Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Einstufungen
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.1996 nach der Vergütungsgruppe III des BAT – Sozial- und Erziehungsdienst – einzugruppieren und zu bezahlen und den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag mit 4 % seit 07.01.1999 zu verzinsen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf DM 20.880,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ab 01.12.1996 die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III des BAT Sozial- und Erziehungsdienst und die Bezahlung des sich zu seiner bisherigen Eingruppierung ergebenden Nettodifferenzbetrages.
Der Kläger ist seit 01.10.1988 bei dem Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT, gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung, Anwendung.
Der Kläger läßt sich dahingehend ein, daß er seit mehr als 4 Jahren in die Vergütungsgruppe IV a BAT Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sei. Er führe mit Legitimation des ärztlichen Direktors der …klinik … psychotherapeutische Behandlungen im stationären und ambulanten Bereich durch. Mit Vertrag vom 20.04.1995 seien zwischen dem Beklagten und der LVA … und den bayerischen Krankenkassen diese Behandlungen anerkannt worden. Der Kläger werde als Durchführender von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen namentlich benannt. Medizinische Rehabilitation diene der Wiederherstellung der beruflichen Erwerbsfähigkeit und der Gesundheit des Patienten und stelle somit eine Heilbehandlung dar. Auch der ärztliche Direktor der …klinik …, Herr …, habe dem Kläger aufgrund seiner im Jahre 1995 bereits fortgeschrittenen Psychotherapieausbildung die erworbene fachliche Kompetenz zur Durchführung von Heilbehandlungen bestätigt und dem Kläger die Ausübung dieses Aufgabenbereiches in der stationären und ambulanten Arbeit mit Suchtkranken übertragen.
Die üblicherweise im psychotherapeutischen Bereich tätigen Psychologen werden im Arbeitsbereich des Klägers lediglich zu Testungen herangezogen.
Für seine Tätigkeit habe er im Zeitraum von 1992 bis 1999 auf eigene Kosten eine psychotherapeutische Zusatzausbildung, die insgesamt 1.500 Stunden gedauert habe, absolviert. Bereits am 12.12.1996 habe er aufgrund seiner zwischenzeitlich schwerpunktmäßig psychotherapeutischen Tätigkeit einen Antrag auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III gestellt. Der Beklagte habe ihm jedoch mitgeteilt, daß eine Höhergruppierung wegen einer beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers hinfällig wäre.
Mit Schreiben vom 25.03.1997 habe der Beklagte den Kläger aufgefordert, ab dem 01.07.1997 die Arbeitsvorgänge schriftlich festzuhalten. Er habe daraufhin eine schriftliche Beschreibung der Arbeitsvorgänge für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis einschließlich 30.09.1997 gefertigt. Diese Aufzeichnungen habe er im Oktober 1997 an den Beklagten weitergeleitet. Eine Äußerung seitens des Beklagten sei nicht erfolgt.
Die von ihm ausgeübte Tätigkeit lasse sich wie folgt beschreiben:
Er berate die Patienten der …klinik … über die Möglichkeit und die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung ihrer Sucht. Zusammen mit dem Patienten entscheide er, welche therapeutischen Maßnahmen in Frage kommen. Er führe vorbereitende Gespräche und berate und/oder behandele psychotherapeutisch bis zum Beginn einer stationären oder ambulanten Therapie.
Die von ihm durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen werden von der Rentenversicherung und den bayerischen Krankenkassen als Behandlungen anerkannt.
Auch obliege ihm im Rahmen der Behandlung darüber zu entscheiden, welche therapeutischen Maßnahmen indiziert seien. Im Rahmen seiner therapeutischen Fachkompetenz sei er auch befugt, den Therapiewunsch des Patienten auf Therapiefähigkeit hin zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Wesentliche Kriterien seien dabei Krankheitseinsicht, stimmige Therapiemotivation und Prognose. Der Kläger übernehme mit seiner Entscheidung auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit einer derartigen Maßnahme.
Der zeitliche Anteil seiner therapeutischen Tätigkeit betrage mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit.
Der Kläger beantragt daher:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.1996 nach der Vergütungsgruppe III des BAT – Sozial- und Erziehungsdienst – einzugruppieren und zu bezahlen und den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens des Gerichtes mit Beschluß vom 10.05.1999 nicht zur Klageforderung geäußert.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen sowie auf die Protokolle (§ 313 II ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte zulässigerweise i...