Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 28.08.2003, vom 30.09.2003 und vom 19.02.2004 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 20.300,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 09.04.1960 geborene Kläger, verheiratet, keine unterhaltspflichtigen Kinder, steht seit dem 01.06.1984 als Arbeiter zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.06.1984 (Bl. 3 d.A.) als gewerblicher Arbeitnehmer in den Diensten der Beklagten mit einer monatlichen Bruttovergütung nach seinen Angaben von zuletzt durchschnittlich 2.900,– Euro.
Tätigkeitsort des Klägers war das von der Beklagten in Bochum unterhaltene Lager.
Die Geschäftsführung der Beklagten entschied am 30.06.2003, die bisherige Lagerhaltung über das Lager in Bonn und über die verschiedenen Außenläger in eine künftig zentrale Lagerhaltung über die Firma „tts Global Logistics GmbH” durchzuführen unter sukzessiver Schließung der bisherigen Lager, darunter des Lagers in Bochum zum 30.11.2003 mit Wegfall sämtlicher dortiger Arbeitsplätze. Hierzu verhält sich der mit dem Betriebsrat in Bonn vereinbarte Interessenausgleich vom 24.09.2003 (Bl. 23-27 d.A.), den dessen § 2 Abs. 2 es wie folgt heißt:
Allen Mitarbeitern in unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die von der in § 1 beschriebenen Maßnahme betroffen sind und deren Arbeitsplätze aufgrund der Schließung der Lager wegfallen, wird in Arbeitsplatz in den Produktionsstätten Bonn und Solingen sowie dem Schwesterunternehmen, Firma E. Münster GmbH, Neuss angeboten (Bei der E. Münster GmbH nur insoweit, wie freie Arbeitsplätze vorhanden sind). Der Arbeitgeber ist bemüht, im Rahmen einer mit dem Betriebsrat durchzuführenden Sozialauswahl, diesen betroffenen Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Schutzwürdigkeit, adäquate Arbeitsplätze anzubieten, insbesondere in der Produktion oder der Verpackung. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines freien adäquaten Arbeitsplatzes der gleichen oder ähnlichen Hierarchiestufe (horizontale Vergleichbarkeit). Ist dies nicht der Fall, so wird ihm ein anderer Arbeitsplatz einer niederen Hierarchiestufe angeboten. Es kommen dabei die dort üblichen Eingruppierungen für die Produktions- und Verpackungsstellen zum tragen.”
Zu der Maßnahme verhält sich weiterhin der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan vom 18.09.2003, hinsichtlich dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 28-40 d.A. Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 09.02.2003 (Bl. 22 d.A.) bot die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz im Solinger Produktionswerk mit folgenden Bedingungen an:
- „Süßwarenarbeiter
Schichtarbeit/Wechselschicht
165 Sollstd. gemäß Tarif
Bruttovergütung:
Tarifgruppe D 2 |
EUR 1.627,00 |
Tarif |
|
EUR 161,00 |
übertarifl. Zulage |
|
EUR 1.788,00 |
Gesamt |
Zusätzlich Anwesenheitsprämie (Quartalsprämie gem. Betriebsvereinbarung;
pro Quartal 30 % des Grundlohns).
- Zulagen für Schicht nach Anfall.
- befristete Ausgleichszahlungen gem. Sozialplan”
Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2003 (Bl. 78 d.A.) wie folgt:
„Ihr Angebot eines Arbeitsplatzes vom 09.09.2003 liegt hier vor. Derzeit sieht sich mein Mandant nicht der Lage, innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist zum Arbeitsplatzangebot Stellung zu nehmen. Es wird um Übermittlung einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung, der Mitteilung, welche Schichtzeiten gelten sowie der an meinen Mandanten konkret zu erstattenden Fahrtkosten gebeten.
Schließlich wird angefragt, ob das Angebot auf der Grundlage des gültigen Sozialplans unterbreitet wurde.”
Nachdem sich der Kläger nochmals mit einem – nicht vorgelegten – Schreiben vom 23.10.2003 an die Beklagte gewandt hatte, äußerte sich diese mit Schreiben vom 27.10.2003 (Bl. 76, 77 d.A.) zur Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes „Süßwarenarbeiter” und zu Arbeitsplätzen der Firma; hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten wird auf Bl. 76, 77 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.08.2003 (Bl. 4 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2004. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 12.09.2003 eingegangenen Feststellungsbegehren.
Mit Schreiben vom 30.09.2003 (Bl. 45 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut „rein vorsorglich” zum 31.03.2004. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 14.10.2003 eingegangenen Feststellungsbegehren.
Mit Schreiben vom 19.02.2004, dem Kläger zugegangen am 20.02.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.07.2004. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seinem am 02.03.2004 eingegangen Feststellungsbegehren.
Der Kläger bestreitet das Vorliegen hinreichender betriebsbedingter Kündigungsgründe und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Außerdem sei der Betriebsrat zu sämtlichen Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört wo...