Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzruhetag. Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen beschäftigungsfreien Tag pro Woche.

2. § 16 TVK enthält keine abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei 15 beschäftigungsfreien Sonntagen außerhalb der Konzert- und Theaterferien.

 

Normenkette

ArbGG §§ 11-12; TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern) § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 Ca 517/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 6 AZR 579/04)

 

Tenor

1. Unter Abweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und teilweiser Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Essen vom19.05.2004 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der jeweiligen laufenden Spielzeit außerhalb der Theater- und Konzertferien an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufhoben.

3.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Ersatzruhetagen für Zeiten der Beschäftigung an Wochenfeiertagen sowie über dienstfreie Sonntage außerhalb der Theater-/Konzertferien.

Der Kläger ist als Orchestermusiker im Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. § 16 TVK enthält u. a. folgende Regelung:

㤠16 Dienstfreie Tage

(1) Der Musiker hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf einen dienstfreien Tag.

(5) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei zu lassen.”

Der Kläger erhält pro Woche einen freien Tag, an dem keine Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft besteht. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren freien Tag als Ausgleich für die Beschäftigung an einem Wochenfeiertag pro Woche zu gewähren, der nicht durch Arbeits-/Rufbereitschaft gekennzeichnet ist.

Der Kläger ist weiterhin in dem Beschäftigungsjahr 2003/2004 an neun Sonntagen nicht beschäftigt worden, allerdings hatte der Kläger an diesen neun Sonntagen zum größten Teil Rufbereitschaft, die die Beklagte jedoch unstreitig nicht in Anspruch genommen hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ein weiterer freier Tag pro Woche nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG zu. An diesem Tag dürfe auch keine Rufbereitschaft angeordnet werden. Schließlich sei er nach den tarifvertraglichen Bestimmungen berechtigt, an insgesamt acht freien Sonntagen in der Spielzeit, das heißt außerhalb der Theater- bzw. Konzertferien beschäftigungsfrei zu bleiben, auch an diesen Sonntagen dürfe keine Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft angeordnet werden.

Er hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag gem. § 16 Abs. 1 TVK innerhalb von acht Wochen jeweils einen Ersatz-Ruhetag zu gewähren, der im Vorhinein im Dienstplan kenntlich zu machen ist;
    1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum Ablauf der laufenden Spielzeit – außerhalb der Theater- und Konzertferien – an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a):
    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der jeweiligen laufenden Spielzeit – außerhalb der Theater- und Konzertferien – an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe für Dienste an Wochenfeiertagen kein über § 16 Abs. 1 TVK hinausgehender zusätzlicher freier Tag zu, zumal es sich bei § 16 TVK um eine Sonderregelung im Sinne von § 12 Abs. 2 TVK handele. Mit dem Begriff der Spielzeit in § 16 Abs. 5 TVK sei das Beschäftigungsjahr gemeint, das heißt, die Konzert- und Theaterferien seien hierin einzubeziehen. Dies ergebe sich insbesondere aus der von ihr vorgetragenen Tarifgeschichte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter.

Er beantragt,

1) das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2004 – Aktenzeichen 5 Ca 517/04 – aufzuheben,

s o w i e

2) a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag gemäß § 16 Abs. 1 TVK innerhalb von 8 Wochen jeweils einen Ersatzruhetag zu gewähren, der im Vorhinein im Dienstplan kenntlich zu machen ist,

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für den Fa...

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