Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß Nr. 54 a des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel in Lande NRW vom 08.03.1995 auszulegen ist, daß die durch Artikel 3 des arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, Bundesgesetzblatt I. Nr. 48 vom 27.09.1996 S. 1476) geänderten/eingefügten Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 3, 4, 4 a, 4 b, 9 und 13) ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Streitwert: 200.000,00 DM.
Tatbestand
Zwischen den Tarifvertragsparteien herrscht Streit über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich ihres Manteltarifvertrages (MTS) für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande NRW vom 08.03.1995. Der MTS lautet zu Ziffer 54 a wie folgt:
Arbeitsversäumnis durch Krankheit
54. a) für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsversäumnis durch Krankheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
b) Für den Zeitraum einer nicht mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen ärztlich verordneten Schonungszeit im Anschluß an eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wird und für die der Träger oder die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten übernimmt, erhält der Arbeitnehmer als Zuschuß zu den Barleistungen des Trägers oder Verwaltungsbehörde den Unterschiedsbetrag bis zur Höhe seines Nettoverdienstes soweit Entgeltfortzahlungsanspruch der Höhe nach noch nicht erfüllt ist.
Der MTS enthält sodann unter Ziffer 72 folgende Regelung:
Urlaub
71. …
72. Der Urlaub dient der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft. Der Urlaubsanspruch ist deshalb grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erfordern.
Der MTS enthält sodann in Nr. 86 folgende Regelung:
Urlaubsdauer
85. …
86. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 5 Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden. Ist die Krankheit die Folge eine Betriebsunfalls oder gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb länger als 10 Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren. Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr weniger als 24 Tage tatsächlich gearbeitet, so hat er für je zwei Arbeitstage Anspruch auf einen Urlaubstag, sofern sich nicht nach Abs. 1 ein niedrigerer Urlaubsanspruch ergibt.
Der klagende Arbeitgeberverband ist der Auffassung, für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des MTS finde die neue Gesetzesregelung der §§ 3, 4, 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vom 01.10.1996 Anwendung.
Er beantragt zuletzt wiederum,
festzustellen, daß Nr. 54. a des Manteltarifvertrags für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (im folgenden MTS) vom 08. März 1995 so auszulegen ist, daß die durch Artikel 3 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 Bundesgesetzblatt I, Nr. 48 vom 27. September 1996, Seite 1476) geänderten/eingefügten Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 3, 4, 4 a, 4 b, 9 und 13) ab 01. Oktober 1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
festzustellen, daß die Ziffern 54 a und b und 72 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.03.1995 (MTS) so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetzu zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 Bundesgesetzblatt I, Nr. 48 vom 27. September 1996, Seite 1476) in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, § 4 a Abs. 1 bis 3, § 3 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, und daß Arbeitnehmer in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 100 % gemäß §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes alte Fassung vom 26. Mai 1994 haben
und hilfsweise,
festzustellen,
- daß die Ziffern 72 und 86 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.03.1995 (MTS) so auszulegen sind, daß d...