Tenor

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet:

1. den Betriebsrat von der Kostenrechnung des … vom 23.01.1997, Rechnungsnr.: 507–6–3, über einen Rechnungbetrag von 415,– DM (vierhundertfünfzehn) freizustellen,

2. den Betriebsrat von der Kostenrechnung der … Rechnungsnr: 941.295, über einen Rechnungsbetrag von 695,50 DM (sechshundertfünfundneunzig 50/100) freizustellen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Forderungen der … für die Kosten der sich aus dem Tenor des Beschlusses ergebenden Schulungsveranstaltung in Höhe von insgesamt 1.110,50 DM freizustellen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) unterhält in Berlin ein Lebensmittel-Filialunternehmen. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Der Betriebsrat hat acht Ausschüsse gebildet, u.a. den Ausschuß für „Arbeitsschutz und Gesundheitsfragen” sowie den „EDV-Ausschuß”, dessen Mitglieder der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende …, das Betriebsratsmitglied … und ein weiteres Betriebsratsmitglied sind. Zu den Aufgaben des EDV-Ausschusses gehören im wesentlichen die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über die Neueinführung und den Einsatz von EDV-gestützten Einrichtungen, z.B. der Datenkassen und PC's zu führen sowie entsprechende Betriebsvereinbarungsentwürfe zu erarbeiten sowie zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei Bildschirmarbeitsplätzen eingehalten werden. Der Ausschuß für Arbeitsschutz und Gesundheitsfragen überprüft die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Hinblick auf mögliche Gefahrenquellen, die Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen, die zeitliche Lage der Arbeitszeit und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz.

Mit Schreiben vom 20.05.1996 (Kopie Bl. 57–60 d.A.) hatte die Arbeitgeberin sämtliche Betriebsvereinbarungen über den Einsatz der bisherigen Kassenprogramme zum 31.12.1996 gekündigt. Sie beabsichtigte, ein neues Datenkassensystem einzuführen und u.a. zukünftig Bildschirmarbeitsplätze für die Filialleiter einzuführen. Am 18.10.1996 übersandte sie dem Betriebsrat den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung über die Einführung dieses neuen Programms.

Am 04.12.1996 beschloß der Betriebsrat, die Betriebsratsmitglieder … und … zu dem von der … angebotenen Seminar „Neue Gesetze und Verordnungen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz” vom 20.01. bis 22.01.1997 zu entsenden. Themen dieses Seminars waren u.a.: „Informationen und Überblick zu den neuen Gesetzen und Verordnungen, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) und Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte, u.a. nach § 87 (1) Ziff. 7 BetrVG”. Wegen des vollständigen Inhalts des Themenplanes wird auf die bei, den Akten befindliche Kopie (Bl. 61 d.A.) Bezug genommene.

Nach Einwänden der Arbeitgeberin gegen die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern bestätigte der Betriebsrat am 02.01.1997 und 15.01.1997 den Entsendungsbeschluß vom 04.12.1996. Die beiden Betrisbsratsmitglieder, die zuvor an keinen vergleichbaren Schulungen teilgenommen hatten, nahmen an dem Seminar teil. Die Arbeitgeberin beglich die durch die Teilnahme entstandenen Kosten für das Betriebsratsmitglied … diejenigen für den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden nicht.

Mit Schreiben vom 30.01.1997 (Kopie Bl. 9 d.A.) forderte die … den Betriebsrat zur Begleichung der Hotelkosten für den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden in Höhe von insgesamt 415,00 DM, für die sie in Vorlage getreten war, auf. Dem Schreiben war eine Rechnung des … (Kopie Bl. 10 d.A.) beigefügt, in der die einzelnen Übernachtungen und Verpflegungen jeweils ausgewiesen sind. Mit Schreiben vom 05.03.1997 (Kopie Bl. 8 d.A.) forderte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende von der Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 11.03.1997 die Freistellung von diesen Kosten.

Die … erstellte für seine Teilnahme eine an den Betriebsrat gerichtete Rechnung vom 06.01.1997 über insgesamt 695,50 DM. In der Rechnung (Kopie Bl. 17 d.A.) ist die Zusammensetzung der Seminargebühren wie folgt angegeben:

„Referentenhonorare

225 79 DM

Ref.– Reisekosten, Ü/V

49 26 DM

Seminarleitung (Reisekosten, Ü/V)

49 19 DM

Teilnehmer/innenmaterial

19 32 DM

Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik

6 44 DM

Mieten für Seminarräume

0 00 DM;

Kosten für Seminarorganisation

183 52 DM;

Kosten für Verwaltung, Rechnungswesen

116,48 DM;

Nettobetrag

650,00 DM;

MwSt 7 %

45,50 DM”.

Wegen des vollständigen Inhalts der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen. Der Betriebsrat hatte die Rechnung an die Arbeitgeberin mit der Bitte um Ausgleichung bis 26.03.1997 weitergeleitet.

An dem Seminar nahmen 19 Betriebsratsmitglieder teil.

Die … ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die ausschließlich Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG oder vergleichbaren Vorschriften für Betrieb...

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