Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.06.2005; Aktenzeichen 7 ABR 57/04)

LAG Hamm (Beschluss vom 10.09.2004; Aktenzeichen 13 TaBV 57/04)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2) betreibt in Deutschland mehrere … Kinos, in denen zum großen

Teil Betriebsräte gebildet sind. Diese wiederum haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet, den Beteiligten zu 1).

Auch das … Kino in … sowie das Kino … waren ursprünglich Teil des Unternehmens der Beteiligten zu 2), wurden jedoch am 01.06.2000 (Kino …) und am 01.08.2003 (Kino …) gesellschaftsrechtlich verselbständigt. An der Organisation und den Arbeitsabläufen in diesen Betrieben änderte sich jedoch durch die Verselbständigung nichts. Nach wie vor ist der jeweilige Theaterleiter für die Einstellung des Personals zuständig und ist in personellen und sozialen Angelegenheiten der Ansprechpartner für den Betriebsrat.

Der Gesamtbetriebsrat ist nun der Ansicht, dass die Beteiligte zu 2) mit der Kino … Betriebsgesellschaft mbH (Beteiligte zu 4) und der Kino … Betriebsgesellschaft mbH (Beteiligte zu 6) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG führe. So würden die Dienstpläne der Kinos zur Genehmigung nach Bochum gefaxt. Auch nehmen die Beteiligten zu 4) und 6) ebenso wie die anderen … Kinos an Sonderaktionen teil. Ebenso geschehe die Programmgestaltung, die Werbung und die Beschaffung von Lebensmitteln wie Eis und Getränken zentral von Bochum aus. Auch die Lohnabrechnung werde zentral in Bochum durchgeführt. Die Dienstkleidung sei in allen … Kinos einheitlich und auch der Umsatz werde von der Beteiligten zu 2) zentral kontrolliert.

Der Gesamtbetriebsrat hat folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beschäftigten des Betriebs der Firma Kino … Betriebsgesellschaft mbH in der … in einem von dieser und der Beteiligten zu 2) geführten Gemeinschaftsbetrieb eingesetzt werden.
  2. Es wird festgestellt, dass der im Kino … gebildete Betriebsrat Mitglieder in den bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Gesamtbetriebsrat entsenden kann.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beschäftigten des Betriebs der Firma Kino … in einem von dieser und der Beteiligten zu 2) geführten Gemeinschaftsbetrieb eingesetzt werden.
  4. Es wird festgestellt, dass der im Kino in … gebildete Betriebsrat Mitglieder in dem bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Gesamtbetriebsrat entsenden kann.

Die Beteiligten zu 2), 4) und 6) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Dienstpläne von dem jeweiligen Theaterleiter aufgestellt und umgesetzt werden. Eine Genehmigung durch die Beteiligte zu 2) erfolge nicht.

Der jeweilige Theaterleiter sei auch für die Einstellung des Personals zuständig. Er wähle die einzustellenden Arbeitnehmer eigenverantwortlich aus. Auch würden sämtliche Betriebsmittel ausschließlich von den Beteiligten zu 4) und 6) genutzt. Die Theaterleiter der Kinos in … und … seien allein den Weisungen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 4) und 6) unterworfen. Dienstleistungs-, Einkaufs- und Werbeverträge würden im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen den verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen. Der Theaterleiter der Beteiligten zu 4) und 6) sei jedoch verantwortlich für den gesamten Waren ein- und verkauf. Er müsse selbständig entscheiden, wann und in welcher Menge die Waren bestellt werden. Die Einnahmen des Betriebs müsse er eigenverantwortlich verwalten.

Wegen Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind nicht begründet.

Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligten zu 4) und 5) betreiben keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs. 2 BetrVG liegen nicht vor.

Unstreitig hat sich durch die gesellschaftsrechtliche Verselbständigung der … Kinos in … und … an der Organisation, den Arbeitsabläufen und den Leitungsbefugnissen der jeweiligen Kinoleiter nichts geändert. Nach wie vor blieben diese eigenständige Betriebe, gehörten nunmehr aber zu dem Vermögen eines neuen Rechtsträgers, nämlich der Beteiligten zu 4) und 6).

Keineswegs ist es durch die Verselbständigung der Beteiligten zu 4) und zu 6) zu einer Betriebsaufspaltung eines Betriebes der Beteiligten zu 2) gekommen, es sind also nicht ein Betriebsteil oder mehrere Betriebsteile nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG von der Beteiligten zu 2) auf die Beteiligten zu 4) und 6) übergegangen, sondern die Betriebe in Gera und Groß Glagow sind als Ganzes auf die Beteiligten zu 4) und 6) übertragen worden, so dass auch die betriebliche Einheit erhalten geblieben ist.

Die Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligten zu 4) und 6) führen aber auch nicht nach der Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einen gemeinsamen Betrieb. Die Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass mehrere Unternehmen die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen. Im vorliegenden Falle werden aber weder Betriebsmittel noch Arbeitnehmer von den Beteiligten zu...

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