Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls dann, wenn aufgrund Kollektivvereinbarung die Zahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder abweichend geregelt (vorliegend: verringert) wird, ist die Entsendungswahl grds. im Wege der den Minderheitenschutz gewährleistenden Verhältniswahl durchzuführen.
Nachgehend
Tenor
Die Beschlüsse der Versammlung des Entsendebereiches Nordrhein-Westfalen der Betriebsräte der Deutsche Post Worldwide Net AG vom 04.06.2002 unter Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 9, mit der sie die Wahlen der Gesamtbetriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder im Wege des Mehrheitsbeschlusses vorgenommen hat, werden für unwirksam erklärt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Entsendungswahlen der Entsendungsversammlung NRW der Betriebsräte aus den Betrieben der Beteiligten zu 6) zum Gesamtbetriebsrat.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Mitglieder von Betriebsräten in Betrieben der Beteiligten zu 6) in Nordrhein-Westfalen. Sie gehören sämtlich der Kommunikationsgewerkschaft DPVKOM an.
Bei den im Mai 2002 in den Betrieben des Unternehmens der Beteiligten zu 6) durchgeführten Betriebsratswahlen konkurrierten die Gewerkschaft ver.di, die Kommunikationsgewerkschaft DPVKOM und die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation um die zu vergebenden Betriebsratsmandate, wobei die zwei letztgenannten Gewerkschaften auch mit gemeinsamen Wahlvorschlagslisten antraten.
Gemäss § 5 II des Tarifvertrages Nr. 458 vom 19.08.1994 in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 58 vom 23.04.1999 zwischen dem Vorstand der Deutschen Post AG Bonn, welchen die Deutsche Postgewerkschaft (nunmehr ver.di), nicht aber die Tarifgemeinschaft Kommunikationsgewerkschaft DPV/Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation unterzeichnet hat (künftig: ‚Entsende-TV’; Kopie Bl. 31 ff. d. A.), sind zum einen die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der Post AG auf 66 begrenzt und zum anderen zur Bildung dieses Gesamtbetriebsrates abweichend von der in § 47 II BetrVG enthaltenen Regelung sechs sogenannte Entsendungsbereiche festgelegt worden.
Nach § 5 V S. 1 des Tarifvertrages Nr. 458 findet nach den regelmäßigen Betriebsratswahlen in jedem Entsendungsbereich eine Versammlung statt, an der alle im Entsendungsbereich gewählten Betriebsratsmitglieder teilnehmen und deren Aufgabe es nach § 5 VI S. 1 des vorgenannten Tarifvertrages ist, die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates und deren Ersatzmitglieder für den Entsendungsbereich zu bestellen. Weiter heißt es dazu in § 5 VI S. 2:
„Die Entsendung der Betriebsratsmitglieder erfolgt durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit”.
Die angefochtenen Wahlen fanden am 03. bzw. 04.06.2002 durch die Entsendungsversammlung des Entsendungsbereiches Nordrhein-Westfalen, auf der 14 Mitglieder des Gesamtbetriebsrates sowie die jeweiligen Ersatzmitglieder zu wählen waren, statt. Abstimmungsberechtigt waren 515 Betriebsratsmitglieder, von denen 469 anwesend waren. Von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern gehörten 434 der Gewerkschaft ver.di, 32 der Kommunikationsgewerkschaft DPVKOM und 3 der Christlichen Gewerkschaft Postservice an.
Am 03.06.2002 stellte der Antragsteller zu 1) auf der Entsendungsversammlung zum Gesamtbetriebsrat den Antrag, die am 04.06.2002 stattfindenden Entsendungswahlen als Listenwahl nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Am 04.06.2002 wurden 14 Kandidaten der Gewerkschaft ver.di im Wege der Mehrheitswahl zu Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates des Entsendungsbereiches Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Mit ihrem am 17.06.2002 vorab per Fax bei Gericht eingegangenen Antrag fechten die Antragsteller die Beschlüsse der Versammlung der Betriebsräte des Entsendebereiches Nordrhein-Westfalen an.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ein von der Kommunikationsgewerkschaft DPVKOM und der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation getragener Wahlvorschlag die konkrete Chance gehabt hätte, das 13. Gesamtbetriebsratsmandat sowie das 13. Ersatzmitgliedsmandat zu erlangen, wenn die Wahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder dem Antrag des Antragstellers vom 03.06.2002 entsprechend im Wege der Verhältniswahl durchgeführt worden wäre.
Hierzu behaupten sie, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten die Mitglieder dieser beiden Gewerkschaften bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag diesen auch in der Wahl geschlossen unterstützt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der ablehnende Beschluss, die Wahlen im Wege der Verhältniswahl durchzuführen, stelle einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorgabe dar, die Wahlen zum Gesamtbetriebsrat im Wege der Verhältniswahl durchzuführen. Die Verhältniswahl müsse als Grundprinzip der Betriebsverfassung angesehen werden.
Betriebsratswahlen müssten, außer bei den Wahlen in Kleinbetrieben, gemäß § 14 II S. 1 Be...