Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13. Februar 2001 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19. Februar 2001 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 07. März 2001 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 08. März 2001 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 15. März 2001 (Abmahnung Arbeitsunfähigkeitsmeldung) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 15. März 2001 (Abmahnung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
3.818,00 EUR (Dreitausendachthundertachtzehn) brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz a) aus 1.391,19 EUR brutto seit 03.07.2001, b) aus 1.046,84 EUR brutto seit 01.10.2001, c) aus 1.381,11 EUR brutto seit 08.02.2002 zu zahlen.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
8.000,00 EUR (Achttausend)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2001 zu zahlen.
IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
47,83 EUR (Siebenundvierzig 83/100) netto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2001 zu zahlen.
X. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen der der Klägerin aufgrund der seit dem 19.01.2001 eingetretenen Erkrankung an einer Depression entsteht.
XI. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2001 weder fristlos beendet worden ist, noch zum 31.10.2001 beendet worden ist.
XII. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
XIII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
XIV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.160,71 EUR festgesetzt wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, über die Berechtigung mehrerer Abmahnungen sowie über Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Die Klägerin, die im Jahr 1944 geboren ist, wurde in dem Zeitraum von 1962 bis 1964 zur Sekretärin ausgebildet und arbeitete in der Vergangenheit verschiedentlich als Sekretärin. Sie ist in dieser Funktion seit 1992 bei der Beklagten gegen ein Bruttogehalt von zuletzt 3.250,– DM tätig. Die Beklagte betreibt ein privates Seniorenheim. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Klägerin auch „Schriftverkehr/Schreibarbeiten für Schwesternfirmen” zu erledigen hat, ohne dass sie eine besondere Vergütung auslösen.
Am 19. Januar 2001 erlitt die Klägerin einen Nervenzusammenbruch und ist seither durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezieht nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe von 72,30 DM netto kalendertäglich, einem Betrag von 83,73 DM brutto kalendertäglich entsprechend.
In einem Attest der Ärztin für innere Medizin … vom 15. April 2001 heißt es:
„Oben genannte Patientin ist seit 1996 in meiner Behandlung. Die Therapie ihrer chronischen Erkrankungen (Hypertonie, blande Struma, Blutgerinnungsstörung) gestaltete sich bis Herbst 1999 komplikationslos.
Erste Blutdruckanstiege unter unveränderter Therapie und guter Compliance, psychosomatischer Symptome, reaktive depressive Symptome traten im Oktober 1999 auf. Während der daraufhin begonnenen psychosomatischen Gesprächstherapie berichtete Frau … über Schwierigkeiten im beruflichen Leben.
Mobbing stünde auf der Tagesordnung. Sport in der Freizeit, Urlaub, Gespräche mit Ehemann und Freunden, sowie nicht zuletzt die psychosomatische Therapie würden sie jedoch immer wieder beruhigen und ihr helfen, die Situation zu bewältigen. Durch schrittweise Erhöhung und Umstellung der antihypertensiven Medikamente konnte der Blutdruck wieder normalisiert werden.
Zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation, Nervosität, z.T. auch Ängstlichkeit, kam es im Herbst 2000. Obwohl … und ich in therapeutischen Gesprächen übereinstimmend feststellten, dass sie nicht voll arbeitsfähig sei, lehnte sie eine Arbeitsunfähigkeit strikt ab. Sie machte auf mich einen eingeschüchterten, verängstigten Eindruck. Tränenausbrüche, Tremor, Blutdruckanstieg traten auf. Die seit 1 Jahr bekannte Schlafstörung steigerte sich zu Schlaflosigkeit. Sie berichtete, dass die Mobbingsituationen an Häufigkeit und Intensität zunähmen. Auch würde die Unruhe und Unausgeglichenheit, die Angst, mit der sie an den nächsten Tag denke, die eheliche Situation sehr negativ beeinflussen. Da auch Herr … von mir betreut wird, kann ich es bestätigen. Zu einer Eskalation k...