Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 25.06.2004 zum 31.12.2004 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag tatsächlich als kaufmännischen Sachbearbeiter in der Buchhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 65 % die Beklagte zu 35 %.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.960,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und zukünftiges Entgelt.
Der am 5.3.1960 geborene, ledige Kläger ist seit September 1981 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten, einem Unternehmen der Rüstungsindustrie, beschäftigt. Er war zuletzt gegen ein monatliches Bruttogehalt von 3640,00 EUR mit Aufgaben in der Buchhaltung der Beklagten befasst; wegen der Tätigkeiten, die der Kläger schwerpunktmäßig erledigte, wird auf die Auflistung in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Zwischenzeugnis vom 27.4.2004 Bezug genommen.
Aufgrund der Geschäftsentwicklung traf die Beklagte die grundsätzliche Entscheidung, ihre Holding-Struktur zu verschlanken und auf übergreifende strategische Funktionen zu beschränken. Die dazu erforderlichen Anpassungsmaßnahmen wurden gemeinsam mit dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat in dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 12.4.2002 festgelegt. Ferner wurde die Entscheidung getroffen, mit einem Schwesterunternehmen in ein Gebäude zu ziehen und das Finanz- und Rechnungswesen zusammenzulegen. Ein Arbeitsplatz in der Rechnungsprüfung sollte daher entfallen, die übrigen Mitarbeiter der Hauptabteilung „Konzernrechnungslegung” sollten zu dem Schwesterunternehmen wechseln. In einem Einigungsstellenverfahren wurde hierüber am 23.4.2004 eine Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich aus dem Jahr 2002 getroffen, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage B 4 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird, vgl. Bl. 64 f. d.A.
Der Kläger hatte im Frühjahr beim Versorgungsamt die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 beantragt. Dieser Antrag ging am 1.3.2004 beim Versorgungsamt E. ein. Mit Bescheid vom 25.5.2004 wurde der Antrag zurückgewiesen, wogegen der Kläger am 4.6.2004 Widerspruch einlegte.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.6.2004 zu einer fristgemäßen Kündigung des Klägers an, nachdem sie zuvor erfolglos geprüft hatte, ob der Kläger in einer anderen Konzerngesellschaft beschäftigt werden kann. Gegenüber dem Betriebsrat wurde ausgeführt, der Kläger sei mit den anderen drei Mitarbeitern der Abteilung, Herrn N., Frau T. und Frau F., nicht vergleichbar. Herr N. sei Gruppenleiter, die beiden Kolleginnen seien anders als der Kläger ausgebildete Bilanzbuchhalter. Der Kläger habe es abgelehnt, einen Kursus zum Bilanzbuchhalter zu absolvieren, obwohl ihm dies vor einiger Zeit arbeitgeberseitig nahegelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die als Anlage B 7 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen, vgl. Bl. 101 ff. d.A. Der Betriebsrat gab am 25.6.2004 die Anhörungsunterlagen an die Personalleitung der Beklagten zurück, ohne eine Stellungnahme abzugeben. Noch am selben Tag sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen die Kündigung zum 31.12.2004 aus, vgl. die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 7 d.A.
Ebenfalls mit Schreiben vom 25.6.2004 stellte die Beklagte beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 8.7.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei weder als schwerbehinderter Mensch anerkannt, noch liege eine Gleichstellung vor, somit entfalle der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX, vgl. Anlage B 2, Bl. 48 f. d.A.
Mit Abhilfebescheid vom 27.7.2004 stellte das Versorgungsamt auf den Widerspruch fest, dass der Kläger rückwirkend ab dem 1.3.2004 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt sei, vgl. Ablichtung Bl. 17 d.A.
Mit seiner am 15.7.2004 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er ist der Ansicht, die Unwirksamkeit der Kündigung folge bereits aus der fehlenden vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ferner sei jedenfalls eine Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass beide Kolleginnen, die nach ihren Sozialdaten deutlich weniger schutzbedürftig seien, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügten. Hierzu behauptet der Kläger, Frau T. absolviere zur Zeit einen Buchhaltungskurs. Ihm selbst sei zu keinem Zeitpunkt angeboten worden,...