Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Betrieb der …, fanden vom 00. bis 00.00.2002 Betriebsratswahlen statt. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen Beamte und Arbeitnehmer durchgeführt. In jeder der beiden Gruppen konkurrierten zwei Wahlvorschlagslisten, nämlich die der … und die Gemeinschaftsliste der beiden Antragsteller unter der Bezeichnung …. Die Wahl wurde in beiden Gruppen als Verhältniswahl durchgeführt. Es waren 35 Betriebsratsmitglieder zu wählen, davon 20 für die Gruppe der Arbeitnehmer. Von den 4.065 wahlberechtigten Arbeitnehmern macht die Gruppe der Frauen einen Anteil von ca. 30 % aus. Danach standen den Frauen als dem Minderheitsgeschlecht mindestens 6 der insgesamt 20 Sitze zu. Auf die Liste „…” entfielen von den 1.665 abgegebenen gültigen Stimmen 1.407 Stimmen und auf die Gemeinschaftsliste der Antragsteller 258 Stimmen. Danach ergaben sich folgende Höchstzahlen:
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… |
Höchstzahl |
… |
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:1 |
1407 |
(1) |
258 |
(6) |
:2 |
703,5 |
(2) |
129,12 |
(12) |
:3 |
469 |
(3) |
86 |
(19) |
:4 |
351,75 |
(4) |
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:5 |
281,4 |
(5) |
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:6 |
234,5 |
(7) |
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:7 |
201 |
(8) |
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:8 |
175,87 |
(9) |
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:9 |
156,3 |
(10) |
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:10 |
140,7 |
(11) |
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:11 |
127,9 |
(13) |
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:12 |
117,25 |
(14) |
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:13 |
108,23 |
(15) |
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:14 |
100,5 |
(16) |
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:15 |
93,8 |
(17) |
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:16 |
87,93 |
(18) |
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:17 |
82,76 |
(20) |
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Demnach hätten der Gemeinschaftsliste der Antragsteller 3 Sitze und der Liste 17 Sitze in der Gruppe der Arbeitnehmer zugestanden. Auf der Liste der Antragsteller waren keine Frauen als Kandidatinnen aufgestellt. Auf der Liste … befanden sich auf den ersten 17 Plätzen nur 5 Frauen. Die niedrigste Höchstzahl hatte Frau … von der Liste …, die zweitniedrigste Höchstzahl hatte Herr … von der Gemeinschaftsliste der Antragsteller. Der Wahlvorstand zog der Liste der Antragsteller den 3. Sitz mit der Höchstzahl 86 ab und schlug ihn der Liste … zu, die diesen Sitz mit Frau …, der nächsten auf ihrer Liste stehenden noch nicht berücksichtigten Frau besetzte (Vorschlagsliste der Antragsteller Bl. 28 d. A.; Vorschlagsliste … Bl. 00 ff. d. A.; Wahlergebnis Bl. 00 ff. d. A.).
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Wahlvorstand zum einen § 15 Abs. 5 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz falsch ausgelegt hat. Nach Ansicht der Antragsteller besagt Ziffer 1 dieses Absatzes, dass innerhalb der Liste mit der niedrigsten Höchstzahl ein Austausch bei Verfehlung der Minderheitenquote erfolgen muss. Demzufolge hätte die Liste …, die die niedrigste Höchstzahl hatte, den auf Platz 16 ihrer Liste geführten Kandidaten, Herrn …, der wiederum innerhalb ihrer Liste der männliche Kandidat mit der geringsten Höchstzahl war, austauschen müssen gegen Frau … Zudem sei § 15 Abs. 5 Ziff. 2 der Wahlordnung verfassungswidrig, da diese Vorschrift gegen die in Artikel 38 GG niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze verstieße. Denn durch die Sitzverschiebung sei das Prinzip der Stimmengleichheit nicht mehr gewährleistet. Zudem habe der Gesetzgeber bei seinem Eingriff in die Chancengleichheit der Wahlvorschlagslisten sowie des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit nicht das mildeste Mittel gewählt. Mildestes Mittel wäre nämlich gewesen, vorrangig einen Geschlechtertausch innerhalb der Listen anzuordnen, bevor es zu einer Sitzverschiebung kommt.
Da die aufgrund des Wahlergebnisses festgestellte Sitzverteilung fehlerhaft sei, sei auch die später durchgeführte Freistellungswahl unwirksam, in der die Gemeinschaftsliste zwei Freistellungen und die Liste … 17,5 Freistellungen erhalten habe. Hätte die Gemeinschaftsliste 3 Sitze bekommen, so wäre auf ihre Liste 2,5 Freistellungen, auf die Liste … nur 17 Freistellungen entfallen.
Die Antragsteller stellen die Anträge,
- festzustellen: das in der Wahlniederschrift vom 29.05.2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl des Betriebsrats bei der …, …, ist fehlerhaft und daher zu berichtigen. An Stelle des auf Platz 16 der Liste … geführten Kandidaten, Herrn …, ist der auf der Gemeinschaftsliste der Antragsteller auf Platz 3 geführte Kandidat, Herr …, in den Betriebsrat gewählt worden.
- Der Betriebsrat wird dazu verpflichtet, die in der konstituierenden Sitzung vom 5. Juni 2002 durchgeführte Freistellungswahl in der auf Grund des Antrags zu 1) veränderten Zusammensetzung zu wiederholen.
Der Antragsgegner, der Beteiligte zu 3) sowie die Beteiligten zu 5) – 22) beantragen, die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, § 15 Abs. 5 Ziff. 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz richtig ausgelegt zu haben. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Begründung zum Entwurf der Wahlordnung, in dem es heiße: „In einem ersten Schritt hat der Wahlvorstand die Person mit der niedrigsten Höchstzahl zu ermitteln, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört.” Dementsprechend habe die Gemeinschaftsliste in ihrem Listenvorschlag nach einer Austauschpartnerin für Herrn …, der die männliche Person mit der niedrigsten Höchstzahl gewesen sei, suchen müssen. Da diese Vorschlagsliste keine Kandidatin aufgestellt habe, sei Ziff. 2 zum Tragen gekommen, wonach der Sitz der Gemeinschaftsliste auf die Liste von … übergegangen ist. Sinn und Z...