Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.04.2005; Aktenzeichen 7 ABR 47/04)

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 05.08.2004; Aktenzeichen 15 TaBV 34/04)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 09.05.2003.

Im Betrieb der Beteiligten zu 3), bei der mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigt sind, fand am 15.03.2002 die Neuwahl des Betriebsrates statt. Am 04.04.2002 fand sodann die Sondersitzung des gewählten 23-köpfigen Betriebsrates statt, in der die Wahl der sieben freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgte. Hierzu wurden drei Listenverbindungen eingereicht. Nach Vorstellung der Listen gab das Betriebsratsmitglied E. bereits zu Protokoll, er sei der Auffassung, dass vor dem Wahlgang zu den Freistellungen festgelegt werden müsse, wie viele Voll- bzw. Teilfreistellungen überhaupt vergeben würden. Die Wahl der Vollfreistellungen und die anschließende Teilung innerhalb der Vorschläge sei unzulässig. Der Betriebsrat stimmte jedoch unangesehen dieser Bedenken zunächst über die Vergabe der sieben Freistellungen als Vollfreistellungen ab. Es fand eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu den oben genannten Listen statt. Im Anschluss daran reichten verschiedene Betriebsratsmitglieder Anträge zur Halbierung der Freistellungen ein. Über jeden einzelnen Antrag auf Halbierung der Freistellung stimmte der Betriebsrat einzeln in einer geheimen Wahl ab. Der Betriebsratsvorsitzende reichte daraufhin einen Vorschlag für die Besetzung der Freistellungen ein. Der Betriebsrat stimmte unter Berücksichtigung der vorherigen Abstimmungsergebnisse zur Teilung der Freistellungen sodann über den Vorschlag des Vorsitzenden für die namentliche Besetzung der Voll- bzw. Teilfreistellungen ab. Letztlich erhielt u.a. der Antragsteller zu 1) (I. Q.) eine Vollfreistellung.

Eine Anfechtung der Wahl aufgrund der Verfahrensverstöße erfolgte zunächst nicht. Erst am 30.04.2003 war als Tagesordnungspunkt einer Sondersitzung des Betriebsrats die „Nichtigkeit der Freistellungswahl vom 04.04.2002” aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt vertrat die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Auffassung, die Wahl der Freistellungen im Vorjahr sei wegen Verstoßes gegen elementare Wahlgrundsätze nichtig gewesen und daher eine Neuwahl der Freistellungen ohne vorherige Abberufung der bislang freigestellten Betriebsratsmitglieder zulässig. Es wurde der Neuwahl der Freistellungen in der Sondersitzung am 09.05.2003 bei sieben Gegenstimmen zugestimmt. Sodann stimmte der Betriebsrat über die Anzahl der Voll- bzw. Teilfreistellungen ab und beschloss mit einer Mehrheit von 16: 7 Stimmen, die Zahl der Vollfreistellungen auf zwei und die der Halbfreistellungen auf zwölf festzusetzen. Im Anschluss erfolgte die Wahl der Freistellungen. Hierzu wurden wiederum drei Listen eingereicht. Es fand eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Im Ergebnis änderte sich lediglich zum Nachteil des Betriebsratsmitglieds Q. der Umfang der Freistellung, die auf 50% herabgesetzt wurde; der Umfang der übrigen Freistellungen blieb teilweise gleich, teilweise erhielten andere Betriebsratsmitglieder eine 50%ige Freistellung. Vor Durchführung dieser zweiten Wahl war eine ausdrückliche Abberufung der bereits freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht erfolgt.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die ursprünglich durchgeführte Wahl der Freistellungen sei zwar wegen Verstoßes gegen die Wahlordnung sowie die Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes anfechtbar, der Verstoß jedoch nicht derart schwerwiegend gewesen, dass die Wahl als nichtig anzusehen wäre. Dies habe zur Konsequenz, dass gemäß § 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG eine Neuwahl nur nach vorheriger Abberufung der bislang wirksam gewählten Betriebsratsmitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der Stimmen habe erfolgen dürfen. Da eine Abberufung nicht erfolgt sei, sei die Neuwahl der Freistellungen vom 09.05.2003 wegen dieses Verfahrensverstoßes anfechtbar.

Alle Antragsteller seien insoweit antragsbefugt, völlig unabhängig davon, dass sich bei den Antragstellern zu 2) bis 7) am Umfang der Freistellung letztlich nichts geändert habe. Alle Betriebsratsmitglieder seien gehalten, die Rechtmäßigkeit von Betriebsratsbeschlüssen zu überprüfen und gegebenenfalls Anfechtbarkeitsgründe gerichtlich geltend zu machen, unabhängig von einer irgendwie gearteten „persönlichen Beschwer”.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Wahl der Freistellungen der Betriebsratsmitglieder vom 09.05.2003 für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Beide Beteiligten vertreten die Auffassung, dass ein Verfahrensfehler bei der Neuwahl am 09.05.2003 nicht vorgelegen haben. Denn die im Jahre 2002 erfolgte Wahl der Freistellungen sei aufgrund der vorliegenden Verfahrensverstöße nichtig gewesen und die Freistellungen daher gar nicht wirksam. Schon aus die...

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