Tenor
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Arbeitnehmerin wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung von Frau aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der antragstellende Arbeitgeber, der regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, bietet u. a. Langzeitarbeitslosen befristete Arbeitsverträge mit dem Ziel an, ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern. Unter dem 13. Juni 2001 schrieb er betriebsintern mit dem in der Anlage zur Antragsschrift (Bl. 6 d.A.) ersichtlichen Anschreiben eine Stelle als „Betriebsleiterin Second Hand Warenhaus” aus. Die Stelle wurde gleichzeitig extern angeboten. Darauf bewarb sich Frau …. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 unterrichtete der Arbeitgeber den zu 2. beteiligten Betriebsrat über seine Absicht. Frau … zum 15. November 2001 einzustellen. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 01. November 2001, das dem Arbeitgeber am 02. November 2001 zuging. Er begründete den Widerspruch mit der durch die Einstellung verbundenen Gefahr, dass der aus seiner Sicht geeignete interne Bewerber … benachteiligt würde, weil dessen Arbeitsvertrag zum 30. Oktober 2001 endete und ihm Arbeitslosigkeit drohe. Gleichzeitig verstoße die Einstellung gegen die in der Anlage zur Antragsschrift (Bl. 11–14 d.A.) ersichtliche Betriebsvereinbarung Einstellungsverfahren, gemäß deren Ziffer 4 Abs. 3 bei gleicher Eignung interne Bewerber bevorzugt einzustellen sind. Wegen des weiteren Inhalts der Widerspruchsbegründung wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen. Mit_ Schreiben vom 02. November 2001 und näherer Begründung vom 07. November 2001 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Absicht, Frau … zum 15. November 2001 vorläufig einzustellen. Der Betriebsrat widersprach der Einstellung unter dem 09. November 2001. Darauf leitete der Arbeitgeber am 12. November 2001 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Herr … wehrte sich gegen die Beendigung seines Arbeitsvertrages zum 30. Oktober 2001 nicht.
Der Arbeitgeber behauptet, die internen Bewerber hätten nicht annähernd dem erwarteten Anforderungsprofil entsprochen. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn … das Verfahren erledigt.
Wegen des weiteren Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Der Arbeitgeber beantragt,
das Verfahren für erledigt zu erklären und hilfsweise
- … die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin … zu ersetzen,
- … festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerin … zum 15.11.2001 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Der Betriebsrat beruft sich zur Begründung seines Zurückweisungsantrags auf die Begründung seines Widerspruchs und ist der Ansicht, Herr … könne im Fall der Zurückweisung des Antrags des Arbeitgebers möglicherweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ist das Verfahren gem. § 55 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 80 Abs. 2 ArbGG allein durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Eine das Verfahren beendende Entscheidung kann ergehen, da weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht erforderlich sind.
Entgegen der Auffassung von Eisemann (ErfK, 2. Aufl., § 80 ArbGG Rdnr. 4) und Koch (ArbGV, § 80 Rdnr. 13) gilt § 55 Abs. 3 ArbGG gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im Beschlussverfahren, wenn gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein Güteverfahren durchgeführt wurde. Die Alleinentscheidungsbefugnis ist Teil der in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG angesprochenen Befugnisse des Vorsitzenden. Aus § 80 Abs. 2 ArbGG ergibt sich gegenüber dem Urteilsverfahren keine Einschränkung der Befugnisse des Vorsitzenden. Dass bisher eine Einzelrichterentscheidung des Vorsitzenden nicht in Betracht kam, beruhte nur darauf, dass eine Einzelrichterentscheidung nur im unmittelbaren Anschluss an die Güteverhandlung möglich ist. Da diese Möglichkeit inzwischen auch im Beschlussverfahren besteht, ist § 55 Abs. 3 ArbGG gleichermaßen wie im Urteilsverfahren anwendbar. Dafür spricht auch die mit der Einführung des Güteverfahrens beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens.
2.
Die zunächst als Hauptanträge gestellten Hilfsanträge sind nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn … mit dem Ablauf der Frist von § 17 TzBfG inzwischen feststeht. Dadurch ist die verfahrensgegenständliche personelle Maßnahme nicht erledigt. Vielmehr bedarf die Einstellung von Frau … nach wie vor der Zustimmung des Betriebsrats. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme entfällt nicht dadurch, dass der geltend gemachte Verweigerungsgrund nachträglich entfällt (BAG 20. November 1990 – 1 ABR 87/89 – AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I 2).
3.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau … ist gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Es kann dahinstehen, ob der Widerspruch des Betriebsrats zunächst begründet war....