Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Einstufungen
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 744,49 EUR (i.W.: siebenhundertvierundvierzig 49/100 Euro), brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 26.06.2002 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 744,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am 12.11.1954 geborene, verheiratete Kläger, Vater von drei Kindern, ist seit 01.04.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fernmeldemonteur beschäftigt. Er gehört dem Betrieb „Technikniederlassung …” mit Sitz in … an und hat den aktuellen Regelarbeitsplatz in … Für zwei Kinder bezieht er Kindergeld. Der volljährige Sohn leistete in der Zeit vom 03.11.2000 bis 31.08.2001 seinen Grundwehrdienst ab und begann anschließend am 01.09.2001 mit dem Studium.
Die Beklagte führte im Wege der Privatisierung abweichend vom Bezahlungssystem des öffentlichen Dienstes ein ab 01.07.2001 geltendes neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) ein, bestehend aus vier einzelnen Verträgen: Im Manteltarifvertrag (MTV) sind die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen aufgenommen. Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) regelt die Grundzüge für die Festsetzung der Vergütung. Der Entgelttarifvertrag (ETV) enthält die konkreten Tabellen. Der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TVSR) soll einen nahtlosen Übergang in das neue System gewährleisten. Das NBBS löst die bisherige, primär auf Beamtenbewertungen basierende Bezahlungssystematik durch eine allein auf Tätigkeitsinhalte abstellende, summarische Bewertungssystematik ab und beinhaltet auch den Wegfall familienstandsbezogener Entgeltkomponenten, d.h. ein Ortszuschlag/Sozialzuschlag ist nicht mehr Bestandteil der Monatsvergütung. Erklärter Wille der Tarifvertragsparteien war, dass die tariflichen Arbeitnehmer durch das NBBS keinen unmittelbaren Gehaltsverlust erleiden sollen. Der Realisierung dieses Zieles dient auch eine Stufenzulage gem. § 11 TVSR, der folgenden Wortlaut hat:
„§ 11
(1) Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des § 1 fallen, werden zum 1. Juli 2001 der Gruppenstufe zugeordnet, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt nach § 10 liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1.
(2) Die Zuordnung der Gruppenstufe erfolgt auf der Basis der Vollbeschäftigung. Die für diese Gruppenstufe geforderte zeitliche Mindestzugehörigkeit gilt als erfüllt.
(3) Bei einer Zuordnung zur Gruppenstufe 1 bis 3 wird eine ggf. verbleibende Differenz zum Monatsbezugsgehalt gemäß § 10 als Stufenzulage bis zum Aufrücken in die nächste Gruppenstufe gezahlt. Bei Höhergruppierungen endet die Zahlung der Stufenzulage.
(4) Liegt das Monatsbezugsgehalt über dem Monatsentgelt der Gruppenstufe 4, finden für die Differenz die §§ 13, 14 und 15 Anwendung.
(5) Die Zeit der Gruppenstufenzugehörigkeit beginnt frühestens ab dem 1. Juli 2001.”
Der Kläger verdiente vor Einführung des NBBS nach der Lohngruppe 7 a, Dienstzeitstufe 8 des Tarifvertrages für Arbeitnehmer monatlich insgesamt 2.475,60 EUR (Bezügemitteilung für Juni 2001) brutto einschließlich Kindergeld und eines Sozialzuschlages von 83,84 EUR brutto für jedes Kind. Bei Fortführung des früheren Tarifsystems hätte der Kläger, der während der Zeit des Wehrdienstes weder Kindergeld noch Sozialzuschlag für seinen volljährigen Sohn bezog, ab 01.09.2001 folgende Monatsvergütung erhalten:
Monatslohn |
2.198,02 EUR |
+ |
1,29 % Lohnerhöhung |
28,35 EUR |
ergibt zusammen |
2.226,37 EUR |
+ |
5 % Alterszuschlag hieraus = |
111,31 EUR |
+ |
Sozialzuschlag für 3 Kinder = |
251,52 EUR |
ergibt gesamt |
2.589,20 EUR |
Nach § 10 TVSR, wonach einem Arbeitnehmer dann eine Stufenzulage für den Verlust des Sozialzuschlages gewährt wird, wenn er im Monat Juni 2001 einen Anspruch auf Ortszuschlag hatte, erhielt der nunmehr in die Lohngruppe B 3 Stufe 4 ETV eingeordnete Kläger ausweislich der Bezügemitteilung für September 2001 2.507,54 EUR brutto.
Mit der am 21.01.2002 beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Bezahlung der Stufenzulage für das weitere Kind in Höhe von monatlich 82,75 EUR brutto, mithin für die Monate September 2001 mit Mai 2002 von insgesamt 844,49 EUR brutto nebst Zinsen.
Er trägt vor:
Nach dem alten Tarifsystem hätte er nach der Rückkehr seines Sohnes vom Grundwehrdienst wieder einen Sozialzuschlag von 83,84 EUR erhalten. Die Stichtagsregelung im NBBS bedeute nach § 11 Abs. 3 TVSR konkret, dass Kinder, die zum 01.07.2001 bei der Bundeswehr waren, nicht mehr bei der Stufenzulage berücksichtigt werden. Dagegen beziehe der Arbeitnehmer der bei Einführung des NBBS Kindergeld und somit die Stufenzulage erhalten habe, auch nach Beendigung des Grundwehrdienstes seines Sohnes wieder die Stufe...