Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenwirtschaftliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein unfallverletzter Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er den Unfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses durch Arbeiten bei einem Landwirt erlitten hat. Bei einer solchen Arbeit handelt es sich nicht um gesetzwidrige Schwarzarbeit. Denn das wäre nach dem SchwarzarbeitG vom 1957-03-30 nur dann der Fall, wenn der Verletzte aus Gewinnsucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in so erheblichem Umfange erbracht hätte, daß damit ein selbständiges Gewerbe eröffnet worden wäre. Daraus, daß der Verletzte und seine Auftraggeber eventuell gegen geltendes Steuerrecht verstoßen haben, ist noch kein Schluß auf unzulässige Schwarzarbeit zu ziehen.

 

Normenkette

SchwarzArbG; LFZG § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446750

ARST 1975, 46 (S1)

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