Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückbuchung eines Betrages von einem Sperrkonto

 

Normenkette

BGB §§ 242, 378, 488 Abs. 1, § 695; BankAGB Nr. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; ZPO §§ 328, 722

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen 3/9 O 67/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 1.12.2010 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den am 8.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US$ 166.169,53 auf das Konto der Verfügungsklägerin mit der Bezeichnung "... USD" bei der Y-AG Stadt03 zurück zu buchen und Verfügungen der Verfügungsklägerin zu den vereinbarten Bedingungen zu zulassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsklägerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und erstrebt nach wie vor, die Beklagte im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, der Berufungsklägerin den am 8.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US $ 166.169,53 zur freien Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin, die weltweit mit Ausrüstungsgegenständen für Ölförderunternehmen handelt, führte und verlor einen Rechtsstreit gegen die X, Stadt01, im Hinblick auf die Lieferung vermeintlich mangelhafter Waren. Die X ließ im Hinblick auf den vor dem United States District Court for the Western District of 01 geführten Rechtsstreit Kosten i.H.v. US $ 166.169,53 gegen die Verfügungsklägerin als Erstattungsforderung festsetzen (wegen eines Streitwerts von US $ 45.000), die von der Verfügungsklägerin bislang nicht erstattet sind (Anlage AG 2 = Bl. 37/37 R. d.A.).

Die X erwirkte unter dem 27.9.2010 eine "Subpoena" und eine "Restraining Notice" (Bl. 17 - 18 d.A.), die der Filiale der Verfügungsbeklagten in Stadt02 zugestellt wurde, welche keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die die Verfügungsbeklagte intern darüber informierte.

Nach dem Inhalt der der unselbständigen Filiale in Stadt02 zugestellten Anordnung/Gerichtsbeschluss vom 4.11.2010 nebst Unterlagen, die inzwischen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden ist (Anlage BE 4 = Bl. 163/164 d.A.) ist es der Verfügungsbeklagten in Höhe der festgesetzten Erstattungsforderung der X untersagt, Zahlungen an die Verfügungsklägerin vorzunehmen oder anderweitige Verfügungen über das Guthaben zuzulassen, und zwar auch betreffend Konten in Deutschland und die darauf befindlichen Guthaben.

Nach Auffassung des US-Gerichts ist nach Stadt02er Recht jede Filiale einer Bank bei Pfändung wie ein selbständiger Rechtsträger zu behandeln. In diesem Zusammenhang wird auf den Fall ... 12 N. Y. 3d 533 verwiesen -die Bank of A hielt dessen Vermögen an ihrem Geschäftssitz, die Bankgeschäfte wurden jedoch in Stadt02 abgewickelt.

Bei der Y-AG Stadt02 besteht kein Konto der Verfügungsklägerin, die allerdings der X ihre Kontenverbindungen in Deutschland offen legte, darunter auch das auf US-Dollar lautende Konto mit der Bezeichnung "... USD" bei der Y-AG Stadt03.

Die Verfügungsbeklagte sieht sich an die nach der Entscheidung des United States Court of Appeals for the Second Circuit vom 4.6.2009 exterritorial wirkende Restraining Notice als strafbewährtes gerichtliches Verbot der Auszahlung gebunden und buchte den entsprechenden Betrag von dem vorerwähnten Fremdwährungskonto, von dem aus die Verfügungsklägerin nur in bargeldloser Form verfügen darf, am 8.10.2010 auf ein Sperrkonto um.

Unter dem 25.10.2010 beantragte die X eine gerichtliche Anordnung auf Auszahlungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten über den Erstattungsbetrag, die bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beschieden war - inzwischen aber unter dem 14.1.2010 (Anlagenkonvolut BE 5 = Bl. 175 ff. d.A.) nach Antrag der Gläubigerin. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt (Anlagenkonvolut BE 5 = Bl. 175 ff. d.A.).

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, da bislang kein in Deutschland vollstreckbarer Titel vorliege, verletze die Verfügungsbeklagte Treupflichten, denn sie versuche die durch ihre Filialstruktur verursachten Eventualrisiken durch vorauseilenden Gehorsam gegen die US-Behörden auf die Verfügungsklägerin abzuwälzen und mache sich dadurch im vorauseilenden Gehorsam zum Vollstreckungsgehilfen eines ausländischen Privatgläubigers und verweise die Antragstellerin auf die verbindliche Inanspruchnahme von Krediten.

Insoweit hat die Verfügungsbeklagte behauptet, sie benötige den von der Verfügungsbeklagten gesperrten Betrag.

Die Beklagte hat einen Liquiditätsengpass bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, die Erfüllung des Verfügungsanspruchs sei ihr rechtlich unmöglich, weil gerichtlich untersagt.

Wegen der exterritorial wirkenden Restraining Notice sei der Erlass eines inländischen Vollstreckungstitels beziehungsweise dessen Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich, zumal die Restraining Notice die Vollstreckung lediglich...

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