Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 07.04.2000 nicht beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 9.665,34 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die 45-jährige Klägerin ist seit dem 05.05.1983 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.07.1993 als „ärztliche Schreibkraft Fachabteilung: HNO/Pl.Ch.” bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages gelten die Bestimmungen des BAT/KF.
Die Klägerin wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VIII eingestuft. Mittlerweile bezieht die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT/KF und verdient monatlich 3.221,78 DM brutto bei 28,5 Wochenstunden.
Seit Anfang ihrer Tätigkeit war die Klägerin für die selbständige Erledigung von Aufgaben für die Belegärzte im Bereich der HNO-Abteilung zuständig. Neben Schreibarbeiten hatte die Klägerin administrative Arbeiten für die Belegärzte und für die Beklagte durchzuführen. Wegen der einzelnen Aufgaben wird auf die Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift (Ziffer 2.1 bis 3.10 – Bl. 2 – 4 d. Klageschrift) Bezug genommen.
Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich seit 1990 in einem fensterlosen Raum im Bereich der gastroentrolischen Abteilung. Für diese Abteilung hatte die Klägerin im Urlaub auch Vertretungsarbeiten durchzuführen. In diesem Raum befand sich eine Schreibmaschine. Ein vernetzter Computer ist dort nicht vorhanden. Eine Installation ist möglich.
Ab Mitte 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leiterin des zentralen Schreibbüros, der Personalleitung und der Klägerin, inwieweit die Klägerin ihre Arbeit im zentralen Schreibbüro in der 4. Etage des Krankenhauses zu verrichten habe.
Ab 12.07.1999 nahm die Klägerin auf Anforderung durch die Beklagte ihre Arbeit im zentralen Schreibbüro ein. Dieser Tätigkeit war eine Aufforderung durch die Beklagte vorausgegangen, wonach dies „aus organisatorischen Gründen” erforderlich sei (Bl. 25 d.A.).
Nachdem es am 30.09.1999 Probleme am PC der Klägerin gegeben hatte, fand am 01.10.1999 ein Gespräch mit der Büroleiterin statt. Auf den Inhalt, den die Klägerin zusammengefasst hat (Bl. 13 d.A.) wird Bezug genommen.
Ab Montag, dem 04.10.1999 arbeitete die Klägerin wieder im Bereich der HNO-Abteilung. Am 05.10.1999 fand mit der Personalleiterin ein Gespräch statt. Auf den von der Klägerin angegebenen Inhalt (Bl. 14 und 15 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.11.1999 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„Dienstanweisung
Sehr geehrte Frau NN,
Ihr Schreiben vom 11.11.1999 ist uns unverständlich.
Am 10. Juni 1999 haben wir Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass ihr Urlaub grundsätzlich mit Frau NNNN abzustimmen ist und Frau NNNN Ihnen gegenüber weisungsbefugt ist.
Offensichtlich sind Sie nicht bereit, unsere Anweisungen zu befolgen.
Nur im Hinblick auf Ihre langjährige Tätigkeit an unserem Hause und zur Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes geben wir Ihnen letztmalig die Möglichkeit, unseren Anweisungen nachzukommen.
Ihr Arbeitsplatz ist wie mit Schreiben vom 9. Juli 1999 mitgeteilt im ärztlichen Schreibbüro. Betriebsabläufe innerhalb der HNO sind von Ihnen so zu integrieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Die notwendigen Zeiten für Ihre Tätigkeit im HNO-Büro sind mit Frau NNNN abzustimmen.
Für die Anpassung im ärztlichen Schreibdienst sind u.a. folgende Dinge unabänderlich:
- Abgabe der Leistungsnachweise
- Anbindung an das Arbeitszeitmodell ÄSD (Arbeitszeitbeginn frühestens 7:00 Uhr)
- Arztbriefschreibung/OP-Berichte/Statistiken Erfassung, Erstellung und Bearbeitung über den PC
- Aktuelle Archivierung der Krankenakten
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich direkt an Frau Thiemer.”
Mit Schreiben vom 29.11.1999 durch ihren Prozessbevollmächtigen lehnte die Klägerin eine Tätigkeit im zentralen Schreibbüro ab. Sie berief sich unter anderem darauf, dass sie keinen eigentlichen Arbeitsplatz in diesem Schreibbüro habe und die Tätigkeit ihr unzumutbar sei (Bl. 27 – 29 d.A.).
Die Klägerin war daraufhin weiter im Bereich der HNO-Abteilung tätig.
Unter dem 27.03.2000 erteilte die Beklagte der Klägerin folgende Abmahnung:
„Abmahnung
Sehr geehrte Frau NNNN,
nachdem mehrere Gespräche zwischen Ihnen und der Personalleitung sowie schriftliche Anordnungen vom 10.06.1998, vom 9.07.1999 und vom 11.11.1999 erfolglos geblieben sind, weisen wir Sie letztmalig an, am 3. April 2000
Ihren Arbeitsplatz im ärztlichen Schreibdienst aufzunehmen. Der Arbeitsplatz wurde so eingerichtet, so dass Sie alle anfallenden Arbeiten von diesem Platz ausführen können.
Wir mahnen Sie eindringlich ab, unserer Anordnung nachzukommen.
Sollten Sie sich weiterhin weigern, Ihren Arbeitsplatz im ärztlichen Schreibbüro aufzunehmen, gefährden Sie die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses.”
Nachdem die Klägerin den Arbeitsplatz im ärztlichen Schreibbüro nicht eingenommen hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos unter dem 07.04.2000 ...