Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 5 AZR 578/04)

LAG Bremen (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 2 Sa 96/04)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 20.11.2003 wird aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.694,63 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn nach rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer vorangegangenen Kündigung.

Der am 28.09.1958 geborene Kläger ist seit dem 05.08.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 1 seines Arbeitsvertrages war der Kläger als Rohrschlosser in der Produktion tätig. Sofern es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein würde, war er jedoch auch verpflichtet, Arbeiten in artfremden Berufen zu leisten. Darüber hinaus war der Kläger verpflichtet, auswärtige Arbeitsleistungen zu erbringen, und zwar auf jeder ihm zugewiesenen Arbeitsstelle.

Mit Schreiben vom 27.12.2002, dem Kläger zugegangen am 28.12.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Ablauf des 28.02.2003.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16.01.2003, bei Gericht eingegangen am 17.01.2003, Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Bremen, Az.: 6 Ca 6028/03).

In der Güteverhandlung am 18.02.2003 erklärte der Kläger, dass der an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten interessiert sei.

Mit Schreiben vom 25.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr,

wie Sie bei Gericht erklärt haben, möchten Sie weiterhin bei uns arbeiten. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab Montag, den 03.03.2003 weiterhin auf der jetzigen Baustelle: ‚eingesetzt werden’ zumindest solange wie das Verfahren läuft oder wir für Sie gegebenenfalls eine Stelle als Helfer bundesweit haben.

Mit freundlichem Gruß

gez. Unterschrift

()”

Mit Schreiben vom 28.02.2003 erhielt der Kläger folgende Mitteilaung der Beklagten:

„Sehr geehrter Herr,

wie Sie bei Gericht erklärt haben, möchten Sie weiterhin bei uns arbeiten. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab Montag, den 03.03.2003 nicht wie vorgesehen auf Ihrer jetzigen Baustelle: ‚eingesetzt werden’ sondern sich bitte um 06.45 Uhr bei der Firma zum neuen Einsatz einfinden zumindest solange wie das Verfahren läuft oder wir für Sie gegebenenfalls eine Stelle als Helfer bundesweit haben.

Mit freundlichem Gruß

gez. Unterschrift (i.V.)”

Auf das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2003 antwortete der Klägervertreter mit Schreiben vom 28.02.2003:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

in vorbezeichneter Angelegenheit erhielt unser Mandant am 26.02.2003 das beigefügte Schreiben der Damit wird er gebeten, weiterhin auf der Baustelle zu arbeiten, zumindest solange wie das Kündigungsschutzverfahren laufe.

Bekanntlich hat die Firma eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 28. Februar 2003 erteilt. Die Arbeitgeberin will offenbar an der Kündigung festhalten, denn Sie hat keineswegs erklärt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht erfolgt sei und Herr zu den bisherigen Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt werde. Solange nicht klargestellt wird, dass die Arbeitgeberin an ihrer Kündigung nicht festhalte, besteht keine Verpflichtung für Herrn, die Arbeit am 03. März 2003 wieder aufzunehmen.

Ausdrücklich bietet Herr seine Arbeitskraft hiermit für den Fall an, dass die Firma von der Kündigung Abstand nimmt und Herrn eine Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellt.

Es muss aber zunächst einmal klargestellt werden, auf welcher Grundlage das Arbeitsverhältnis eventuell weiterbestehen soll.

Freundliche und kollegiale Grüße gez. Unterschrift Rechtsanwalt”.

Als der Kläger sodann am 03.03.2003 nicht auf der Baustelle erschien, mahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.03.2003 ab und kündigte, nachdem der Kläger am 04.03.2003 nach wie vor nicht erschien, mit Schreiben vom 04.03.2003 außerordentlich fristlos.

Hinsichtlich dieser Kündigung erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2003, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am selben Tage, seine Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 05.06.2003 stellte das erkennende Gericht fest, dass sowohl die fristgerechte als auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2003, bei Gericht eingegangen am 12.08.2003, erhob der Kläger Zahlungsklage mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zu verurteilen. Da die Beklagte zum nach dem Scheitern der Güteverhandlung anberaumten Kammertermin am 20.11.2003 unentschuldigt nicht erschien, erging am 20.11.2003 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Wann dieses Versäumnisurteil dem Beklagtenvertreter zugestellt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, da d...

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