Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in den Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter vom 31.05.2000 einzelvertraglich vereinbarten Regelungen längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in der nachstehenden Form anzuwenden:
Ziffer 2 Satz 2:
„Die Regelarbeitszeit beträgt jedoch rückwirkend zum 01.01.2000 40 Stunden pro Woche.”
Ziffer 3:
„Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen/Sonderzahlungen
Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt und wird ersetzt durch den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des jeweils laufenden Jahres. Das 13. Monatseinkommen ist ergebnisabhängig und wird jeweils im Januar des Folgejahres gezahlt. Dies bedeutet, dass ein 13. Monatsgehalt dann ausgezahlt wird, wenn das Unternehmen ein Betriebsergebnis von mindestens Null erreicht. Auf Wunsch des Gesellschafters ist die Geschäftsführung beauftragt, im Lauf der für diesen Vertrag geltenden Laufzeit von 3 Jahren mit dem Betriebsrat Regelungen zu einer Gewinnbeteiligung zu finden, die sowohl den Interessen der Mitarbeiter als auch den Interessen des Gesellschafters dienen. Alle am 31.03.2000 geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen werden unverändert übernommen und fortgeführt, soweit sie nicht dieser Vereinbarung widersprechen.”
Ziffer 4:
„Entgegenstehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen den vorstehenden Regelungen entgegenstehen, werden sie zwischen den Parteien nicht mehr angewandt.”
2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach dem 01.06.2000 auf mehr als 38 Stunden zu verändern.
3. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen zu Ziffer 1) und 2) ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 DM angedroht.
4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Anspruch auf Unterlassung der Anwendung tarifwidriger Regelungen.
Die Verfügungsklägerin ist die Industriegewerkschaft Metall, die Verfügungsbeklagte betriebt eine Gießerei in Krauschwitz, die zum Organisationsbereich der Verfügungsklägerin als Gewerkschaft und zum Verwaltungsbereich der Verwaltungsstelle Bautzen der IG Metall gehört.
Im Betrieb der Verfügungsbeklagten sind 202 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte war Mitglied des auf Arbeitgeberseite tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes und ist zum April 2000 aus dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie ausgeschieden. Nachdem die Parteien des vorliegenden Verfahrens zunächst über einen Firmentarifvertrag verhandelten, der bis zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zustande kam, gab die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 31.05.2000 an alle Mitarbeiter ihres Unternehmens eine Vereinbarung heraus, die ohne Mitwirkung des Betriebsrates zustande gekommen ist und in welcher die Verfügungsbeklagte zunächst mitteilte, dass sie aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und daher nicht mehr tarifgebunden sei. Diese Vereinbarung vom 31.05.2000 enthält das Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages.
Die einzelnen Regelungen, soweit sie für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren von Bedeutung sind, lauten wie folgt:
Ziffer 2 Satz 2:
„Die Regelarbeitszeit beträgt jedoch rückwirkend zum 01.01.2000 40 Stunden pro Woche.”
Ziffer 3 |
Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen/Sonderzahlungen |
„Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt und wird ersetzt durch den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des jeweils laufenden Jahres. Das 13. Monatseinkommen ist ergebnisabhängig und wird jeweils im Januar des Folgejahres gezahlt. Dies bedeutet, dass ein 13. Monatsgehalt dann ausgezahlt wird, wenn das Unternehmen ein Betriebsergebnis von mindestens Null erreicht. Auf Wunsch des Gesellschafters ist die Geschäftsführung beauftragt, im Lauf der für diesen Vertrag geltenden Laufzeit von 3 Jahren mit dem Betriebsrat Regelungen zu einer Gewinnbeteiligung zu finden, die sowohl den Interessen der Mitarbeiter als auch den Interessen des Gesellschafters dient. Alle am 31.03.2000 geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen werden unverändert übernommen und fortgeführt, soweit sie nicht dieser Vereinbarung widersprechen.”
Ziffer 4: |
Entgegenstehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen |
„Soweit Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen den vorstehenden Regelungen entgegenstehen, werden sie zwischen den Parteien nicht mehr angewandt.”
Ziffer 5: Arbeitsplatzgarantie
„Als Gegenleistung für die Bereitschaft des Arbeitnehmers, die Zukunft des Unternehmens mit sichern zu helfen, gibt der Arbeitg...