Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 470,40 DM festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die 100 %-ige Entgeltfortzahlung des Klägers aufgrund eines Wegeunfalles.
Der 26-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit 1994 als Elektroinstallateur in deren Niederlassung Cottbus beschäftigt.
Am 29. Mai 1997 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Aufgrund dieses Unfalles war der Kläger bis zum 30. Juni 1997 arbeitsunfähig krank. Für den Monat Juni 1997 zahlte die Beklagte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 80 % des Bruttomonatsgehaltes des Klägers, insgesamt 1.881,60 DM brutto. Mit seiner am 27. August 1997 datierenden und auch beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 09. September 1997 zugestellt wurde, macht der Kläger für den oben genannten Zeitraum den sich aus der 100 %-igen Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 2.352 DM brutto ergebenden Differenzlohn in Höhe von 470,40 DM brutto geltend.
Der Kläger forderte die Beklagte vor Einreichung der Klage vergeblich zur Zahlung auf.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 470,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 19. September 1997 sowie 06. Januar 1998.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Cottbus ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 46 Abs. 2 ArbGG, 21 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht der sich aus der 100 %-igen entgeltfortzahlung für den Monat Juni 1997 ergebende Differenzlohn in Höhe von 470,40 DM brutto gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), zu.
Der Zahlungsanspruch ist nicht gemäß § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Metall- und Elektro-Handwerk in Berlin und Brandenburg vom 10. Juni 1991, welcher vorliegend kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet, verfallen. Dort ist in Nummer 1 geregelt, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages vor Einreichung der klage vom 27. August 1997 aufgefordert hatte. Dies geschah auch rechtzeitig innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit der Lohn- und Entgeltzahlung, da letzere ausweislich der Lohnabrechnung für Juni vom 08. Juli 1997 zum 15. Des Folgemonats erfolgte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist für den Anspruch auf entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen dem Grunde nach Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung gegenüber dem Kläger dem Grunde nach erfüllt sind. Es geht den Parteien vorliegend allein um den Umfang des von der Beklagten bereits in Höhe von 80 % anerkannten Entgeltanspruchs.
Zwar beträgt die Höhe der Entgeltfortzahlung im Kranheitsfalle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich nur 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Jedoch regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz in Ausnahme dazu die 100 %-ige entgeltfortzahlung, wenn ein Arbeitnehmer infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des 7. Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des 7. Buches Sozialgesetzbuch erleidet und der Arbeitsunfall in dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist.
Ob der Wegeunfall gemäß § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter den in § 4 Abs. 1 Satz 2 entgeltfortzahlungsgesetz genannten „Arbeitsunfall” fällt, ist umstritten.
Dies beruht auf der vor der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 96 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, die hinsichtlich des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit ausdrücklich auf die Vorschriften und Begriffe der RVO verwies, obwohl das kurz zuvor verabschiedete Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz UVEG vom 07. August 1996/(BGBl. I S. 1254) die Bestimmungen der RVO durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII erset...