Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.700,00 EUR (i.W.: dreiundzwanzigtausendsiebenhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2002 zu zahlen.
2. Der beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 23.700,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Abfindung.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger war seit dem Jahr 1983 für die Firma GmbH & Co. KG aus … als Betonbauer tätig. Dieses Unternehmen geriet in Insolvenz. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2002 eröffnet. Am 15.08.2002 schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der Gemeinschuldnerin einen Sozialplan sowie auch am gleichen Tag einen Interessenausgleich. Auf diese Texte (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.04.2003) wird verwiesen.
Unter dem 16.08.2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien betriebsbedingt unter Bezugnahme auf die im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderungen. Unter dem 15.10.2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 01.10.2002 ein neues Arbeitsverhältnis gefunden hat und bat um Aushändigung der Arbeitspapiere und Auszahlung der Abfindung gemäß Sozialplan. Mit Schreiben vom 17.10.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach seinen Informationen die Zweigstelle … der Gemeinschuldnerin weiterbetrieben würde. Dies bedeute, dass alle Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf das Nachfolgeunternehmen übergegangen seien. Nach dem Sozialplan entfalle damit ein Abfindungsanspruch. Er fordert den Kläger auf, seinen Wiedereinstellungsanspruch gegen das Nachfolgeunternehmen in … geltend zu machen, ohne dieses näher zu bezeichnen.
Gestützt auf den Sozialplan begehrt der Kläger die Zahlung der darin vorgesehenen Abfindung. Hinsichtlich der Darstellung der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 23.700,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2002 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dem Kläger stünde ein Anspruch aus dem Sozialplan nicht zu. Bezüglich des Standortes … der Gemeinschuldnerin läge ein Betriebsübergang auf die Firma … GmbH vor. Von diesem Betriebsübergang sei das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst gewesen. Deshalb stünde ihm eine Abfindung nicht zu.
Bezüglich weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Abfindungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Sozialplan vom 15.08.2002. Er ist der Berechnung nach und damit der Höhe nach unstreitig. Demzufolge wird auf die Berechnung des Klägers in der Klageschrift verwiesen.
Der Abfindungsanspruch steht dem Kläger auch dem Grunde nach zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Abfindungsanspruch des Klägers nicht etwa entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers von einem Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang erfasst gewesen wäre. Der Anspruch folgt aus I 2 des Sozialplans. Danach nehmen diejenigen Arbeitnehmer am Sozialplan teil, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Betriebsänderung arbeitgeberseitig oder durch Auflösungsvertrag erfolgt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vom Beklagten unter Berufung auf die Betriebsänderung gekündigt. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen. Sie wurde demzufolge gemäß § 7 KSchG wirksam. Unerheblich ist, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis vorzeitig, vor Ablauf der Kündigungsfrist mit seinem Schreiben vom 15.08.2002 unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis vorzeitig einzugehen, beendete. Denn hierzu war der Kläger nach III des Sozialplans berechtigt.
Danach können gekündigte Arbeitnehmer, sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen, nach Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ohne Einhaltung einer First vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Betriebliche Belange stehen ersichtlich nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter hat der vorzeitigen Beendigung ebenfalls nicht widersprochen. Insbesondere liegt kein Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen eine vorzeitige Beendigung in seinem Schreiben vom 17.10.2002, in dem der Kläger – allerdings gänzlich unsubstantiiert – auf einen Wiedereinstellungsanspruch gegen einen unbenannt bleibenden vermeintlichen Betriebsübernehmer verwiesen wird.
Es greift keiner der Ausschlusstatbestände aus I 1 des Sozialplans ein. Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Ansprüche aus dem Sozialplan. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete weder auf Grund einer Befristung nach dem 01.08.2000, noch erhielt er am 01.08.2002 Altersruhegeld, noch endete das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine vor dem 01.08.2002 ausgesprochene Eigenkündigung. Schließlich greift auch nicht die vierte Alternat...