Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1988; Aktenzeichen 8 AZR 481/85)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 10.929,66 (i.W. zehntausendneunhundertneunundzwanzig 66/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus sich dem hieraus ergebenden Nettobetrag seit 15.06.1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.930,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger DM 10.929,66 zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen.

Der Kläger, der Schwerbehinderter im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz ist, war seit Juni 1953 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt bei deren … als Bezirksgeschäftsführer.

Von August 1982 bis Oktober 1983 war er mit Ausnahme einer einwöchigen Unterbrechung Ende September 1982 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seinem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde am 7. Oktober 1983 mit der Maßgabe stattgegeben, dass ihm rückwirkend eine Rente ab dem 1. April 1983 zugebilligt wurde.

Auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien fand kraft Verbandszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Ersatzkassentarifvertrag (EKT) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dieser lautet in der anzuwendenden Fassung des Ergänzungstarifvertrages Nummer 21 vom 29. Januar 1982, in Kraft getreten am 1. Januar 1982, soweit vorliegend von Bedeutung:

§ 27 Urlaubsanspruch

(2) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 des vollen Jahresurlaubs für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat. Das gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als zwei Monate ruht. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

(5) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze besteht Anspruch auf den vollen Urlaub für das laufende Kalenderjahr, jedoch nur insoweit, als das verbleibende Beschäftigungsverhältnis Arbeitstage umfasst. § 28 Absatz 4 gilt, es sei denn, dass der Angestellte allein wegen der Urlaubsabwicklung nicht arbeitet.

§ 25 Besondere Urlaubsbestimmungen

(3) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden, so ist er auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen und nach Fortfall der Hinderungsgründe unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in das der Urlaub übertragen worden ist, zu nehmen; ansonsten verfällt der Urlaub.

(4) Hat der Angestellte in dem betreffenden Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet als er tarifvertraglich an Urlaubstagen zu beanspruchen hätte, richtet sich der Urlaubsanspruch ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz.

(5) Der Urlaub kann auch während einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung genommen werden. In diesem Falle treten für die Dauer des Urlaubs an die Stelle der Krankenbezüge bzw. des Zuschusses zum Krankengeld die Gehaltsbezüge.

§ 29 Zusatzurlaub

(1) Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes haben einen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen.

§ 30 Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsanspruch kann nur abgegolten werden, wenn dem Angestellten der noch zustehende Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden kann. Es wird für jeden Urlaubstag 1/22 des letztes Monatsgehalts gezahlt.

§ 34 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte berufs- oder erwerbsunfähig ist, so endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Wird vor Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, die Zahlung der Krankenbezüge gemäß § 21 Absatz 1 eingestellt bzw. besteht ein Anspruch auf Krankenbezüge gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 nicht, so endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf der Krankenbezüge bzw. am Vortage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch mit Beginn der Rente. ….

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Urlaubsanspruch des Klägers einschließlich seines Anspruchs auf Schwerbehindertenurlaub für das Jahr 1982 in Höhe von 36 Arbeitstagen nicht erfüllt war. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger deren Abgeltung sowie die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 1983, den er mit 6 Urlaubstagen berechnet. Die Höhe des sich hieraus ergebenden Abgeltungsbetrages, den der Kläger mit DM 10.929,66 berechnet, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit seiner am 13. Juni 1984 eingegangenen und der Beklagten am 15. Juni 1984 zugestellten Klage hat der Kläger dementsprechend beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 10.929,66 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Juni 1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung ver...

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