Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr. Interessenausgleich und Sozialplan
Leitsatz (amtlich)
Verständigt der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und schliesst einen Spzialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vertrag i.S.d. Nr. 1000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 RVG. Dem vom Betriebsrat für die Verhandlungen hinzugezogenen Rechtsanwalt steht – wie schon im Rahmen des früheren § 23 BRAGO (vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998, 7 ABR 65/96) – keine Einigungsgebühr zu.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 3, § 40 Abs. 1; RVG Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger.
Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat.
Der Betriebsrat beschloss am 11.04.2005 aus Anlass der Beratungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten Betriebsänderung in Form von Entlassungen, den hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. N., als anwaltlichen Beistand bei zuziehen.
Die Beteiligten verhandelten am 12.04.2005 und 10.05.2005 unter Beteiligung von Herrn Dr. N. über Inhalt und Umfang des Interessenausgleichs und Sozialplans. Dabei wurde u.a. die Frage kontrovers diskutiert, ob auch bei der D. Service GmbH beschäftigte Arbeitnehmer in die bei der Arbeitgeberin durchzuführende Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Hintergrund dieser Kontroverse ist der zwischen den Beteiligten bestehende Streit, ob die Arbeitgeberin mit der D. Service GmbH einen gemeinsamen Betrieb unterhält. Diese Frage ist Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 18 BV 26709/05 anhängigen Beschlussverfahrens.
Nachdem auch die Verhandlungen am 10.05.2005 ergebnislos verliefen, wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats an den zukünftigen Einigungsstellensvorsitzenden, den Richter am Landesarbeitsgericht Dr. P., und informierte ihn mit Schreiben vom 17.05.2005 über den Streitstand zwischen den Betriebsparteien.
Da auch in einer weiteren Verhandlung am 18.05.2005 unter Beteiligung von Herr Dr. P. kein Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien erzielt werden konnte, trat am 23.05.2005 die Einigungsstelle zusammen, der der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats als Beisitzer angehörte. Im Rahmen der Sitzung der Einigungsstelle am 23.05.2005 verständigten sich die Betriebsparteien auf einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan. Bei der D. Service GmbH beschäftigte Arbeitnehmer sind in der Namensliste nicht aufgeführt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats berechnete für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Sozialplans unter Zugrundelegung eines Wertes von 199.017,44 EUR neben einer 2,0 Geschäftsgebühr gem. § 13 Nr. 2400 VV RVG u.a. eine 1,5 Einigungsgebühr gem. § 13 Nr. 1000 VV RVG. Auch für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stellte er – unter Zugrundelegung eines Wertes von 36.000,00 EUR – neben einer 2,0 Geschäftsgebühr u.a. eine 1,5 Einigungsgebühr nach § 13 Nr. 1000 VV RVG in Rechnung.
Die Arbeitgeberin zahlte die in beiden Rechnungen aufgeführten Beträge mit Ausnahme der Einigungsgebühren.
Am 16.08.2005 fasste der Betriebsrat den Beschluss, dass sein Verfahrensbevollmächtigter die für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich- und Sozialplanverfahren entstandenen Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen sollte. Ob an der Beschlussfassung des zum damaligen Zeitpunkt noch fünfköpfigen Betriebsrats neben dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden Herr W. und dem Betriebsratsmitglied Herr H. noch weitere Mitglieder teilgenommen haben, ist unklar. Der schriftliche Beschluss ist von Herrn W. und Herrn H. unterzeichnet; neben dem Namen des Betriebsratsmitglieds Sch. befindet sich die Unterschrift von Herr W. mit dem Zusatz „i. V.”.
Mit einer am 07.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift leitete der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats das vorliegende Verfahren ein.
Am 08.02.2006 beschloss der nach dem Ausscheiden von Herr W. nur noch vierköpfige Betriebsrat unter Beteiligung der drei Betriebsratsmitglieder He., Sch. und H. einstimmig, seinen Beschluss vom 16.08.2005 zu bestätigen und vorsorglich erneut Herrn Rechtsanwalt Dr. N. mit der Durchführung dieses Verfahrens zu beauftragen. Wegen der genauen Beschlussfassung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass er – was die Arbeitgeberin mit Nichtwissen bestreitet – die Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts zur Vertretung in diesem Verfahren zumindest am 08.02.2006 wirksam beschlossen habe. Hierzu trägt er vor, dass der neue Betriebsratsvorsitzende Herr He. die anderen drei Betriebsrat...