Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der vom 21.06.2000 bis einschließlich 04.08.2000 geführte Streik der Mitglieder der Beklagten bei der Klägerin rechtswidrig war.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert für dieses Teil-Urteil wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gegen sie geführten Streiks der Mitglieder der Beklagten und hieraus folgend auf Schadensersatz in Anspruch.
Die klagende GmbH betreibt die Müllverwertungsanlage Bonn. Sie ist unstreitig Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband und insoweit unumstritten tarifgebunden.
Mit Wirkung vom 9.11.1999 übertrug die Stadt Bonn 93,5% ihrer bisher 100% an der Klägerin gehaltenen Anteile auf die in ein privates Unternehmen umgewandelte SWB-Holding. Damit wurde die Klägerin Konzernunternehmen des Stadtwerke Bonn-Konzerns unter Führung der SWB-Holding.
Daraufhin forderte die beklagte Gewerkschaft die Klägerin zu Tarifverhandlungen auf. Sie legte der Klägerin im April 2000 den Entwurf eines Tarifvertrages zur Gleichstellung bei der Besitzstandssicherung (sog. Gleichstellungstarifvertrag) vor, durch den die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Klägerin mit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des früheren kommunalen Eigenbetriebes Stadtwerke Bonn gleichgestellt werden sollten, deren arbeitsrechtliche Verhältnisse durch Personalüberleitungstarifvertrag vom 22.12.1998 aus Anlass der privatisierenden Umwandlung neu geordnet worden waren. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Personalüberleitungstarifvertrages wird auf Bl. 18 bis 27 d.A. Bezug genommen.
In dem Tarifvertragsentwurf der Beklagten (Bl. 14 bis 17 d.A.) heißt es unter anderem:
„§ 3 Besitzstandsgarantie
Die Stadt, SWB-Holding und MVA garantieren, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Mehrheitsanteilserwerb seitens SWB-Holding, unter Garantie des bisherigen sozialen und rechtlichen Besitzstandes keine Nachteile entstehen werden. Insbesondere werden garantiert:
- die Geltung der bisher anzuwendenden Tarifverträge
…
- die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft der MVA im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen
…
- die Verpflichtung etwaiger Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger der MVA zum Eintritt in den kommunalen Arbeitgeberverband und die Rheinische Zusatzversorgungskasse oder, falls dies aus Rechtsgründen unmöglich sein sollte, die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers bzw. Teilrechtsnachfolgers zur Gewährung wirtschaftlich gleichwertiger Leistungen, die denen entsprechen, die bestehen würden, wenn die Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden erlangt werden könnte.
§ 4 Kündigungsschutz
4.1 Die Stadt, SWB-Holding und MVA werden auf Dauer keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen gegenüber den gemäß § 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aussprechen. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Besitzstandes dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch betriebsbedingte Änderungskündigung ist gleichermaßen auf Dauer ausgeschlossen.
4.2 MVA verpflichtet sich, den Kündigungsschutz nach Absatz 1 durch folgende in die Arbeitsverträge zu übernehmende Klausel einzelvertraglich zu gewährleisten: ‚Das Arbeitsverhältnis kann auf Dauer aus betriebsbedingten Gründen nicht gekündigt werden. Das Recht zur betriebsbedingten Änderungskündigung bleibt unberührt, soweit der wirtschaftliche Besitzstand dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.’ MVA gewährleistet in Fällen einer Rechtsnachfolge oder Teilrechtsnachfolge auf Arbeitgeberseite, dass der Rechtsnachfolger bzw. Teilrechtsnachfolger seinerseits gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 1 keine Kündigungen im Sinne von Absatz 1 ausspricht.
§ 5 Rückkehroptionen
Sollte MVA, eine ihrer etwaigen künftigen Tochtergesellschaften oder Teile dieser Gesellschaften aufgelöst werden oder ihren Zweck aufgeben, haben die nach § 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Einstellungsanspruch gegen SWB-Holding oder ein anderes Konzernunternehmen des Stadtwerke Bonn-Konzern, sofern die Auflösung/Zweckaufgabe nicht mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Soweit die unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen dieses Tarifvertrages im Zusammenhang mit etwaigen künftigen Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen sollte, ist die MVA verpflichtet, dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass ein etwaiger Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger bzw. ein künftiger Arbeitgeber von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 dem kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen als tarifgebundenes Mitglied beitritt oder dessen jeweils einschlägiges Tarifrecht insgesamt auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 einzelvertraglich anwendet….”
Die Klägerin lehnte die Tarifvertragsverhandlungen auf dieser Basis ab und bot statt dessen dem in ihrem Betrieb gebil...