Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitanspruch. Ablehnung durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 1 (6) Ca 5550/01) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.01.2002 – 1 (6) Ca 5550/01 v – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2002 ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden besteht und sich die Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr verteilt.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob sich ihr Arbeitsverhältnis entsprechend den Wünschen der Klägerin ab dem 01.03.2002 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt hat.
Die am 01.09.1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Sie war als Vollzeitkraft zuletzt in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert und erhielt eine monatliche Bruttovergütung von circa DM 5.000,–.
Die Klägerin, die am 06.02.1998 ein Kind geboren hatte, befand sich bis zum 07.02.2001 in Erziehungsurlaub und danach bis zum 31.12.2001 in unbezahltem Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 a BAT. Während des zuletzt genannten Zeitraums führten die Parteien mehrere Gespräche über eine mögliche Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die allerdings ergebnislos blieben.
Mit Schreiben vom 30.11.2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 TzBfG eine Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden und eine Verteilung auf die Wochentage Montag bis Donnerstag von jeweils 08.00 bis 13.00 Uhr ab dem 01.03.2002. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 05.12.2001, mit dem sie vor allem die beantragte Verteilung der Arbeitszeit aus organisatorischen Gründen ablehnte.
Mit ihrer am 21.12.2001 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen und (hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08.00 bis 13.00 Uhr festzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin vor allem auf das Vorliegen betrieblicher Gründe berufen.
Mit Urteil vom 15.01.2002 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal – 1 (6) Ca 5550/01 v – dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagten sei es nicht gelungen, substantiiert und nachvollziehbar das Vorliegen betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG aufzuzeigen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.02.2002 zugestellte Urteil mit einem am 26.02.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.03.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.05.2002 hat die Klägerin nach rechtlichem Hinweis des Gerichts ihren Klageantrag mit Zustimmung der Beklagten geändert und wie folgt neu gefasst:
Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 01.03.2001 eine vertragliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden umfasst und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08.00 bis 13.00 Uhr enthält.
Die Beklagte beantragt nunmehr, und zwar auch in Ansehung des geänderten Klageantrags der Klägerin:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.01.2000 – 1 (6) Ca 5550/01 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
In der Sache selbst war das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg.
Auf den im Berufungsrechtszug geänderten Antrag der Klägerin war festzustellen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.03.200...