Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf Führung und Leistung erstrecktes Endzeugnis zu erteilen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste.
Die am 4. Dezember 1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.01.1984 beschäftigt. Dir Monatseinkommen beträgt rd. 2.000,– EUR brutto. Die Beklagte führte sie zuletzt als Elektrogeräte-/Teilemontiererin und gruppierte sie in der Lohngruppe 3 ein. Die Klägerin hat eine 17jährige Tochter, die sich in der Ausbildung befindet, und einen 21jährigen Sohn, für deren Unterhalt sie allein aufkommen muss.
Die Beklagte ist ein Großunternehmen der Elektroindustrie und IT-Branche. Im hier betroffenen Berliner Betrieb werden insbesondere Systeme zur optischen Nachrichtenübermittlung hergestellt. Die Beklagte beschäftigt dort etwa 650 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) und wendet betriebsüblich die zwischen dem VME und der IG Metall geschlossenen Tarifverträge an. Der zwischen dem VME und der IG Metall vereinbarte Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 10. Mai 1990 i.d.F. vom 18. Mai 2002 (MTV) sieht in Ziff. 11.1.2 eine grundsätzliche ordentliche Unkündbarkeit nach einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit gerechnet ab dem vollendeten 45. Lebensjahr vor.
Die Beklagte wendet auch den Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie vom 9. Januar 1986 in der Fassung vom 27. Januar 1988 (LRTV) mit persönlichem Geltungsbereich auch für Nichtmetallarbeitnehmer an. Danach erfolgt die Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 8. Nach Ziff. 2.2 LRTV erfolgt die Eingruppierung nach den bisherigen Tarifbeispielen für die Berliner Metallindustrie gemäß dem gekündigten MTV Arbeiter vom 20.10.1961. Nach Ziff. 2.3 LRTV ist der Grundlohn für die normale Facharbeit (Lohngruppe 5 = 100 %) der Ecklohn.
Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung, nach der im Fall einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ebenfalls eine ordentliche Unkündbarkeit besteht.
Zum 17. Juni 2003 beschäftigte die Beklagte im hier betroffenen Betrieb in den Lohngruppen 1–4 (nach der Eingruppierung durch die Beklagte) 155 Arbeitnehmer (Personalstammdatenblatt, Anlage 3–5 der Klägerin). Nach den aus dem Personalstammdatenblatt entnehmbaren Sozialdaten befanden sich darunter per 17. Juni 2003 21 tarifvertraglich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (Anlage 5). Bei 14 von den 21 tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist ein konkreter Termin des Ausscheidens angegeben. Bei elf Arbeitnehmern liegt dieser in den Jahren 2003 oder 2004, spätestens am 1. Juli 2004. Für drei Arbeitnehmer erst in den Jahren 2005/2006. Für sieben Arbeitnehmer ist kein Beendigungstermin angegeben.
Unter den 134 zum damaligen Zeitpunkt nicht dem besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz unterfallenden Arbeitnehmern befanden sich zum 17. Juni 2003 ausweislich der Spalte „Dienstalter” 23 Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 25 und mehr Jahren.
Das Geschäftsjahr der Beklagten geht vom Oktober eines Jahres bis September des Folgejahres. Ihren werksbezogenen Personalbedarf errechnet die Beklagte nach Maßgabe der seitens der Unternehmensleitung in München vorgegebenen Produktionszahlen EDV-gestützt vor Ort unter Ansatz bestimmter Arbeitszeiten je Produkteinheit. Die Beklagte kommt so auf eine bestimmte Gesamtzahl von Fertigungsstunden. Für die Ermittlung des Bedarfs gewerblicher Mitarbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 legt sie einen bestimmten Prozentsatz von der gesamten Produktivstundenzahl zu Grunde. Die so für die Lohngruppen 1 bis 4 gewonnene gewerbliche Produktivstundenzeit teilt sie durch eine bestimmte durchschnittliche effektive Arbeitszeit eines gewerblichen Arbeitnehmers. Daraus folgt rechnerisch der Arbeitsplatzbedarf für gewerbliche Arbeitnehmer der Lohngruppen 1 bis 4 im Bereich der reinen Fertigung.
Die Beklagte legte für ihre Personalplanung des Geschäftsjahres 2003/2004 im Jahr 2003 noch einen prozentualen Anteil der Lohngruppen 1 bis 4 von 40 % zugrunde, d.h. 127.200 Stunden. Weiterhin ging sie von einer je gewerblichen Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Arbeitszeit von 1.452 Stunden/Jahr aus, was rechnerisch 87,6 Arbeitsplätze ergibt, und die Beklagte auf einen Personalbedarf von maximal 90 Arbeitnehmern aufrundete.
Neben den reinen Produktionsstunden bringt die Beklagte noch Gemeinkostentätigkeiten in Ansatz. Darunter werden Tätigkeiten wie Ausbildung, Fehlersuche, Kontrollen, Lager, Transport, Reinigung. Wartung etc. verstanden (vgl. Anlage 6 Klägerin). Eine Auswertung de...