Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 269/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 4.864,03 DM festgesetzt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1997 bei der Beklagten als Musikschullehrerin tätig. Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 15 Unterrichtsstunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VkA.

Die Klägerin ist ferner seit dem 01.09.1992 als Musikschullehrerin bei der Stadt beschäftigt; ihre Arbeitszeit dort belief sich zunächst auf 10 Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem 01.05.1997 leistet die Klägerin 15 Unterrichtsstunden wöchentlich. Die Klägerin bezog bei der Stadt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VkA. Mit Schreiben vom 03.11.1997 teilte die Stadt der Klägerin mit, dass sie nach Ablauf der 5jährigen Bewährungszeit zum 31.08.1997 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT eingruppiert wird.

Mit Schreiben vom 02.12.1997 begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Mit Schreiben vom 06.03.1998 ließ die Beklagte die Klägerin wissen, dass die Bewährungszeit bei der Beklagten zum 01.10.1997 beginne und die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT richtig erfolgt sei. Mit Schreiben vom 05.07.1999 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass sie die Vorgehensweisen der Beklagten für tarifwidrig hält.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.12.1997 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VkA zu vergüten, die Beklagte sei verpflichtet, die bei der Stadt verbrachte Bewährungszeit auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzurechnen; dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der tariflich vorgesehenen Bewährungszeit, der darin bestehe, dass der Arbeitnehmer eine höhere Entlohnung erhalte, weil er durch die erfolgreich absolvierte Bewährungszeit ein erhöhtes und vertieftes Erfahrungswissen erworben habe, welches seine persönliche Qualifikation erhöhe.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.1997 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VkA zu vergüten;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden monatlichen Netto-Differenzbeträge mit 4 % seit dem 12.10.1999 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie sei nur nach Ablauf einer 5jährigen Bewährungszeit verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten; die 5jährige Bewährungszeit sei erst am 30.09.2002 abgelaufen. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Anrechnung von Bewährungszeiten aus anderen gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen nach den tarifvertraglichen Vorschriften nicht möglich; nur derjenige Arbeitgeber, bei dem der Angestellte auch während der Bewährungszeit tätig war, könne beurteilen, ob der Angestellte sich bewährt habe.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um einen im Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (vgl. etwa BAG, Urteil v. 23.10.1996 – 4 AZR 245/95 –, AP Nr. 38 zu § 23 a BAT; Urteil v. 05.11.1997 – 4 AZR 178/96 –, AP Nr. 39 zu § 23 a BAT, jeweils m.w.N.).

2.

Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht nach dem Tarifvertrag vom 20.02.1987 betreffend Musikschullehrer (BAT Anlage 1 a) kein Anspruch darauf zu, ab dem 01.12.1997 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VkA vergütet zu werden.

a)

Der genannte Tarifvertrag sieht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b unter anderem in folgenden Fällen vor: Wenn Musikschullehrer einen Fachbereich zu betreuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (Ziff. 1), wenn Musikschullehrer mit herausgehobenen Tätigkeiten in der stundenvorbereitenden Ausbildung oder als Leiter von Ensembles betraut sind (Ziff. 3), wenn Musikschullehrer als Leiter von Musikschulen (Ziff. 4) oder als ständige Vertreter des Leiters von Musikschulen (Ziff. 5) eingesetzt werden. Dass die Klägerin eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b)

Der Klägerin steht der eingeforderte Vergütungsanspruch auch nicht nach Ziff. 2 der tarifvertraglichen Regelungen zu. Nach dieser Vorschrift sind Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit nach 5jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren. Die Klägerin erfüllt das Tatbestandsmerkmal „nach 5jähriger Bewährung” nicht. Die Klägerin hat noch keine 5jährige Bewährungszeit bei der Beklagten absolviert. Die Tatsache, dass sie ber...

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