Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe 750,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2023 zu zahlen.
2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 38 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat 62 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Geldentschädigung.
Die Beklagte, ein Inkassodienstleister, suchte per Stellenanzeige einen Sachbearbeiter für das Forderungsmanagement für ihren Standort in Q..
Der Kläger bewarb sich auf die Stelle am 14.03.2017 und sandte der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen zu.
Er begehrte sodann mit Schreiben vom 18.05.2023 von der Beklagten Auskunft nach der DSGVO darüber, ob und welche Daten zu seiner Person gespeichert seien und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 02.06.2023. Das Schreiben ging der Beklagten am 18.05.2023 per Email zu.
Die Beklagte nahm keine Stellung bis zum 03.06.2023. Sodann erinnerte der Kläger die Beklagte mit Email vom 03.06.2023 an sein Anliegen.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.06.2023 eine Negativauskunft mit dem Inhalt, dass keine Daten des Klägers bei ihr gespeichert seien.
Per E-Mail vom 09.06.2023 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, aus welchem Grund diese die Auskunft nicht zuvor erteilt habe.
Per E-Mail vom 13.06.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Auskunft mit Blick auf Artikel 12 DSGVO fristgerecht erteilt worden sei.
Mit Email vom 13.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.000 Euro wegen behaupteter Verletzung des Art 12 DSGVO auf.
Die Beklagte lehnte den Anspruch des Klägers mit Email vom 14.06.2023 ab.
Mit seiner Klage vom 18.06.2023 begehrt der Kläger nun die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer behaupteten Verletzung der DSGVO durch die Beklagte.
Er ist der Auffassung,
die Beklagte habe das Gebot der Unverzüglichkeit aus Art 12 III DSGVO verletzt.
Bereits der Wortlaut der Norm spreche gegen eine Monatsfrist. Diese stelle eine Maximalfrist dar.
Würde man die Frist von einem Monat nicht als Maximalfrist ansehen, würde der Grundsatz der Unverzüglichkeit leerlaufen und hätte keinen Anwendungsbereich mehr.
Auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof habe den Grundsatz der Unverzüglichkeit in den Schlussanträgen vom 20.04.2023 C – 307/22 hervorgehoben.
Unverzüglich bedeute zwar nicht, dass der Verantwortliche quasi sofort handeln müsse. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche dürfte aber ohne das Vorliegen besondere Umstände ein unverzügliches Handeln nicht mehr anzunehmen sein.
Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihm innerhalb einer Woche zu antworten und ihm im Rahmen eines Einzeilers mitzuteilen, dass keine Daten gespeichert würden.
Da zum Zeitpunkt der Anfrage keine Daten mehr von ihm verarbeitet worden wären, hätte der Bearbeitungsaufwand auf der niedrigstmöglichen Stufe gelegen. Es hätten keine personenbezogenen Daten zusammengetragen werden müssen und eine Informationen über das „Wie” der Auskunft zusammengestellt werden müssen.
Die Beklagte sei auch nicht schützenswert, da er über das Gebot hinaus eine angemessene Frist von zwei Wochen gesetzt habe.
Ihm stehe daher nach Art 82 Absatz 1 DSGVO ein Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung zu.
Ihm sei auch ein Schaden im Sinne eines immateriellen Nachteils entstanden. Der Begriff des Schadens sei europarechtskonform auszulegen. Der immaterielle Nachteil müsse nicht eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Ein immaterieller Nachteil entstehe auch dann, wenn eine betroffene Person einen Kontrollverlust hinsichtlich eigener Daten erleide oder eine Einschränkung in ihren Rechten erfahre.
Die Beklagte habe seine Rechte temporär eingeschränkt. Er habe auch einen temporären Kontrollverlust erlitten. Denn das Auskunftsrecht diene auch dazu, die eigenen Daten kontrollieren zu können und solle ein Wissensfundament zur Ausübung der weiteren Rechte an die Hand geben. Ohne zu wissen, ob und ggfls. welche der eigenen Daten verarbeitet würden, könne die betroffene Person denklogisch auch nicht prüfen, ob eine Datenverarbeitung rechtskonform erfolge und somit ebenso wenig Berichtigungs-, Löschungs- oder Einschränkungsansprüche geltend machen.
Er habe auch ein emotionales Ungemach erfahren. Er sei im Bereich des Datenschutzes sehr sensibel, nachdem er vor einigen Jahren Opfer eines Hacker- Angriffs geworden sei.
Bei der Höhe der Geldentschädigung sei nach dem Grundsatz des „effet utile” darauf zu achten, dass der Anspruch eine abschreckende Wirkung entfalte.
Die Beklagte habe in den Geschäftsjahren 2020 bis 2022 stabile Umsätze im Bereich von zwei bis fünf Millionen Euro erzielt.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei nach Art 12 IV DSGVO binnen Monatsfrist zu erheben und sei daher verfristet. Er sei erstmals im Schriftsatz vom 17.07.2023 geltend gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, a...