Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten und um die Berechtigung einer Abmahnung.
Der am 01.01.1957 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1986 als Maschinenarbeiter/Montierer zu einem Durchschnittslohn von zuletzt etwa 4.000,00 DM brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Schwerbehinderter. Seit 1990 hat der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzuweisen, wobei die Diagnosen seit 1992 sich aus der vom Kläger eingereichten AOK-Liste (Bl. 34 bis 35 d. A.) ergeben; soweit nicht anders angegeben, hat die Beklagte jeweils in vollem Umfang Entgeltfortzahlung geleistet:
Jahr |
Arbeitstage |
Diagnose |
1990 |
|
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15.01. bis 24.01. |
8 |
? |
26.03. bis 26.04. |
22 |
? |
27.11. bis 01.12. |
4 |
? |
|
34. davon 16 Tage mit Entgeltfortzahlung |
1991 |
|
|
19.03. bis 19.04. |
24 |
? |
1992 |
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06.01. bis 10.01. |
5 |
Kreislaufstörungen |
05.02. bis 21.02. |
13 |
Gastroenteritis |
30.03. bis 30.04. |
24 |
Rhinitis, Bronchitis |
04.05. bis 08.05. 5 Allergische Rhinitis |
|
|
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47 |
|
1993 |
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02.04. bis 06.04. |
2 |
Bronchitis |
24.05. bis 28.05. |
4 |
Heuschnupfen |
01.06. bis 08.06. |
5 |
Cholezystitis, Gastroenteritis |
20.07. bis 04.08. |
11 |
Schulter-Arm-Syndrom, Sinusitis |
06.12. |
1 |
Kreislaufschaden bei Hypotonie |
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23 |
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1994 |
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15.02. bis 18.02. |
4 |
Rhinitis, grippöser Infekt |
26.09. bis 28.10. |
25 |
Lunge, z. W. Lumbalgie, |
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29 |
sons. Lungenkrankheiten |
1995 |
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|
03.03. bis 03.04. |
22 |
Akute Gastritis |
19.05. bis 30.06. |
31 |
Unklare Bauchbeschwerden, Gastroenteritis, ulcus duodeni, chronische Gastritis |
12.09. bis 30.09. |
14 |
Gastroenteritis |
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67, davon 66 Tage mit Entgeltfortzahlung |
1996 |
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09.04. bis 14.07. |
68 |
Lumbago, Ischialgie |
02.09. bis 16.10. |
32 |
Akute Gastritis |
04.11. bis 14.11. |
9 |
Lumbago |
|
109, davon 68 Tage mit Entgeltfortzahlung |
1997 |
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07.04. bis 28.04. |
16 |
Infektion der oberen Luftwege |
14.05. bis 16.05. |
3 |
Kopfschmerz |
08.07. bis 19.08. |
31 |
Lumbalsyndrom, Zervikalsyndrom |
21.08. bis 02.10. |
31 |
Lumbago, WS-Syndrom |
05.10. bis 05.11. |
23 |
Akute Gastritis |
|
104, davon 102 Tage mit Entgeltfortzahlung |
Mit Schreiben vom 03.02.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.1998. Zuvor hatte die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 21.01.1998, der Beklagten am 26.01.1998 zugegangen, der beabsichtigten Kündigung zugestimmt. In der Folgezeit war der Kläger am 09.02.1998 (Gastritis) und in der Zeit vom 21.02.1998 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit seiner am 11.02.1998 bei Gericht eingegangene Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits. Er vertritt die Ansicht, die Kündigung sei nicht aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Er leide überwiegend an – durch eine Hausstauballergie hervorgerufenen – bronchitischen Beschwerden, wobei es sich um eine prognosefähige Erkrankung handele. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, daß die Fehlzeiten wegen der allergischen Erkrankungen auch zurückgehen könnten. Darüber hinaus meint der Kläger, es fehle an einer – durch seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten verursachten – besonderen wirtschaftlichen Belastung der Beklagten. Im Rahmen der im Kündigungsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu seinen Gunsten die überdurchschnittlich lange Betriebszugehörigkeit und die Tatsache zu berücksichtigen, daß es bis 1991 zu keinen überdurchschnittlichen Fehlzeiten gekommen sei.
Der Kläger bestreitet ferner die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Ferner verlangt er die Entfernung einer Abmahnung vom 23.02.1998 aus den Akten, die die Beklagte nach ihren Angaben wegen einer unzureichenden Akkordleistung des Klägers und eines Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung ausgesprochen hat. Der Kläger behauptet, die Abmahnungsgründe träfen nicht zu.
Der Kläger stellt den Antrag
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 03.02.1998 beendet worden ist, sondern über den 30.06.1998 fortbesteht;
hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe,
die Beklagte zu verurteilenden Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Montierer weiterzubeschäftigen;
- die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 23.02.1998 aus den Akten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger weise seit 1992 übermäßig hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Diese Fehlzeiten in der Vergangenheit seien ein deutliches Indiz dafür, daß auch in Zukunft überdurchschnittlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten bei dem Kläger auftreten würden, zumal der Gesundheitszustand des Klägers offenbar labil sei. Die Ausfallzeiten des Klägers hätten seit 199...