Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 9.121,18 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 25.05.1958 geborene Kläger, der belgischer Staatsangehörigkeit ist, ist seit dem 01.02.1984 bei der beklagten Stadt als Oberarzt in der Frauenklinik der Städischen Krankenanstalten Bielefeld Mitte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des BAT Anwendung. Der Kläger ist bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, einer Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, versichert. Aufgrund des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder, sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) besteht für den Kläger eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe. Gem. § 29 der Satzung der VBL zahlt der Arbeitgeber monatliche Beiträge für den Versicherten.

Der Kläger hat in der Zeit vom 29.03.1993 bis zum 01.03.1994 seinen Grundwehrdienst in der belgischen Armee abgeleistet. Während dieser Zeit leistete die Beklagte Beiträge zur VBL nicht. Sie meldete den Kläger zum 28.03.1993 ab und zum 02.03.1994 wieder an.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn rückwirkend für die Dauer seines Wehrdienstes bei der VBL wieder anzumelden und ferner die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zu zahlen. Diese belaufen sich auf 6.121,18 DM.

Der gem. § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz von der Beklagten unter dem 25.08.1994 (Bl. 16–18 d.A.) an die Wehrbereichsverwaltung gestellte Antrag auf Erstattung dieser Beiträge für den Kläger für den Fall der Entrichtung durch die Beklagte wurde mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 10.10.1994 (Bl. 67 d.A.) abgelehnt; der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer sowie aufgrund des in EG-Vorschriften niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Arbeitnehmer aus EG-Staaten sei der von ihm geltend gemachte Anspruch begründet.

Die Beklagte hält sich aus Rechtsgründen nicht für verpflichtet.

Das Gericht hat mit Beschluß vom 03.11.1994 (Bl. 73–78 d.A.) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften gem. Art. 177 Abs. 1 lit. b) EG-Vertrag eingeholt.

Der EuGH hat zu der Rechtsfrage mit Urt. v. 14.03.1996 (Bl. 124–131 d.A.) wie folgt entschieden:

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der Höhe hat, in der sie zu entrichten wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht ruhen würde, wenn den im öffentlichen Dienst beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates ein solcher Anspruch gesetzlich bei Ableistung des Wehrdienstes dieses Staates zusteht.”

Der Kläger hält in jedem Falle den begehrten Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für gegeben. Er beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 29.03.1993 bis 01.03.1994 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe zur Pflichtzusatzversicherung rückwirkend anzumelden,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 29.03.1993 bis 01.03.1994 die Umlagen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil des Erhöhungsbeitrages zum Konto Nr. 450140 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe für ihn (Versicherungs-Nummer: 25 05 58 141 2) so nachzuentrichten, als ob das Arbeitsverhältnis nicht infolge seiner Wehrdiensteinberufung geruht hätte, sondern fortbestanden hätte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält entsprechend dem Urteil des EuGH den Anspruch für nicht gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, denn der Anspruch des Klägers ist nicht begründet.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG). Zwar bestimmt § 14 a Abs. 1 ArbPlSchG, daß eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt wird. Gem. Abs. 2 hat der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhält...

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