Nachgehend
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den bei ihr bestehenden Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend gem. § 106 Abs. 2 BetrVG über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Gegenstandswert: 4.000,– Euro.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin hatte mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt. Es ist ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden.
Die Antragsgegnerin beschäftigt nach einem größeren Personalabbau (Interessenausgleich und Sozialplan) derzeit 82 Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass deshalb der Wirtschaftsausschuss keine Existenzberechtigung mehr hat.
Der antragstellende Betriebsrat ist unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Frankfurt vom 17.08.1993 anderer Auffassung und
beantragt
der Antragsgegnerin aufzugeben, den bei ihr bestehenden Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend gem. § 106 Abs. 2 BetrVG über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt, der Gegenstand der Anhörung war, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die in der Literatur umstrittene Frage, ob beim Unterschreiten der Regelbeschäftigtenzahl von 100 der Wirtschaftsausschuss automatisch seine Existenz verliert (zum Meinungsstand vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 8. Aufl., § 106), ist im Sinne der Entscheidung des LAG Frankfurt zu beantworten, für dessen Lösungsweg die besseren Argumente sprechen.
§ 107 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden. Solange also die Amtszeit des Betriebsrates nicht geendet hat, behalten die von diesem Betriebsrat bestimmten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ihr Amt, und der Wirtschaftsausschuss selbst besteht infolgedessen weiter.
§ 107 Abs. 2 BetrVG macht deutlich, dass die rechtliche Existenz des Wirtschaftsausschusses an die Amtszeit des Betriebsrats geknüpft ist. Die klare und unmissverständliche Formulierung von § 107 Abs. 2 S. 1 und auch S. 2 BetrVG, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden, ist einer einschränkenden Auslegung nach Auffassung der Kammer nicht zugänglich.
Unterschriften
Friedhofen
Fundstellen