Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Industriegewerkschaft Metall – die Antragstellerin – ist eine im Betrieb der Firma … – der weiteren Beteiligten – vertretene Gewerkschaft. Der Antragsgegner ist der im Betrieb der weiteren Beteiligten am 14.03.2002 gewählte Betriebsrat. Nach Ansicht der Antragstellerin liegt eine Vielzahl von Verstößen gegen die Wahlvorschriften vor, die das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag:
Die Betriebsratswahl vom 14.03.2002 wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte stellen je den Antrag:
Der Antrag wird abgewiesen.
Nach Ansicht der letzteren Beiden liegen keine zur Anfechtung berechtigenden Fehler vor.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 2 a) Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG).
Die Kammer Coburg des Arbeitsgerichts Bamberg ist auch das für die Entscheidung örtlich zuständige Gericht. Der Betrieb der weiteren Beteiligten, in dem der Antragsgegner gewählt wurde, liegt im Zuständigkeitsbezirk dieses Gerichts (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes für die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen in Bayern).
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Anfechtung ist auch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die nachfolgend in der Überschrift behaupteten Rechtsverstöße führen aus den im Anschluss daran genannten Gründen nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.
1. Fehlende unverzügliche Prüfung eines unheilbar ungültigen Wahlvorschlags
Mit dieser Argumentation hat sich bereits das Landesarbeitsgerichts in Nürnberg in der einstweiligen Verfügung 3 BVGa 2/02 C (2 TaBV 13/02), mit der die Durchführung der Betriebsratswahl am 14.03.2002 untersagt werden sollte, auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg führt insoweit aus: „Eine Pflichtverletzung des Wahlvorstands etwa deshalb, weil die Prüfung des Wahlvorschlags erst in der am gleichen Tag stattfindenden Sitzung um 16.15 Uhr und somit 15 Minuten nach Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgte, ist nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung hat die Prüfung unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach dem Eingang der Vorschlagsliste zu erfolgen. Die Sitzung des Wahlvorstands um 16.15 Uhr am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, bei der die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge erfolgte, liegt nicht nur im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung, sie ist vielmehr als unverzügliche Prüfung zu bewerten”.
Dieser Bewertung schließt sich die erkennende Kammer des hiesigen Verfahrens an. Es fehlt nicht an einer unverzüglichen Prüfung der eingereichten Vorschlagsliste.
2. Die zur Nachtschicht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) eingeteilten Mitarbeiter hatten keine Möglichkeit, während der Dienstzeit an der Wahl (09.00 Uhr bis 17.00 Uhr) teilzunehmen
Die Nachtschichtmitarbeiter hatten zum einen nach Auffassung der erkennenden Kammer die Möglichkeit, außerhalb der Dienstzeit den Betrieb aufzusuchen und zu wählen. Zum anderen wurde bereits im Wahlausschreiben vom 30.01.2002 auf die Möglichkeit hingewiesen, Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe anzufordern. Einer Zusendung der Wahlunterlagen ohne entsprechenden Antrag bedurfte es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Dies gilt nach § 24 Abs. 2 nur für die Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte oder in Heimarbeit Beschäftigte). Wie die Beispielsfälle der Norm deutlich machen, ist die Abwesenheit aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses nur dann gegeben, wenn der Wahlberechtigte aufgrund der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses seinen Arbeitsplatz nicht im Betrieb hat. Dies aber ist bei Schichtarbeitern nicht der Fall.
3. Herr … der sich vom 25.02. bis 17.03.2002 in Urlaub befand, habe trotz Anforderung der Briefwahlunterlagen am 22.02.2002 diese nicht ausgehändigt erhalten, da sie noch nicht fertig gewesen seien.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer reicht es aus, wenn die Briefwahlunterlagen eine Woche vor der Stimmabgabe übergeben oder übersandt werden. Eine Übergabe am 07.03.2002 konnte nicht erfolgen, da sich der Arbeitnehmer Griebel nach seinen Angaben in Thailand aufgehalten hat. Wegen dieser Angabe ist die erkennende Kammer auch der Auffassung, dass der Wahlvorstand nicht verpflichtet war, dem Mi...