täglich 8 Stunden nicht überschreiten.

Entfallen auf eine Woche 36 oder weniger Stunden, so ist mit Zustimmung des Betriebsrates für einzelne Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb eine Verteilung auf vier Tage ohne Mehrarbeitszuschläge zulässig. Gesetzliche bezahlte Feiertage und Urlaubstage werden bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit mit 7,4 Stunden (bis zum 30.09.1996), mit 7,2 Stunden (ab 01.10.1996) bzw. mit 7 Stunden (ab 01.01.1999) mitgezählt.

Protokollnotiz zu Ziffer 16 a)

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erfolgt, wenn abweichende Betriebsvereinbarungen nach Ziffer 15 b) getroffen werden oder wenn durch Betriebsvereinbarung Wochenarbeitszeiten von 36 Stunden oder weniger auf vier Tage verteilt werden, für alle Tage von Montag bis Freitag auf der Basis der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 15 a) (verstetigtes Entgelt).

b)

Von Ziffer 16 a) Abs. 1 kann durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden:

1.

Für Arbeitnehmer in dreischichtiger Arbeitsweise durch Einbeziehung des Samstags in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die besonderen Verhältnisse des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer dies erfordern, oder

2.

für Arbeitnehmer in zweischichtiger Arbeitsweise durch Einbeziehung des Samstags bis längstens 14.00 Uhr in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn zwingende betriebliche Gründe hierfür vorliegen.

3.

In diesen Fällen ist eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Ziffer 15 a) innerhalb von acht Wochen zulässig, wenn in diesem Zeitraum im Durchschnitt die 37-Stunden-Woche (296 Stunden) bzw. die 36-Stunden-Woche (288 Stunden) bzw. die 35-Stunden-Woche (280 Stunden) und eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden. Die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben unberührt. Es ist ein verstetigtes Entgelt auf der Basis der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit zu zahlen.

4.

Für Samstagsarbeit gemäß Ziffer 16 b) wird ein Zuschlag von 20 % (bis 14.00 Uhr) bzw. 25 % (ab 14.00 Uhr) gezahlt.

39.

Die Zuschläge betragen:

a)

Für Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich

25 %

Ab 3. Stunde täglich

50 %

b)

für Arbeit an Samstagen,

die Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist,

für alle Stunden bis 12 Uhr

25 %

ab 12 Uhr

50 %

c)

für Nachtschichtarbeit und sonstige regelmäßige Nachtarbeit

25 %

d)

für unregelmäßige Nachtarbeit

30 %

e)

für Arbeit an Sonntagen

100 %

f)

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch nicht besteht, sowie für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag und am 24. Dezember

100 %

g)

für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen

150 %

h)

für die Arbeitsstunden zwischen 14.00 und 20.00 Uhr Wechselschichtzuschlag

5 %.

Zulagen, die bisher in unterschiedlicher Art in den Betrieben für Wechselschichtarbeit gewährt werden, können angerechnet werden; günstigere Regelungen bleiben erhalten.

Protokollnotiz zu h)

Eine Wechselschicht im Sinne von Ziffer 39 h) liegt dann vor, wenn

  1. zwischen dem Beginn der verschiedenen Schichten mindestens eine Zeitdifferenz von drei Stunden besteht und
  2. ein von den Betriebsparteien erstellter Schichtplan vorliegt.

40.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen; ausgenommen hiervon ist ein Zusammentreffen des Zuschlages nach Ziffer 39 c) mit einem Zuschlag von 25 % nach Ziffer 39 a) und b) sowie dem Zuschlag von 100 % nach Ziffer 39 e).

Die Beklagte zahlte bis einschließlich 1999 zumindest teilweise die Zuschläge nach Ziffer 16 zusätzlich zu den Zuschlägen nach Ziffer 39. Im Folgenden änderte sie diese Praxis und zahlte die Zuschläge nach Ziffer 16 nur noch alternativ zu den Zuschlägen nach Ziffer 39. Es ist im Betrieb der Beklagten streitig, ob nach dem Tarifvertrag eine kumulative oder alternative Zahlungspflicht besteht. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Einigkeit, dass das vorliegende Verfahren als Musterverfahren durchgeführt werden soll.

Der Kläger arbeitete im Sommer 2000 teilweise in Schichten, bei denen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung eines Zuschlages nach Ziffer 16 b 4 als auch zur Zahlung eines Nachtzuschlages gemäß Ziffer 39 c erfüllt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die klägerischen Darstellungen, insbesondere im Schriftsatz vom 07.05.20...

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