Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 AZR 354/03)

LAG Bremen (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 1 Sa 255/02)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 60,33 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes, mindestens jedoch 7,71 % seit dem 01. August 2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 60,33.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1988 finden auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge des zuständigen Großhandel-Arbeitgeberverbandes Anwendung. Durch Aushang am schwarzen Brett vom 20.03.1980 stellte die Beklagte seinerzeit klar, dass es sich um den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Niedersachsen handele.

Am 09.06.2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in Niedersachsen eine Protokollnotiz. In Ziffer 3) dieser Protokollnotiz heißt es wörtlich:

„Erhöht sich der Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte (Basisjahr 1995 = 100) im April 2001 um mehr als 2,8 % gegenüber dem Monat April 2000, erhält jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von DM 120,00. Die Einmalzahlung für Auszubildende beträgt DM 60,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung arbeitszeitanteilig. Die Einmalzahlung ist fällig mit dem Juligehalt. Voraussetzung ist, dass die/der Beschäftigte zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht.”

Der Lebenshaltungskostenindex stieg unstreitig im April 2001 um mehr als 2,8 % gegenüber dem Vorjahr im April 2000.

Mit der Abrechnung für den Monat Juli 2001 zahlte die Beklagte lediglich DM 2,00 aufgrund der Protokollnotiz zu Ziffer 3) an den Kläger aus. Den restlichen Betrag verrechnete sie mit übertariflichen Zulagen, die sie an den Kläger zahlt. Die Beklagte beruft sich auf die arbeitsvertragliche Anrechnungsregelung hinsichtlich der Vergütungszahlung. Diese Regelung lautet:

„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie einen monatlichen Bruttolohn von DM 2.400,00, zahlbar jeweils am Ende des laufenden Monats bargeldlos auf ein von Ihnen zu benennendes Konto. Sie werden in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages des Großhandels eingruppiert, wobei vorausgesetzt wird, daß Ihre ausgeübte Tätigkeit die in dieser Tarifgruppe enthaltenen Merkmale enthält. In der Vergütung sind tarifliche Zuschläge, insbesondere für betriebsübliche Nachtarbeit, und etwaige tarifliche Zulagen enthalten. Der jeweilige übertarifliche Gesamtbezug kann auf Veränderungen der Tarifansprüche angerechnet werden. Ihre Vertragsbedingungen, insbesondere Ihre Bezüge, werden Sie vertraulich behandeln.”

Mit Schreiben von August 2001 machte der Kläger die Auszahlung des vollen Betrages geltend. Die Beklagte lehnte dies ab.

Mit seiner am 28.01.2002 beim Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Kläger trägt vor,

die Einmalzahlung sei auf übertarifliche Zulagen nicht anrechenbar, da die Protokollnotiz eine solche Anrechenbarkeit nicht vorsehe.

Nach Auffassung des Klägers dürfe die Einmalzahlung nicht angerechnet werden. Die Einmalzahlung sei nicht Teil einer Tariferhöhung gewesen. Eine Tariferhöhung umfasse das regelmäßige Arbeitsentgelt. Der monatlich zu zahlende Entgeltbetrag sei durch die Protokollnotiz gerade nicht erhöht worden. Mit den Worten des Arbeitsvertrages „Veränderungen der Tarifansprüche” seien nicht die geldwerten Vorteile gemeint. Der Eintritt der Bedingung sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Protokollnotiz auch ungewiss gewesen.

Als diese Bedingung eingetreten sei, sei die so ausdrücklich bezeichnete Einmalzahlung fällig geworden. Eine tabellenwirksame Erhöhung des Tariflohnes sei erst wieder im Jahr 2002 erfolgt. Im übrigen komme der fehlende Bezug zum Monatslohn auch dadurch zum Ausdruck, dass der Berechtigte zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis habe stehen müssen.

Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz sei nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60,33 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetzes, mindestens jedoch 7,71 % seit dem 01.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

es fehle an einer wirksamen Anspruchsgrundlage. In der Protokollnotiz zu Ziffer 3.) werde eine Zahlung unter anderem von der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes abhängig gemacht. Damit handele es sich um eine Preisgleitklausel, die nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes grundsätzlich verboten und damit unwirksam sei. Die Verknüpfung fremder Größen, (Lebenshaltungskosten auf der einen und Arbeitsentgelt auf der anderen Seite...

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