Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankung nach Urlaub

Eine Corona-Erkrankung im Anschluss an einen Urlaub in einem Hochrisikogebiet schließt den Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung dann nicht aus, wenn die Inzidenz am Reiseort geringer war als zur gleichen Zeit am Heimatort.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub trotz Warnung des RKI in einem als Corona-Hochrisiko-Gebiet eingestuften Land verbringen und in engem zeitlichen Zusammenhang damit an Corona erkranken, können ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil sie die Erkrankung schuldhaft herbeigeführt haben. Dies gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel nicht, wenn die Inzidenzwerte am Heimatort des Arbeitnehmers in der Zeitspanne des Urlaubs höher waren als am Urlaubsort.

Urlaub im Hochrisiko-Gebiet Dominikanische Republik

In dem vom Arbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Zeitraum Januar/Februar 2022 ihren Jahresurlaub in der Dominikanischen Republik verbracht. Bereits einige Zeit vorher hatte das RKI die Dominikanische Republik als sogenanntes Hochrisiko-Gebiet eingestuft.

Covid-19-Test unmittelbar nach der Rückkehr positiv

Unmittelbar nach ihrer Rückkehr zeigte ein bei der Arbeitnehmerin durchgeführter Corona-Test ein positives Ergebnis. Krankheitssymptome zeigten sich bei der Arbeitnehmerin nicht. Sie meldete sich auf der Grundlage des Testergebnisses bei ihrer Arbeitgeberin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als arbeitsunfähig erkrankt.

Arbeitgeberin erkannte Corona-Erkrankung nicht an

Die Arbeitgeberin verweigerte der Arbeitnehmerin die Lohnfortzahlung. Begründung: Zum einen habe die Arbeitnehmerin keinerlei Krankheitssymptome, eine Erkrankung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit liege daher nicht vor. Zum zweiten habe die Arbeitnehmerin das positive Corona-Testergebnis schuldhaft herbeigeführt, da sie in Kenntnis der Einstufung der Dominikanischen Republik also Hochrisikogebiet dorthin gereist sei.

Grundsatz: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Erkrankung

Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung war vor dem ArbG Kiel erfolgreich. Das ArbG bejahte zunächst das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 EntgFG. Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die

  • als Folge einer Erkrankung
  • an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind,
  • ohne dass sie ein Verschulden trifft,

gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

Corona-Erkrankung trotz fehlender Krankheitssymptome möglich

Das ArbG bejahte zunächst das Vorliegen einer Erkrankung auf der Grundlage des positiven Coronatests. Auch wenn die Klägerin keinerlei Krankheitssymptome aufgewiesen habe, so habe sie doch nachweislich das Covid-19-Virus in sich getragen. Sie habe hierüber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme grundsätzlich ein hoher arbeitsrechtlicher Beweiswert zu. Allein die Tatsache des Fehlens von Krankheitssymptomen entkräfte diesen Beweiswert nicht. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass ein Teil der an dem Covid-19-Virus erkrankten Personen, keine Krankheitssymptome aufwiesen. Diese Personen seien jedenfalls dann arbeitsunfähig, wenn eine Tätigkeit im Home-Office nicht möglich ist und vom Arbeitgeber auch nicht angeboten werden werde.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt bei Arbeitnehmerverschulden

Nach Auffassung des ArbG ist der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht durch eigenes Verschulden der Arbeitnehmerin entfallen. Ein Verschulden liege nur bei einem groben Verstoß gegen die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft vor. In ihrer Freizeitgestaltung seien Arbeitnehmer grundsätzlich frei, soweit sie keine ungewöhnlichen Risiken hinsichtlich der Erhaltung ihrer Arbeitskraft eingehen. Die mit einer Reise in ein fremdes Land verbundenen Risiken lägen grundsätzlich innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, solange aufgrund einer besonderen politischen, gesellschaftlichen oder pandemischen Situation, keine unangemessene Risikoerhöhung zu befürchten sei.

Risikoerhöhung ist nicht abstrakt, sondern konkret zu ermitteln

Die Einstufung eines Reiselandes durch das RKI als Corona-Hochrisiko-Gebiet kann nach Auffassung des ArbG grundsätzlich eine solche unangemessene Risikoerhöhung, die ein Arbeitnehmer zu vermeiden hat, bedeuten. Allerdings ist nach der Bewertung des ArbG im konkreten Fall anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob eine solche Erhöhung des Erkrankungsrisikos bei Antritt der Reise tatsächlich zu befürchten war.

Inzidenzwerte in Deutschland deutlich höher als im Reiseland

Eine solche Risikoerhöhung vermochte das ArbG im konkreten Fall nicht zu erkennen. Am Abflugtag lag die Inzidenz nach den Feststellungen des Gerichts in der Dominikanischen Republik bei 377,7, in Deutschland bei 878,9. Eine Woche nach der Abreise lag der Inzidenzwert für die Dominikanische Republik bei 72,5, in Deutschland bei 1.465,4. Mit der Reise in die Dominikanische Republik war nach der Bewertung des ArbG daher konkret keine Erhöhung des Risikos verbunden, an Corona zu erkranken. Dieses Risiko sei eher im Heimatland zum Zeitpunkt der Reise gegenüber dem Reiseland deutlich erhöht gewesen. Damit könne der Klägerin aus ihrer Reise kein Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Erkrankung nicht selbst verschuldet. Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung sei nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG ausgeschlossen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Im Ergebnis war damit die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung erfolgreich. Das Urteil des ArbG ist noch nicht rechtskräftig.

(ArbG Kiel, Urteil v. 27.6.2022, 5 Ca 229 f/22)


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