Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß § 12 Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages im Lande Nordrhein-Westfalen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, vom 29.08.1995 so auszulegen ist, daß die §§ 2 Abs. 1, 13 EFZG ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/11 und die Beklagte zu 2/11.
Streitwert: 250.000,00 DM.
Tatbestand
Die Tarifvertragsparteien streiten darüber, ob die Regelungen im Tarifvertrag über die Höhe der Entgeltfortzahlung, der Nichtanrechenbarkeit von Urlaub sowie die Bemessung des Urlaubsentgeltes angesichts der Neuregelungen im Arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung weiterhin Geltung beanspruchen.
Der Einheitliche Manteltarifvertrag für Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV) i.d.F. vom 29.8.1995 enthält folgende Regelungen:
§ 12
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen
1. In Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Das Krankengeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn der Krankheit erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Krankheit eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
2. Darüber hinaus enthält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Nettoentgeltes nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von …
3. Fällen innerhalb eines Monats Arbeitsentgelt, Krankengeld und Krankengeldzuschuß zusammen, so erhält der Arbeitnehmer nicht mehr, als wenn er gearbeitet hätte.
4. Bei unverschuldeten Arbeitsunfällen im Sinne der RVO wird unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit von der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuß in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zum Ende des dritten Monats, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt.
…
6. Wird von einem Träger der Sozialversicherung … eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur bewilligt, ohne daß ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, so erhält der Arbeitnehmer, wenn er eine mindestens einjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen kann, … den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zu höchstes 6 Wochen, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
§ 14
Urlaub
X. Urlaubsentgelt
1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs enthalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
Der klagende Arbeitgeberverband ist der Auffassung, für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des MTV finde die neue Gesetzesregelung der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie die §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes in der ab 1.10.1996 geltenden Fassung Anwendung.
Der Kläger beantragt
festzustellen, daß die §§ 12 Ziff. 1 und 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, vom 29.8.1995 so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996, BGBl. 1, Nr. 48 vom 27.9.1996, S. 1476 ff.) in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (n.F.) sowie in Artikel 2 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes (n.F.) ab 1.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Regelungen im MTV seien konstitutiv und würden durch die gesetzliche Neuregelung nicht berührt. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut der Regelungen, sondern auch aus der Tarifgeschichte. Selbst wenn die No...