Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Die Berufung wird zugelassen.
3. Streitwert: 37.430,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Abfindungszahlung aus einem zwischen dem Beklagten und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan.
Der Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 16.09.1986 seit Oktober 1986 als Hausmeister bei dem Beklagten in Bonn beschäftigt.
Aus Anlass des Bonn-Berlin Umzuges der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesrates sowie diverser Ministerien, Botschaften und Verbände, beschloss der Beklagte, seinen Sitz in Bonn aufzugeben und ihn nach Berlin zu verlegen. Damit wurde die Versetzung von Mitarbeitern des Beklagten nach Berlin sowie das Ausscheiden einzelner Beschäftigter erforderlich, da die räumliche Veränderung von dem Beklagten gleichzeitig zur Struktur- und Prozessoptimierung genutzt werden sollte. Zur Abmilderung bzw. zum Ausgleich der hierdurch in Entstehung befindlichen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter wurde am 29./30.08.2002 zwischen dem Beklagten und dessen Betriebsrat ein Sozialplan geschlossen. Dieser sieht unter § 4 des Teils C folgendes vor:
Vermittlung an befreundete Unternehmen
Mitarbeiter, die auf Vermittlung des BGW über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine Ansprüche aus diesem Sozialplan.
Soweit ihr Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie eine nachträgliche Abfindung gemäß § 1.
Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des BGW ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der beim BGW erhaltenen Bruttovergütung […] und der neuen Vergütung für maximal 12 Monate.
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1 unter Anrechnung der für die Verdienstsicherung aufgewendeten Leistungen.
- Mitarbeiter, die auf Vermittlung des BGW das schriftliche Angebot über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause nicht innerhalb einer Frist von sechs Tagen annehmen, erhalten unter Ausschluss der Anwendung von § 1 beim Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nur eine pauschale Abfindung in Höhe von 3.000,– EUR. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Angebots bereits ein Arbeitsverhältnis bei einem Drittunternehmer abgeschlossen hatte.
Mit Schreiben vom 26.09.2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2003. Dies mit Hinweis auf dem Umzug der Geschäftsstelle des Beklagten nach Berlin und der Feststellung, dass dem Kläger dort keine Tätigkeit angeboten worden könnte.
Auf Vermittlung des Beklagten schloss der Kläger am 17.02.2003 mit der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (im folgenden: DVGW), gleichfalls ansässig in der Josef-Wirmer-Str. 1–3, einen Arbeitsvertrag als Hausmeister ab. Tätigkeitsbild und Gehalt entsprechen dabei den vorigen Bedingungen bei dem Beklagten. Auf seine Vermittlungstätigkeit in dieser Sache nahm der Beklagte in einem auf den 05.03.2003 datierten Schreiben Bezug und bat den Kläger um Mitteilung, ob dieser das Angebot des DVGW annehme. Gleichzeitig wies er in dem Schreiben darauf hin, dass der Kläger mit der Annahme des Angebotes unwiderruflich die Vergleichbarkeit der Vertragsbedingungen anerkenne.
Der Kläger machte daraufhin in einem Schreiben vom 13.03.2003 den Beklagten darauf aufmerksam, dass er den Arbeitsvertrag bereits vor Zugang des Schreibens des Beklagten vom 05.03.2003 unterzeichnet habe und nicht bereit sei, die Vergleichbarkeit des neuen Arbeitsplatzes mit dem früheren Arbeitsplatz zu bestätigen. Zugleich forderte er den Beklagten zur Zahlung der Sozialplanabfindung gemäß des Sozialplanes auf, die er mit 37.430,– EUR bezifferte.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund Teil C § 4 Ziffer 1 des Sozialplanes eine Abfindung zu. Ihm sei aufgrund der fehlenden Anrechnung seiner Vordienstzeit bei dem Beklagten kein gleichwertiger neuer Arbeitsplatz beim DVGW angeboten worden. Die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes sei nicht nur anhand gleichwertiger Arbeitstätigkeit und gleicher Vergütung sondern auch an der Anerkennung der Betriebszugehörigkeit bei dem vorigen Arbeitgeber zu bemessen.
Hierzu behauptet der Kläger, letzteres bestätige sich schon daraus, dass die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich Gegenstand der Sozialplanverhandlungen war. Namentlich der für die Arbeitgebeseite auftretende Rechtsanwalt Junge habe anlässlich der letzten Verhandlung angesprochen, die Anerkennung von Vordienstzeiten seitens der übernehmenden Institutio...