Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

3. Streitwert: 5.877,81 EUR.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist seit dem 01.04.1992 als Kundenberaterin bei der Antragsgegnerin in Bonn zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.748,00 DM beschäftigt.

Bei der Antragsgegnerin sind mehr als 15 Arbeitnehmer angestellt, allein in den 3 Bonner Geschäftsstellen sind 38 feste Mitarbeiter tätig. Die Klägerin war zuletzt in der Geschäftsstelle Bonn-Duisdorf eingesetzt. Ab dem 31.08.2000 nahm sie Elternzeit, die am 31.10.2001 enden sollte. Einem Verlängerungsersuchen der Antragstellerin stimmte die Antragsgegnerin nicht zu.

Mit Schreiben vom 16.01.2002 beantragte die Antragstellerin eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit ab dem 15.02.2002, spätestens jedoch ab dem 19.04.2002 auf 15 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit sollte auf montags und dienstags von 08.00 bis 13.00 Uhr und auf donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr verteilt werden (Bl. 16 d. A.).

Mit Schreiben vom 12.02.2002 lehnte die Antragsgegnerin eine Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 15.02. und mit Schreiben vom 12. und 15.03.2002 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf den 19.04.2002 ab unter Hinweis darauf, dass in der Geschäftsstelle Bonn-Duisdorf seit 2001 zwei Kundenberaterstellen vakant seien, die trotz in- und externer Ausschreibungen bisher nicht hätten besetzt werden können.

Die Antragstellerin bestreitet das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Sie verweist auf 9 Stellengesuche von Bankkaufleuten im Arbeitgeberinformationsservice des Bonner Arbeitsamtes. Sie behauptet, die Antragsgegnerin suche nicht ernsthaft nach neuen Kundenberatern, da sie eine Zeitungsstellenanzeige lediglich am 13./14.01.2001 aufgegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Betriebsstätten in Bonn, im Rhein-Sieg-Kreis sowie in Köln-Porz und Köln-Deutz nicht möglich ist, eine Ablauforganisation derart durchzuführen, dass die Antragstellerin als Teilzeitkraft eingesetzt werden könnte.

Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Der Antragstellerin stehe als Betreuung aus dem Familienkreis nur ihre 68-jährige Mutter stundenweise zur Verfügung. Der Lebensgefährte der Antragstellerin sei berufstätig und arbeite montags bis freitags von 08.00 bis 17.30 Uhr. Es sei der Antragstellerin aus persönlichen und finanziellen Gründen unzumutbar, die Betreuung des Kindes einer dritten Person anzuvertrauen. Zudem mache der schlechte Gesundheitszustand der Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung dringend erforderlich.

Die Antragstellerin stellt die Anträge,

der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin von 39 Stunden auf 15 Stunden zuzustimmen und diese Arbeitszeit auf montags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, dienstags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, hilfsweise auf 3 beliebige Wochentag in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin an zwei der drei Arbeitstage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann;

hilfsweise

die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einer auf 15 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit zu beschäftigen, verteilt auf montags 08.00 bis 13.00 Uhr, dienstags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. weiter hilfsweise auf 3 beliebige Wochentage in der Weise verteilt, dass die Antragstellerin an zwei der drei Arbeitstage die Betriebsstätte um 13.00 Uhr verlassen kann.

Darüber hinaus werden folgende Hilfsanträge gestellt:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ab dem 19.04.2002 bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin von 39 Stunden auf 15 Stunden zuzustimmen und diese Arbeitszeit auf montags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, dienstags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, hilfsweise auf 3 beliebige Wochentage in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin an zwei der drei Arbeitstage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann;
  2. weiter hilfsweise: die Antragstellerin ab dem 19.04.2002 bis Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache mit einer auf 15 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit zu beschäftigen, verteilt auf montags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, dienstags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. weiter hilfsweise auf 3 beliebige Wochentage in der Weise verteilt, dass die Antragstellerin an zwei der drei Arbeitstage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin ein betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz entgegenstehe, da keine geeignete Ersatzkraft zu finden sei. Die Antragsgegnerin suche seit dem 01.04.2001 bzw. 01.07.2001 zwei Kun...

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