Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.04.1999 als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 zur Regelung der Arbeitszeit geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft fortzuführen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 36.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist am … geboren und seit dem 20.01.1969 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 5.000,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998. Mit Schreiben vom 20.10.1998 hat er ab 01.04.1999 beantragt ihm im Rahmen der Altersteilzeit seine wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren. Der Gemeindedirektor hat diesen Antrag befürwortet und der Haupt- und Finanzausschuß hat durch Beschluß vom 26.01.1999 den Antrag abgelehnt. Der Gemeindedirektor hat diesen Beschluß beanstandet.
Der Kläger trägt vor:
Der Beschluß vom 26.01.1999 sei rechtswidrig. Zwar könne der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 des oben genannten Tarifvertrages die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen soweit dringende dienstliche und betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Haupt- und Finanzausschuß habe nur aus Kostengründen die Altersteilzeit des Klägers abgelehnt. Gerade aber eine solche Kostenpflicht hätten die Tarifpartner gesehen und zur Ablehnung müßten noch weitere Gründe hinzukommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.04.1999 als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 zur Regelung der Altersteilzeit, geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Dringende dienstliche und betriebliche Gründe ständen dem Antrag des Klägers auf Vereinbarung einer Altersteilzeit entgegen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 TVATZ müsse unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mit den Mitarbeitern nach dem 60. Lebensjahr eine Altersteilzeit vereinbart werden müsse als Kannvorschrift ausgelegt werden. Die Beklagte habe somit eine größere Entscheidungsfreiheit als bei den über 60 jährigen Mitarbeitern. Es liege im billigen Ermessen der Beklagten sich für oder gegen eine Teilzeit des Klägers zu entscheiden. Durch die Altersteilzeit komme eine erhebliche Belastung auf die Beklagte von einem Zeitraum von 10 Jahren zu. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß insgesamt 6 Arbeitnehmer die Voraussetzung für den Abschluß eines Altersteilzeitvertrages erfüllten. Es könne nicht auf den Einzelfall allein abgestellt werden, sondern es müsse berücksichtigt werden, daß für den Fall des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus Gründen der Gleichbehandlung weitere Anträge auf Abschluß von Altersteilzeitverträgen im allgemeinen nicht mehr abgelehnt werden könnten.
Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm einen Vertrag über Altersteilzeit abschließt. § 2 des TVATZ sieht vor in Absatz 1, daß für die Mitarbeiter zwischen 55 und 60 Jahren ein Vertrag auf Altersteilzeit abgeschlossen werden kann und in Absatz 2 für die Mitarbeiter nach dem 60. Lebensjahr, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen werden muß auf Antrag des Mitarbeiters. In Absatz 3 des § 2 TVATZ ist dargelegt, daß der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen ablehnen kann. Diese Ablehnungsmöglichkeit kann sich sprachlich nur auf die Kannvorschrift des § 2 Abs. 1 TVATZ beziehen, denn in § 2 Abs. 2 TVATZ muß der Arbeitgeber zwingend einen Vertrag auf Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer abschließen. Würde man Abs. 3 wohl auf die Vorschrift des Abs. 1 als auch des Abs. 2 anwenden, so würde die Unterscheidung, daß im einen Fall der Arbeitgeber sich für einen Vertrag entscheiden kann und im anderen Fall diesen abschließen muß, aufgehoben, da er in beiden Fällen einen solchen Vertrag aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen ablehnen kann. Da aber tariflich ausdrücklich für die Mitarbeiter unter 60 und über 60 eine unterschiedliche Regelung getroffen werden sollte, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung von Kann und Muß ergibt, ist der Absatz 3 des § 2 TVATZ nur auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 TVATZ anwendbar. Damit bedeutet die Regelung, daß der Arbeitg...