Berufung (nicht eingelegt)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung in Arbeitseinkommen. US-amerikanische Pfändungsverfügung. internationale Zuständigkeit. Hinterlegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Pfändungen in Arbeitseinkommen ist die internationale deutsche Zuständigkeit gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Deutschland entstanden und auch dort zu erfüllen ist. Eine US-amerikanische Pfändungsverfügung, mit der ein solcher Arbeitsentgeltanspruch gepändet wird, entfaltet in Deutschland weder nach völkerrechtlichen Regeln noch nach dem innerstaatlichen Recht rechtliche Wirkung.

2. Ein Arbeitgeber, der auf Grund einer solchen Pfändungsverfügung einen Teil der Nettovergütung des Arbeitnehmers einbehält und an die US-amerikanische Vollstreckungbehörde abführt, bleibt gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet.

3. Kann auf Grund einer Rechtsauskunft, die der Arbeitgeber eingeholt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht des Staates, der die Pfändungsverfügung erlassen hat, die eigene internationale Zuständigkeit annimmt und der Arbeitgeber vor dem ausländischen Gericht ebenfalls in Anspruch genommen wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, den nach den §§ 850 c ff. ZPO pfändbaren Teil der Nettovergütung des Arbeitsnehmers bei einem Amtsgericht unter Verzicht der Rücknahme zu hinterlegen.

 

Normenkette

ZPO § 328; BGB §§ 772, 723, 372

 

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.630,37 EUR (dreitausendsechshundertdreißig 37/100) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

IV.

Der Streitwert wird auf 15.867,23 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nettoentgeltansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer US-amerikanischen Pfändungsverfügung.

Der Kläger ist seit dem 01. Oktober 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. September 1989 (Bl. 5 ff. d.A.) als technischer Angestellter beschäftigt.

Die Beklagte hat ihren Sitz in A in Deutschland und u.a. eine Niederlassung in Berlin und ein Büro in Washington D.C., USA.

Der Kläger war für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin längere Zeit in den USA tätig. Er war in den USA verheiratet und hat mit seiner ehemaligen Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die Kinder sind 1984, 1990 bzw. 1993 geboren. Im Zuge der Trennung schloss der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung, wonach Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder längstens bis zum 18. Lebensjahr des jeweiligen Kindes geschuldet sind. Seit dem 01. Januar 2000 ist er Kläger ausschließlich in der Niederlassung der Beklagten in Berlin tätig. Seine monatliche Vergütung beläuft sich auf 5.293,15 EUR brutto und 3.623,08 EUR netto.

Am 25. November 2003 erhielt die Beklagte an ihrem Sitz in A per einfacher Post eine Pfändungsverfügung des Arlington District Office, Virginia, USA, vom 18. November 2003, worin die Beklagte aufgefordert wird, auf der Basis eines gegen den Kläger gerichteten Unterhaltstitels vom 15. August 1997 von dem Arbeitsentgelt des Klägers bis auf weiteres monatlich einen Betrag i.H.v. 2.125,00 US-Dollar einzubehalten und an die Virginia Devision of Child Support Inforcement abzuführen. Weiter heißt es unter Ziffer 8 der Pfändungsverfügung (Bl. 180 d.A.), dass die Beklagte, sollte sie die angeordneten Lohnpfändungen nicht vornehmen, für den Gesamtbetrag, der vom Einkommen des Klägers hätte einbehalten werden müssen, haftet und gegen sie zusätzliche Strafen verhängt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Pfändungsverfügung vom 18. November 2003 wird auf deren deutsche Übersetzung (Bl. 169 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte führte daraufhin mit dem Arlington District Office sowie verschiedenen anderen Behörden in den USA einen Schriftverkehr per E-Mail, um zu klären, ob und inwieweit sie verpflichtet ist, der Pfändungsverfügung Folge zu leisten. Ein im Department of Justice in Washington D.C. tätiger Anwalt, Herr B, wies die Beklagte auf verschiedene in den USA entschiedene Fälle hin, aus denen sich aus seiner Sicht eine Vollstreckbarkeit der Pfändungsverfügung und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe. Wenn gegen die Verfügung verstoßen werde, sei davon auszugehen, dass ein Washingtoner Gericht dortiges Recht anwenden werde. Am 30. Januar 2004 teilte das Arlington District Office der Beklagten per E-Mail u.a. mit, dass die Tatsache, dass eines der Kinder bereits volljährig ist, für die Unterhaltsverpflichtung irrelevant sei, da sich nach dem Unterhaltstitel die Unterhaltsverpflichtung nicht auf die einzelnen Kinder beziehe, sondern der Kläger solange verpflichtet sei, den in dem Unterhaltstitel ausgewiesenen Betrag zu zahlen, bis alle drei Kinder volljährig sind. Eine Änderung des Lohnpfändungsbeschlusses komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger nachweise, dass er d...

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