Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.461,55 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Ersatzruhetagen für Zeiten der Beschäftigung an Wochenfeiertagen sowie über dienstfreie Sonntage außerhalb der Theater-/Konzertferien.
Der Kläger ist als Orchestermusiker im Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. § 16 TVK enhält u.a. folgende Regelungen:
„§ 16 Dienstfreie Tage
(1) Der Musiker hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf einen dienstfreien Tag.
…
(5) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei zu lassen.”
Der Kläger hatte am 25.12.2003 Rufbereitschaft sowie am 26.12.2003 und am 01.01.2004 Dienst.
Der Kläger trägt vor, für die vorgenannten Tage seien ihm keine Ersatzruhetage gem. § 11 Abs.3 S.3. ArbZG gewährt worden; die Rufbereitschaftstage am 27.12. und 31.12.2003 sowie am 11.01. und 12.01.2004 könnten insoweit nicht herangezogen werden. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, für Dienste an Wochenfeiertagen zusätzlich zu den freien Tagen nach § 16 Abs.1 TVK dienstfreie Tage zu gewähren, die im Vorhinein als Ruhetag im Dienstplan kenntlich zu machen seien; nur so könne vermieden werden könne, dass Rufbereitschaftstage, an denen der Kläger nicht zu Diensten herangezogen worden sei, im Nachhinein als Ersatzruhetage deklariert würden; ob Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten sei, sei unerheblich, da es nur auf den Begriff „Ruhetag” ankomme.
Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, ihm stünden außerhalb der U.- bzw. Konzertferien acht freie Sonntage zu; der Begriff „Spielzeit” umfasse nicht die Ferienzeit; § 16 Abs.5 TVK wolle sicherstellen, dass die Musiker, die in der Zeit, in welcher die Orchester spielen, üblicherweise häufig an Sonntagen zu Diensten herangezogen werden, zumindest acht beschäftigungsfreie Sonntage haben, um etwas mehr Spielraum für sich und ihre Familien zu haben.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, zusätz lich zu dem dienstfreien Tag gem. § 16 Abs.1 TVK innerhalb von acht Wochen jeweils einen Ersatz-Ruhetag zu gewähren, der im vorhinein im Dienstplan kenntlich zu machen ist;
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum Ablauf der laufenden Spielzeit – außerhalb der Theater- und Konzertferien – an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a):
- festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, den Kläger in der jeweiligen laufenden Spielzeit – außerhalb der Theater- und Konzertferien – an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dem Kläger stehe für Dienste an Wochenfeiertagen kein über § 16 Abs.1 TVK hinausgehender zusätzlicher Tag zu; bei § 16 TVK handle es sich um eine Sonderregelung im Sinne von § 12 Abs.3. TVK; zudem seien Tage der Rufbereitschaft, an denen ein Musiker nicht zum Dienst herangezogen werde, ebenfalls freie Tage, zumal ein Orchestermusiker an solchen Tagen nur bis zu drei Stunden vor der Aufführung erreichbar sein muss.
Bezüglich des § 16 Abs.5 TVK trägt die Beklage vor, hier ergebe es sich bereits aus einem Vergleich mit den Regelungen des für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder geltenden Tarifvertrages NV Bühne, dass Spielzeit auch die Theaterferien mit umfasse. Auf die als Anlage 11 übersandten Auszüge der NV Bühne, Bl. 90 – 96 d.A., wird Bezug genommen. Die Beklagte trägt weiter vor, die Tarifgeschichte bestätige die Auffassung der Beklagten: Die Niederschrift über die Sitzung des Tarifausschusses des Deutschen Bühnenvereins (DBV) mit der Deutschen P. am 07.02.1995 in Stuttgart enthalte – unstreitig – folgende Passage „Gleiches gelte für Punkt 18, der eine Anpassung des TVK an das neue Arbeitszeitgesetz enthalte. Hier bedürfe es noch der Klärung weiterer Details”; Ziffer 18 des Schreibens vom 18.01.1995 des Geschäftsführenden Direktors des Deutschen Bühnenvereins, auf die sich die zitierte Passage – unstreitig – beziehe, laute aber – ebenfalls unstreitig – wie folgt: „Es werden die acht freien Sonntage des Arbeitszeitrechtgesetzes in den TVK aufgenommen. Außerdem ist zu prüfen, ob redaktionelle Änderungen der Freie – Tage – Regelung wegen des Arbeitszeitgesetzes erforderlich sind.”
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist insgesamt zulässig.
Das für den Antrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich dar...