Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 5 AZR 346/03)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 6 Sa 1567/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Urlaubsentgelt des Klägers unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Arbeitsbedingungen des Kläger nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu berechnen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Arbeitsbedingungen nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu berechnen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.342,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz auf 1.227,58 EUR seit dem 21.08.2001 und auf weitere 114,64 EUR seit dem 23.04.2002 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

6. Der Streitwert wird auf 7.810 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 54-jährige Kläger ist seit dem Jahr 1979 bei der Beklagten in deren … als Oberflächenbearbeiter im Rohbau beschäftigt.

Ab dem 01.01.2001 betrug der Stundenlohn des Klägers 18,11 EUR brutto; seit dem 01.02.2002 erhält er einen Stundenlohn von 18,49 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag … (MTV) sowie die ihn begleitenden Tarifverträge Anwendung, so auch der Tarifvertrag zur Sicherung der Standorte und deren Beschäftigung (Standort-TV). Seit dem 01.01.1996 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2.1.1 Standort-TV 28,8 Stunden in der Woche im Jahresdurchschnitt.

Tatsächlich aber hat der Kläger ohne Ausnahme seit in Kraft treten des Standort-TV jeweils 37,5 Stunden in der Woche gearbeitet.

35 Stunden/Woche erhält der Kläger jeweils ausbezahlt, weitere 2,5 Stunden werden einem Freizeitkonto gutgeschrieben. Grundlage für Gutschrift von Stunden auf einem Freizeitkonto ist eine bei der Beklagten bestehende Betriebsvereinbarung.

Im Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen des Jahres 1997 wurde in dem MTV u.a. § 6.3.1 hinsichtlich der Urlaubsentgeltberechnung und § 8.2 hinsichtlich der Höhe des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts bei Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall abgeändert.

Nach § 6.3.1 MTV errechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem Entgelt, das der Werksangehörige erhalten würde, wenn er in der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit, die nach den jeweils gültigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt ist, gearbeitet hätte.

Nach § 8.2 MTV wird als Bruttoarbeitsentgelt (das im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen ist, § 8.1 MTV) der Betrag angesehen, den der Werksangehörige in der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit nach Schichtplan erhalten würde, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert wäre.

In der Zeit vom 23.02.2001 bis 24.03.2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Beklagte rechnete dem Kläger für diese Zeit die Entgeltfortzahlung auf der Grundlage einer Arbeitsleistung von 28,8 Stunden in der Woche ab.

Gleichermaßen hat die Beklagte dem Kläger für im Jahr 2001 gewährte 30 Urlaubstage Urlaubsentgelt auf der Grundlage einer 28,8-Stunden-Woche abgerechnet. Der Kläger kann aufgrund bei ihm vorliegender Schwerbehinderung von der Beklagten die Gewährung von 35 Urlaubstagen im Jahr beanspruchen. Restliche Urlaubstage für das Jahr 2001 wurden dem Kläger in der Zeit vom 29.01. bis 01.02.2002 und am 08.03.2002 gewährt; abgerechnet wurden diese Urlaubstage ebenfalls auf der Grundlage einer Arbeitsleistung von 28,8 Stunden in der Woche.

Mit Schreiben vom 05.06.2001 begehrte der Kläger von der Beklagten sowohl hinsichtlich der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2001 bis 24.03.2001 als auch für den ihm zu gewährenden Urlaub im Jahr 2001 Abrechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts auf der Grundlage der von ihm tatsächlich gearbeiteten 37,5 Stunden in der Woche.

Mit Schreiben vom 15.06.2001 vertrat die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger vertretenen Ansicht eine andere Auffassung als der Kläger, betonte aber, dass sie die vom Kläger geltendgemachte Forderung nicht ausdrücklich ablehne und damit nicht die 2. Stufe der tariflichen Verfallfrist nach § 12 MTV eintrete.

Mit der am 17. August 2001 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2001 bis 24.03.2001 die Zahlung der Differenz zwischen tatsächlich geleisteter Entgeltfortzahlung auf der Grundlage einer 28,8-Stunden-Woche und einer 37,5-Stunden-Woche geltend und beansprucht überdies für im Jahr 2001 gewährte 30 Tage Urlaub ebenfalls an Urlaubsentgelt eine Bezahlung auf der Grundlage von 37,5 Stunden in der Woche statt gezahlten Urlaubsentgelts auf der Grundlage von 28,8 Stunden in der Woche.

Nach Meinung des Klägers seien die von ihm geleisteten 37,5 Stunden in der Woch...

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