Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 7 AZR 553/04)

LAG Brandenburg (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen 2 Sa 233/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.07.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Bestätigung über die Art der Tätigkeit, das Gehalt und die sonstigen Arbeitsbedingungen auszustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigten Verkäufer weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.492,00 EUR brutto abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.236,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf 16.747,53 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG.

Der Kläger schloss unter dem 18.06.2002 einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz mit dem … über die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel vom 18.06.2002 bis zum 31.08.2003. Zuvor hatte er eine Ausbildung zum Verkäufer vom 01.09.2000 bis 17.06.2002 erfolgreich absolviert. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der …, dem Kläger und der Beklagten fand die praktische Ausbildung im Betrieb der Beklagten statt (Mustervereinbarung Blatt 16, 17 der Akte). Außerhalb der Ferienzeit war der monatliche Einsatz des Klägers wie folgt eingeteilt: Zwei Wochen Berufsschule, drei Tage Lehrunterricht, einen halben Tag Warenkunde und die restliche Zeit Einsatz bei der Beklagten im Praktikumsverhältnis. In der Ferienzeit war der Kläger zusätzlich anstatt des Berufsschulunterrichts im Praktikum bei der Beklagten.

Auf ein eventuell bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Land Brandenburg sowie der Tarifvertrag für Lohn-, Gehalt- und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Land Brandenburg anzuwenden.

Bei der Beklagten besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat. Im November 2002 wurde der Kläger in die dreiköpfige Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Der Kläger nahm sein Mandat als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 14.11.2002 an. Der Kläger absolvierte am 30.06.2003 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel erfolgreich. Dies wurde ihm durch das Zeugnis vom 30.06.2003 (Blatt 14 der Akte) bescheinigt.

Mit Schreiben vom 21.03.2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mangels fehlender Einsatzmöglichkeiten kein Arbeitsverhältnis begründet werden könne. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 02.06.2003 von der Beklagten schriftlich die Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a BetrVG. Mit Schreiben vom 10.06.2003 lehnte die Beklagte dieses Verlangen ab. Der Kläger bot mit Schreiben vom 01.07.2003 seine Arbeitskraft entsprechend dem Übernahmeantrag vom 02.06.2003 an. Dieses wies die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2003 zurück.

Mit seiner am 25.07.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.07.2003 besteht. Er macht seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sowie Verzugslohnansprüche geltend. Darüber hinaus verlangt er eine schriftliche Bescheinigung über Art der Tätigkeit, Gehalt und sonstige Arbeitsbedingungen gemäß § 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Land Brandenburg.

Der Kläger vertritt die Ansicht, § 78 a BetrVG sei auch auf ein Praktikumsverhältnis wie das vorliegende anwendbar, da er die überwiegende Zeit seiner Ausbildung im Betrieb der Beklagten verbrachte. Der konkrete Einsatz des Klägers sei durch die Beklagte und nicht durch die … bestimmt worden.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.07.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine schriftliche Bestätigung über die Art der Tätigkeit, das Gehalt und die sonstigen Arbeitsbedingungen auszustellen.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigten Verkäufer zu beschäftigen.
  4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.492,00 EUR brutto abzüglich geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.236,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass ein Übernahmeanspruch nicht bestehe, da der Kläger in keinem Berufsausbildungsverhältnis zu der Beklagten stand. Die zeitlichen Ablaufpläne für die Ausbildung seien durch die … erstellt worden. Außerdem sei es normalerweise Sache der Mitarbeiter der …, die Praktikanten im Betrieb zu betreuen, was im Hinblick auf den Einsatz des Klägers jedoch nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße erfolgt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien w...

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