Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, frühestens ab 01.08.2001, eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden hat und diese auf 2 Vormittage, und zwar donnerstags und freitags zu je 5 Stunden, verteilt wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 5.550,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin auf dauerhafte Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Klägerin ist 36 Jahre alt, verheiratet und hat 3 Kinder unter 10 Jahren. Seit Januar 1992 ist sie bei dem Beklagten, welcher regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und 17 Kindertageseinrichtungen betreibt, als Ergänzungskraft unter Vereinbarung der Tarifregelungen des BAT angestellt. Ihre ursprünglich 30 Wochenstunden betragende Arbeitszeit wurde auf Veranlassung der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) einvernehmlich auf 26 Wochenstunden reduziert, woraus sich eine Bruttomonatsvergütung von rd. 1850,– DM ergibt.
Die Kindertagesstätte …, in welcher die Klägerin eingesetzt wird, besteht aus 2 Gruppen. Jede Gruppe hat eine – ausgebildete – Gruppenleiterin sowie eine Ergänzungskraft. Die Gruppenleiterinnen werden mit 30 Wochenstunden beschäftigt; die Kindergartenleiterin ist nicht freigestellt.
Die Kindertagesstätte ist von montags bis freitags geöffnet, dies nur vormittags, und zwar von 7.30 h bis 12.30 h. Die Gruppenleiterinnen sind von 7.30 h bis 13.30 h anwesend, die Ergänzungskräfte von 8.00 h bis 13.00 h. Alle Betreuungskräfte nehmen an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen teil.
Die Kinder finden sich bis gegen 9.00 h in ihrer jeweiligen Gruppe ein und halten sich dort noch ca. 1 Stunde auf. Hiernach können die Kinder in andere Räume, auch in die Nachbargruppe, wechseln. Gegen Ende der Öffnungszeit finden sie sich wieder in ihrer Stammgruppe ein, wo ein „Stuhlkreis” stattfindet
Die Klägerin befand sich wiederholt, zuletzt bis zum 08.04.2001, im Erziehungsurlaub. Während des vorangehenden Erziehungsurlaubs war sie zeitweise im Kindergarten … der Beklagten mit 7.5 Wochenstunden eingesetzt. Bereits unter dem 25.01.2000 beantragte sie zunächst eine befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 10 bis 15 Wochenstunden gem. § 15 b BAT im Anschluß an den Erziehungsurlaub. Die hierüber geführte Klage (Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 561/01) wurde durch Urteil vom 18.04.2001 abgewiesen, weil § 15 b BAT für die bereits teilzeitbeschäftigte Klägerin als Anspruchsgrundlage ausscheide.
Die Klägerin, welche sich zwischenzeitlich mit der Beklagten über Sonderurlaub ohne Bezüge gem. § 50 I BAT bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verständigt hat, beantragte sodann mit Schreiben vom 20.04.2001 die zeitlich unbefristete Verringerung der Arbeitszeit auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) mit Wirkung ab dem 01.08.2001. und zwar auf 10 Stunden wöchentlich bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf 2 Vormittage, nämlich donnerstags und freitags.
Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf „pädagogische Gesichtspunkte” sowie unter Bezugnahme auf den umfangreichen vorangegangenen Schriftverkehr mit Schreiben vom 25.04.2001 ab.
Mit ihrer am 08.05.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Reduzierungswunsch weiter und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahingehend zuzustimmen, daß die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2001 eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden hat und diese Arbeitszeit auf zwei Vormittage, und zwar donnerstags und freitags zu je 5 Stunden, verteilt wird;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitszeit mit Wirkung ab 01.08.2001 auf wöchentlich 10 Stunden zu reduzieren, wobei die Verteilung der Arbeitszeit auf 2 Vormittage zu erfolgen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Auswirkungen auf die Betreuung der Kinder und deren Anspruch auf verlässliche Bezugspersonen seien in jedem Fall zu berücksichtigen. Auch die Ergänzungskraft trage Mitverantwortung für die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder in der Gruppe. Sie habe die Gruppenleitung in der Zusammenarbeit mit den Eltern zu unterstützen und müsse auch eine kurzfristige Vertretung der Gruppenleitung gewährleisten. Dies sei aber nicht gegeben, wenn die Ergänzungskraft nicht kontinuierlich in der Gruppe eingesetzt sei. Gerade bei Kindern im Kindergartenalter sei die Kontinuität von erheblicher Bedeutung; sie bedürften der intensiven Betreuung durch ein bis maximal zwei Bezugspersonen. Eine weitere Stundenreduzierung könne allenfalls zu Lasten der Kinder umgesetzt werden. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 10 Wo...