Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kernpunkt um die Frage der Anrechenbarkeit von Berufsschulzeiten auf die im Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende im Kraftfahrzeuggewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit von 36,5 Stunden.
Der volljährige Auszubildende absolviert bei der Beklagten eine Ausbildung zum Kfz.-Mechaniker. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien findet das Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Nordrhein-Westfalen vom 8.11.1996 Anwendung. Danach beträgt ab dem 1.1.1997 die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 36,5 Stunden ohne Pausen, § 2 des benannten Tarifvertrages.
Die Parteien streiten darüber, ob Unterrichtszeiten in der Berufsschule auf diese Ausbildungszeit anzurechnen sind.
Der vorgerichtlich eingeschaltete Ausschuß für Ausbildungsstreitigkeiten bei der Innung des Kraftfahrzeug- und Mechaniker-Handwerks Lippe, Sitz Detmold, hat mit Spruch vom 19.2.1998 die entsprechenden Anträge der betroffenen Antragsteller, unter anderem auch die des Klägers, abgewiesen. Auf den Spruch der Einigungsstelle (Blatt 6 ff. d.A.) wird inhaltlich verwiesen.
Der Kläger meint, daß mit der Streichung des Absatzes 4 in § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz der Gesetzgeber für die erwachsenen Auszubildenden lediglich die privilegierten Anrechnungsregelungen und Beschäftigungsverbote abgeschafft habe, während demgegenüber die Verpflichtung zur bezahlten Freistellung für den Besuch der Berufsschule nach den §§ 12 und 7 Berufsbildungsgesetz weiter bestehen geblieben seien. Aus der Streichung des § 9 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz ergebe sich nicht, daß die erwachsenen Auszubildenden die volle tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungszeit im Betrieb zu erbringen hätten, wenn der Tarifvertrag keine Anrechnungsklausel für den Berufsschulunterricht enthalte. Dies lasse sich auch nicht aus dem BAG-Urteil vom 27.5.1992, Aktenzeichen 5 AZR 252/91 in EZA Nr. 1 zu § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz ableiten. Der Kläger wolle im Ergebnis nur nach den §§ 12 und 7 Berufsbildungsgesetz für den Berufsschulunterricht von der tariflichen festgelegten Ausbildungszeit freigestellt werden, ohne daß die Zeit der Freistellung für den Berufsschulbesuch bis zur Grenze der Arbeitszeitordnung im Betrieb nachgearbeitet bzw. unter Umständen auf den Urlaub angerechnet werden könnte.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die tarifliche, wöchentliche Ausbildungszeit des Klägers einschließlich die Zeit für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule 36,5 Stunden beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, daß nach dem Wegfall des § 9 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetzes jeder volljährige Auszubildende verpflichtet sei, die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb zu erbringen, sofern anderslautende tarifvertragliche Anrechnungsklauseln nicht bestehen. Im Grundsatz könnten somit volljährige Auszubildende gemäß dem Arbeitszeitgesetz unter Berücksichtigung des Berufsschulunterrichtes insgesamt sogar bis zu 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden, es sei denn, daß der Tarifvertrag oder der individuelle Ausbildungsvertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen würde.
Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das erkennende Gericht hat sich der Entscheidung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten vom 19.2.1988 voll inhaltlich angeschlossen. Auch das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß nach der ersatzlosen Streichung des § 9 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz es im vorliegenden Fall für volljährige Auszubildende an einer Anrechnungsregelung der Berufsschulunterrichtszeiten auf die tarifvertraglich im vorliegenden Fall festgelegten Ausbildungszeiten auf 36,5 Stunden wöchentlich gemäß dem benannten Abkommen über die Ausbildungsvergütung, dort § 2, fehlt.
Sinn und Zweck der Neuregelung, d. h. der Streichung von § 9 Abs. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz, ist, die Anwesenheitsdauer der volljährigen Auszubildenden im Betrieb zu erhöhen, um die praktische Ausbildung stärker zum Tragen und bringen und damit die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu steigern. Demnach ist jeder volljährige Auszubildende verpflichtet, die tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungszeit im Betrieb zu erbringen, sofern dem nicht anderslautende tarifvertragliche oder einzelvertragliche Anrechnungsklauseln entgegenstehen. Weder das Berufsbildungsgesetz noch der Tarifvertrag noch der Ausbildungsvertrag enthalten vorliegend eine solche ausdrückliche Anrechnungsregelung.
Das hier einschlägige Abkommen über die ...