Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Versetzung des Mitarbeiters S. in die Position des Navigation Spezialist vom 14.05.2003 zusteht.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte der Antragsgegnerin im Rahmen eines Versetzungsverfahrens.
Die Antragsgegnerin ist die Q. bei der Antragsstellerin. Die Rechte der Antragsgegnerin richten sich im wesentlichen nach dem Tarifvertrag Personalvertretung Bordpersonal inklusive Wahlordnung, gültig ab 1. November 1997 (TV PV). Dieser enthält zu Fragen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten sowie der Zuständigkeit u. a. folgende Regelungen:
§ 35
Zuständigkeit
(1) die Gesamtvertretung ist zuständig für Angelegenheiten, die alle oder mehrerer Mitarbeitergruppen betreffen. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die ausschließlich eine Personalvertretung betreffen; diese werden von der betroffenen Personalvertretung behandelt.
…
§ 73
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahme
(1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Personalvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
…
(3b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.”
Der Mitarbeiter S. war bei der Antragsstellerin als Flugkapitän im Mitbestimmungsbereich der Antragsgegnerin beschäftigt. Am 18. Juni 2002 wurde bei diesem Mitarbeiter Fluguntauglichkeit festgestellt; der Mitarbeiter ist schwerbehindert. Nachdem zunächst die Antragsstellerin aufgrund der Fluguntauglichkeit eine Kündigung beabsichtigte, kam einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters auf einer neu geschaffenen Stelle im Bereich G. als Navigation Spezialist in Betracht. Diese Planstelle wurde intern unter dem 20. Februar 2003 bei der Antragsstellerin ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 10. April 2003 bat die Antragsstellerin den bei ihr für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des betroffenen Mitarbeiters auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung; im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Beschlussverfahrens (8 BV 79/03) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung als erteilt gilt.
Der Mitarbeiter C. wird seit dem 14. Mai 2003 mit seinem Einverständnis unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung auf der ausgeschriebene Stelle als Navigation Spezialist beschäftigt.
Nachdem die Antragsgegnerin am 13. Mai 2003 sowie am 30. Mai 2003 auf eigene Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte, bestritt die Antragsstellerin zunächst mit Schreiben vom 4. Juni 2003 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 wurde sodann die Antragsgegnerin vorsorglich zur Versetzung des Mitarbeiters C. angehört und um Zustimmung gebeten. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2003 eine Zustimmung verweigert hatte, hörte die Antragsstellerin – wiederum vorsorglich – die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen personellen Maßnahme an. Auch insofern wurde mit Schreiben vom 19. August 2003 die Zustimmung verweigert.
Die Antragsstellerin vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin habe bereits kein Mitbestimmungsrecht zur streitgegenständlichen Maßnahme der Versetzung. Denn der betroffenen Mitarbeiter sei seit dem 18. Juni 2002 auf Grund seiner Fluguntauglichkeit nicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt. Eine Zuständigkeit bestehe jedoch nur für das fliegende Personal. Auch die Versetzungsmaßnahme selbst betreffe allein den Bereich des Bodenpersonals und begründe insofern eine isolierte Zuständigkeit des für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrats. Der Fall der Versetzung innerhalb desselben Flugbetriebs sei anders zu behandeln, als die Versetzung eines Mitarbeiters in einen anderen Betrieb, indem ein neuer Betriebsrat zuständig sei. Während im zweiten Fall Mitbestimmungsrechte sowohl des abgegebenen als auch des aufnehmenden Betriebsrats zu berücksichtigen seien, sei im ersten Fall allein die jeweils betroffene Arbeitnehmervertretung zuständig. Darüber hinaus seien die Verweigerungsgründe der Antragsgegnerin nicht einschlägig. Der betroffenen Mitarbeiter werde durch die Versetzung nicht benachteiligt. Allein durch diese Versetzung sei unter Berücksichtigung der Fluguntauglichkeit überhaupt eine Weiterbeschäftigung möglich. Die ausgeschriebene Stelle entspreche auch den Kenntnissen und Qualifikationen des Mitarbeiters. Andere Einsatzmöglichkeiten im Bereich des Bodenpersonals seien nicht gegeben; insbesondere komme eine Weiterbeschäftigung im Schulungsbereich nicht in Betracht, da dies eine Flugtauglichkeit vor...