Nachgehend

Hessisches LAG (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 5 Sa 169/99)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

DM 87.000,00 (i.W.: Siebenundachtzigtausend Deutsche Mark) brutto

zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

4 % Zinsen aus dem sich aus jeweils DM 2.200,00 (i.W. Zweitausenzweihundert Deutsche Mark) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Januar 1996, 16. Februar 1996, 16. März 1996, 16. April 1996, 16. Mai 1996 und 16. Juni 1996

sowie aus dem sich aus jeweils DM 2.900,00 (i.W. Zweitausendneunhundert Deutsche Mark) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Juli 1996, 16. August 1996, 16. September 1996, 16. Oktober 1996, 16. November 1996, 16. Dezember 1996, 16. Januar 1997, 16. Februar 1997, 16. März 1997, 16. April 1997, 16. Mai 1997 und 16. Juni 1997

sowie aus dem sich aus jeweils DM 3.250,00 (Dreitausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark) brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Juli 1997, 16. August 1997, 16. September 1997, 16. Oktober 1997, 16. November 1997, 16. Dezember 1997, 16. Januar 1998, 16. Februar 1998, 16. März 1998, 16. April 1998, 16. Mai 1998 und 16. Juni 1998

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56,5 % und der Beklagte 43,5 % zu zahlen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 200.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine seiner Ansicht nach lohnwucherische Vergütungsvereinbarung und macht gegen den Beklagten Zahlung einer üblichen Vergütung geltend.

Der Beklagte betreibt als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in …

Der Kläger ist ebenfalls Jurist und versorgt seit einigen Jahren seinen ebenfalls in … wohnhaften pflegebedürftigen Vater. Nach Abschluss seines ersten Staatsexamens am 23. April 1991 trat der Kläger am 1. Juli 1991 den juristischen Vorbereitungsdienst beim Landgericht … an und befand sich in der Zeit vom 8. August 1992 bis zum 30. Oktober 1992 beim Beklagten zur Ausbildung in der Anwaltsstation. Nach Abschluss des schriftlichen Teils des 2. Staatsexamens war der Kläger ab dem 1. März 1994 in der Praxis des Beklagten gegen ein monatliches Honorar von DM 500,00 tätig. Eine feste Arbeitszeit war zwischen den Parteien nicht vereinbart, jedoch war der Kläger in der Regel ganztägig in der Rechtsanwaltskanzlei anwesend. Nachdem der Kläger am 9. Juni 1994 seine mündliche Prüfung abgeschlossen und das zweite Staatsexamen insgesamt mit Erfolg abgelegt hatte, führten die Parteien am 13. Juni 1994 ein Gespräch über eine mögliche künftige Zusammenarbeit. Der Beklagte, der sich nicht in der Lage sah, den Kläger zu üblichen Bedingungen als Rechtsanwalt fest einzustellen, bot dem Kläger eine Fortsetzung der bisherigen Zusammenarbeit gegen eine monatliche Vergütung von DM 610,00 brutto an. Dem Beklagten ging es dabei darum, dem Kläger ein Sprungbrett für ein weiteres berufliches Fortkommen zu verschaffen, indem er es dem Kläger ermöglichen wollte, erste Berufserfahrungen sammeln und sich als angestellter Rechtsanwalt bewähren zu können. Der Kläger, der sich durch die Pflege seines Vaters örtlich gebunden sah und für den freie Stellen im Raum … nicht absehbar waren, ging letztlich auf das Angebot des Beklagten ein. So kam es unter dem 29. Juni 1994 zum Abschluss eines vom Kläger ausformulierten Arbeitsvertrages, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:

㤠2

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von DM 610,00. Sämtliche Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge werden von dem Arbeitgeber gezahlt.

Das Gehalt ist am 15. eines jeden Monats oder, wenn der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am ersten darauffolgenden Werktag fällig…

§ 4

Die Arbeitszeit liegt montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr…”

Wegen seiner weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1994 (Bl. 66 d. A.) Bezug genommen. Bei der Formulierung der Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit in § 4 orientierte sich der Kläger an den Anwesenheitszeiten, die er im juristischen Vorbereitungsdienst in der Rechtsanwaltskanzlei zurückgelegt hatte.

Auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages war der Kläger dann ab dem 1. Juli 1994 für den Beklagten tätig, und zwar zunächst als angestellter Rechtsassessor und nach der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 22. Juli 1994 als angestellter Rechtsanwalt. Der Beklagte zahlte an den Kläger die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von DM 610,00 monatlich mit Ausnahme für den Monat August 1994, in dem der Kläger die Urlaubsvertretung des Beklagten übernahm und eine Vergütung von DM 3.000,00 brutto bezog. Ab Februar 1995 erhöhte der Beklagte die monatliche Vergütung auf DM 1.300,00 brutto. Außerdem trug der Beklagte die für die Tätigkeit des Klägers anfallenden Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von DM 1.725,00 jährlich. Die Aufgaben des Klägers bestanden in der Fertigung einzelner Schriftsätze, in der Wahrnehmung teilweise auc...

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