Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.331,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.10.2002 für die Beklagte tätig und mit der Vertretung des Amtes eines V. betraut. Grundlage für diese Tätigkeit ist das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002, das wie folgt lautet:
„Sehr geehrter Herr E.,
ich beauftrage Sie im Rahmen des Wintersemesters 2002/2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle, mit der Vertretung des Amtes einer V. V. für das Fach „Sportwissenschaft” an der I.
Für die Vertretung erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an die Besoldung der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C nach Maßgabe Ihres Besoldungsdienstalters.”
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in gleicher Weise wie ein Professor in den Dienstbetrieb der V. eingegliedert war.
Mit seiner am 10.04.2003 bei Gericht eingegangenen Klage machte der Kläger geltend, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mangels wirksamer Befristung unbefristet bestehe.
Er beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2003 hinaus unbefristet fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.03.2003 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2003 – 5 AZB 56/03 – ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
Das gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass es für den Kläger von elementarer Bedeutung ist zu wissen, ob er zur Beklagten in einem dauerhaften Rechtsverhältnis steht, das seine Existenzgrundlage darstellt.
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis.
Hinsichtlich der rechtlichen Begründung folgt die erkennende Kammer im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts anzuschließen vermag, in derartigen Fällen liege ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art vor (so zuletzt wohl Urteil vom 25.02.2004 (5 AZR 62/03).
Die Rechtsfigur eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art findet im bundesdeutschen Rechtssystem keine Stütze. Soll ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden, stehen hierfür ausschließlich die vom Gesetz vorgesehenen Typen (Richter, Beamter, Soldat) zur Verfügung. Soll es sich hingegen um ein privat-rechtliches Dienstverhältnis handeln, sind die Vertragstypen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag vorgesehen. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten enthält das deutsche Rechtssystem nicht. Vielmehr unterliegen die Parteien diesem staatliche Rechtsformzwang. Soweit das Bundesarbeitsgericht hierneben eine weitere Rechtsfigur schafft, überschreitet es nach Auffassung der erkennenden Kammer die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Insbesondere besteht für eine solche Rechtsfortbildung keinerlei Bedürfnis. Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Möglichkeit, zwischen den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Möglichkeiten einer Beschäftigung zu entscheiden. Ein Bedürfnis für einen darüber hinausgehenden eigenständigen Typus gibt es nicht. Die von Gesetzes wegen möglichen Ausgestaltungen decken alle Bedürfnisse der Praxis ab.
Aus diesen dargestellten grundsätzlichen Erwägungen muss sich auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft entscheiden, ob sie eine Person auf der Grundlage eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses beschäftigen oder zum Beamten ernennen will.
Im Streitfall spielt es keine Rolle, welche konkreten Aufgaben der Kläger wahrzunehmen hatte, und dass er Stellvertreter eines Professors ist. Für die anzustellende Betrachtung kommt es ausschließlich auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft an und darauf, wie dessen Rechtsnatur einzuordnen ist. Es gibt keine eigenständige Rechtsfigur eines „Professorenvertreters”. Maßgeblich ist allein die rechtliche Qualität des dieser Aufgabenübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
Im Streitfall hat die Beklagte den Kläger unzweifelhaft nicht zum Beamten ernannt. Damit scheidet der Status eines Beamten aus. Aufgrund des dargestellten Rechtsformzwangs bl...