Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.820,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsschutzprozesses.
Der 40 Jahre alte Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit 1990 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Radio- und Fernsehtechniker zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.705,00 EUR tätig.
Der Kläger war im Service-Center in Großbeeren tätig. Für diesen Bereich wurde ein Betriebsrat gewählt, ebenso wie für den Berliner Betrieb. Die Beklagte veräußerte diesen Bereich an die Firma „SCB Service Center Berlin GmbH”, deren geschäftsführender Gesellschafter der frühere Betriebsleiter und Geschäftsführer des Reparaturservices war. Mit Schreiben vom 08.04.2003 (Bl. 21 d.A.) teilte sie dem Kläger mit, dass der Übergang vorbehaltlich der Zustimmung der Kingfisher plc. zum 01.05.2003 vollzogen und zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen und mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übergehen werde. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, er müsse im Falle eines Widerspruchs mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Für Fragen zum Betriebsübergang stehe der Personalleiter zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 (Bl. 23 d.A.) widersprach der Kläger dem Betriebsübergang. Daraufhin informierte die Beklagte den Betriebsrat in Berlin mit Schreiben vom 05.05.2003 (Bl. 24 d.A.) über eine beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung des Klägers zum 31.10.2003. Der Betriebsrat teilte mit Datum vom 07.05.2003 mit, er stimme der Kündigung zu. Im Anschluss daran kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 09.05.2003 zum 31.10.2003.
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 16.05.2003 eingegangenen und der Beklagten am 28.05.2003 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung, die er zum einen für sozial ungerechtfertigt, zum anderen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates für unwirksam hält.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe eine Sozialauswahl durchführen müssen, da im Betrieb vergleichbare und weniger schutzbedürftige Mitarbeiter beschäftigt seien. Er sei nämlich mit den bei ihr beschäftigten Kundenberatern vergleichbar. Bereits zuvor habe er wie diese Verkauftätigkeiten im Außendienst ausgeübt. So habe er mit Kunden Verkaufsverhandlungen aufgenommen, wenn Reparaturen außer Haus bei dem Kunden nicht mehr möglich gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte auch zuvor schon Mitarbeiter aus der Reparaturabteilung im Verkauf in den Berliner Filialen eingesetzt. Sein Widerspruch gegen den Betriebsübergang stehe einer Sozialauswahl nicht entgegen, da er berechtigte Gründe geltend machen könne. Er habe nämlich erhebliche Einkommenseinbußen befürchten müssen. Diese seien bei den übergegangenen Mitarbeitern auch eingetreten. Die Kündigung sei aber auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte den falschen Betriebsrat zur Kündigung angehört habe. Als Mitarbeiter des Betriebs Großbeeren, der mit dem Berliner Betrieb einen Betrieb gebildet habe, sei er diesem Betrieb zuzuordnen, mit der Folge, dass der Betriebsrat Großbeeren zu der Kündigung hätte angehört werden müssen. Darüber hinaus verstoße die Kündigung auch gegen § 242 BGB, da die Beklagte ihn nicht ausreichend i.S.v. § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang und seine Folgen informiert habe. Auf Grund der fehlenden Information sei er außer Stande gewesen, sein Widerspruchsrecht auf der Grundlage einer gesicherten Kenntnis zu treffen. Daraus könne die Beklagte nun keine Rechtsvorteile ziehen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 09.05.2003 beendet worden ist,
hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Radio- und Fernsehtechniker im Umfang von 40 Wochenstunden weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Service Center sei von der Beklagten nur bis zum 30.04.2003 betrieben worden und dann mit dem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergegangen. Insofern habe sie nur den Betriebsrat in Berlin anhören können. Ein gemeinsamer Betrieb mit der Service Center Berlin GmbH bestehe nicht. Mit dem Betriebsübergang sei aber auch der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten entfallen. Einer Sozialauswahl habe es nicht bedurft, da der Kläger zum einen dem Betriebsübergang widersprochen habe, zum anderen keine vergleichbaren Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt seien. D...