Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen 5 AZR 443/01)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 9.652,00 brutto abzüglich am 30.11.1999 gezahlter DM 1.400,00 netto zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf DM 8.252,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von DM 9.652,00 brutto abzüglich gezahlter 1.400,00 DM netto als Mutterschutzlohn für die Monate November und Dezember 1999 gem. § 11 Abs. 1 Satz Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Die am 22.06.1959 geborene verheiratete Klägerin ist seit dem 01.09.1989 als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttoentgelt von monatlich 4.826,00 DM bei der Beklagten tätig. Die Klägerin war arbeitsunfähig vom 07.06. bis 25.06.1999, arbeitete am 28.06.1999, war vom 29.06. bis 02.07.1999 erkrankt, hatte vom 05.07. bis 23.07.1999 Urlaub, arbeitete am 26.07.1999, war erkrankt vom 27.07. bis 31.08.1999, arbeitete vom 01.09. bis 03.09.1999, war erkrankt vom 06.09. bis 17.09.1999, arbeitete am 20.09. in einem anderen Büroraum und verließ gegen 11.00 Uhr das Firmengelände.

Mit Datum vom 21.09.1999 stellte der Zeuge Dr. med. … der Klägerin folgendes ärztliches Attest aus:

Betr.: Frau … geb. am 22.06.1959, …

Diagnosen:

  • Gravidität in der 13. SSW
  • gesundheitliche Arbeitsplatzbelastung
  • rezidivierende Hyperemesis gravidarum

Bei der o.g. Patientin besteht eine Gravidität in der 13. SSW. Die Pat. arbeitet als kaufmännische Angestellte bei der Firma … Sie ist in ihrem Büro ständig dem Geruch von Lacken und Farben (organischer Herkunft) ausgesetzt, die die Übelkeit hervorrufen und zu ständigem Erbrechen führt. Trotz Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz war eine Veränderung der gesundheitlichen Gefährdung durch Ausdünstungen nicht zu erreichen. Aus diesen Gründen muß unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes und der Sozialgesetzgebung ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Zeitraum.: 21.09.1999 – Beginn Mutterschutz (17.02.2000)

Mit freundlichen Grüßen

Am 27.09.1999 führte der Werksarzt Dr. … eine Arbeitsplatzbesichtigung durch und nahm unter dem 28.09.1999 Stellung. Insofern wird auf Bl. 29 d.A. verwiesen. Mit Datum vom 30.09.1999 widersprach die Beklagte dem Attest vom 21.09.1999. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 30.09.1999 wird auf Bl. 25 ff. d.A. verwiesen.

Unter dem 04.10.1999 sandte der Zeuge Dr. med. … folgendes Schreiben an die Beklagte:

Sehr geehrter Herr …

ich nehme Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und möchte mein ausgestelltes ärztliches Attest vom 21.09.1999 widerrufen. Zwischenzeitlich müsste Ihnen ein neu ausgestelltes Attest für die o.g. Patientin vorliegen.

Ich bedauere, dass in dem ärztlichen Attest falsche Gründe für das Vorliegen des Beschäftigungsverbotes angeführt wurden. Diese Angaben beruhten auf einer Schilderung des Arbeitsplatzes, die mir von Frau … gegeben wurden. Der Patientin wurde das Attest vorgelesen und erfragt, ob die Angaben so richtig sind und ich die Arbeitsplatzbeurteilung so korrekt abgegeben habe.

Leider kann ich nicht genau die berufliche Tätigkeit und gesundheitliche Gefährdung unserer Patienten, insbesondere in der Schwangerschaft, beurteilen. Somit bin ich auf die Schilderung der Patientinnen angewiesen. Ich werde mich bemühen, in Zukunft dies genauer zu hinterfragen, um derartigen Missverständnissen vorzubeugen.

Sicher ist, dass seit Eintritt der Schwangerschaft ausgesprägte Beschwerden während der beruflichen Tätigkeit bei Frau … aufgetreten sind, die bei unveränderter Gestaltung des Arbeitsplatzes vorher nicht bestanden haben. Die Patientin fühlt sich bei der beruflichen Tätigkeit so schlecht, dass sowohl die Gesundheit von ihr selbst als auch das Wohlergehen des noch ungeborenen Kindes gefährdet ist. Der mehrmalige Versuch einer Wiederaufnahme der Tätigkeit führte zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Aus diesen Gründen wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

An den Ergebnissen der Luftmessungen bin ich dennoch interessiert und wäre Ihnen dankbar, wenn sie mir diese zur Verfügung stellen könnten. Ich möchte Ihr Angebot zu einer Arbeitsplatzbegehung in Ihrem Hause gern annehmen, um selbst ein Bild über die Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Bereichen zu erhalten. Gleichzeitig würde mich der Standort … mit seiner Produktpalette persönlich interessieren. Dazu würde ich mich nach meinem Urlaub mit Ihnen gern in Verbindung setzen.

Eine am 25.10.1999 durchgeführte Raumluftmessung ergab keine mögliche Schadstoffbelastung.

Die Klägerin trägt vor, sie sei in ihrem Büro ständig dem Geruch von Farben und Lacken ausgesetzt. Dies rufe bei der Klägerin Übelkeit hervor und führe zu ständigem Erbrechen. Trotz Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz sei eine Beendigung der gesundheitlichen Gefährdung durch die Ausdünstungen nicht zu erreichen. Aus diesen Gründen habe der Zeuge Dr. med. … in Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 9.652,00 brutto abzüglich am 30.11.1999 gezahlter...

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