Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2000; Aktenzeichen 2 AZR 378/99)

LAG Berlin (Urteil vom 15.02.1999; Aktenzeichen 9 Sa 126/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten und um die Berechtigung einer Abmahnung.

Der am 01.01.1957 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1986 als Maschinenarbeiter/Montierer zu einem Durchschnittslohn von zuletzt etwa 4.000,00 DM brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Schwerbehinderter. Seit 1990 hat der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzuweisen, wobei die Diagnosen seit 1992 sich aus der vom Kläger eingereichten AOK-Liste (Bl. 34 bis 35 d. A.) ergeben; soweit nicht anders angegeben, hat die Beklagte jeweils in vollem Umfang Entgeltfortzahlung geleistet:

Jahr

Arbeitstage

Diagnose

1990

15.01. bis 24.01.

8

?

26.03. bis 26.04.

22

?

27.11. bis 01.12.

4

?

34. davon 16 Tage mit Entgeltfortzahlung

1991

19.03. bis 19.04.

24

?

1992

06.01. bis 10.01.

5

Kreislaufstörungen

05.02. bis 21.02.

13

Gastroenteritis

30.03. bis 30.04.

24

Rhinitis, Bronchitis

04.05. bis 08.05. 5 Allergische Rhinitis

47

1993

02.04. bis 06.04.

2

Bronchitis

24.05. bis 28.05.

4

Heuschnupfen

01.06. bis 08.06.

5

Cholezystitis, Gastroenteritis

20.07. bis 04.08.

11

Schulter-Arm-Syndrom, Sinusitis

06.12.

1

Kreislaufschaden bei Hypotonie

23

1994

15.02. bis 18.02.

4

Rhinitis, grippöser Infekt

26.09. bis 28.10.

25

Lunge, z. W. Lumbalgie,

29

sons. Lungenkrankheiten

1995

03.03. bis 03.04.

22

Akute Gastritis

19.05. bis 30.06.

31

Unklare Bauchbeschwerden, Gastroenteritis, ulcus duodeni, chronische Gastritis

12.09. bis 30.09.

14

Gastroenteritis

67, davon 66 Tage mit Entgeltfortzahlung

1996

09.04. bis 14.07.

68

Lumbago, Ischialgie

02.09. bis 16.10.

32

Akute Gastritis

04.11. bis 14.11.

9

Lumbago

109, davon 68 Tage mit Entgeltfortzahlung

1997

07.04. bis 28.04.

16

Infektion der oberen Luftwege

14.05. bis 16.05.

3

Kopfschmerz

08.07. bis 19.08.

31

Lumbalsyndrom, Zervikalsyndrom

21.08. bis 02.10.

31

Lumbago, WS-Syndrom

05.10. bis 05.11.

23

Akute Gastritis

104, davon 102 Tage mit Entgeltfortzahlung

Mit Schreiben vom 03.02.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.1998. Zuvor hatte die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 21.01.1998, der Beklagten am 26.01.1998 zugegangen, der beabsichtigten Kündigung zugestimmt. In der Folgezeit war der Kläger am 09.02.1998 (Gastritis) und in der Zeit vom 21.02.1998 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit seiner am 11.02.1998 bei Gericht eingegangene Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits. Er vertritt die Ansicht, die Kündigung sei nicht aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Er leide überwiegend an – durch eine Hausstauballergie hervorgerufenen – bronchitischen Beschwerden, wobei es sich um eine prognosefähige Erkrankung handele. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, daß die Fehlzeiten wegen der allergischen Erkrankungen auch zurückgehen könnten. Darüber hinaus meint der Kläger, es fehle an einer – durch seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten verursachten – besonderen wirtschaftlichen Belastung der Beklagten. Im Rahmen der im Kündigungsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu seinen Gunsten die überdurchschnittlich lange Betriebszugehörigkeit und die Tatsache zu berücksichtigen, daß es bis 1991 zu keinen überdurchschnittlichen Fehlzeiten gekommen sei.

Der Kläger bestreitet ferner die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

Ferner verlangt er die Entfernung einer Abmahnung vom 23.02.1998 aus den Akten, die die Beklagte nach ihren Angaben wegen einer unzureichenden Akkordleistung des Klägers und eines Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung ausgesprochen hat. Der Kläger behauptet, die Abmahnungsgründe träfen nicht zu.

Der Kläger stellt den Antrag

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 03.02.1998 beendet worden ist, sondern über den 30.06.1998 fortbesteht;

    hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe,

    die Beklagte zu verurteilenden Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Montierer weiterzubeschäftigen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 23.02.1998 aus den Akten zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der Kläger weise seit 1992 übermäßig hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Diese Fehlzeiten in der Vergangenheit seien ein deutliches Indiz dafür, daß auch in Zukunft überdurchschnittlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten bei dem Kläger auftreten würden, zumal der Gesundheitszustand des Klägers offenbar labil sei. Die Ausfallzeiten des Klägers hätten seit 199...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?