Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern … und … für den Zeitraum ihrer Freistellung 3 Handfunktelefone für ihre Betriebsratstätigkeit in der BZ-Region 60/61 Frankfurt am Main/Wetterau für die erforderlichen Telefongespräche in der notwendigen Zeit auf ihre Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt für vier freigestellte Betriebsratsmitglieder im Hinblick auf deren Betriebsratstätigkeit vier Handfunktelefone.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Der Antragsteller vertritt die ca. 4200 Arbeitnehmer. Er besteht aus 27 Mitgliedern, wovon 8 freigestellt sind.
Zu der Niederlassung Frankfurt gehören seit der Inbetriebnahme des … Frankfurt unter anderem auch die ehemals eigenständigen … Friedberg, Bad Homburg, Frankfurt 70, Frankfurt 60, Frankfurt 50 und Frankfurt 1. Für diese ehemaligen … waren vor der Inbetriebnahme der Niederlassung … und vor der Privatisierung der vormaligen … ca. 20 freigestellte Personalräte zuständig. Nach der Inbetriebnahme der Niederlassung … werden die dort Beschäftigten der oben genannten … durch den Antragsteller vertreten. Dabei hat der Antragsteller mit Wissen der Antragsgegnerin für die Niederlassungen Frankfurt 1, Frankfurt 50, Frankfurt 60, Frankfurt 70, Bad Homburg sowie Friedberg eine bestimmte Arbeitsteilung zwischen den vier freigestellten Betriebsratsmitgliedern … und … festgelegt. Wegen der zuständigkeitsabgrenzenden Arbeitsaufteilung wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.
Dem Antragsteller als Gremium steht ein Handfunktelefon sowie vier weitere sogenannte Cityrufe zur Verfügung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die sogenannten Cityrufe wie folgt zu bedienen sind. Will ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der vorgenannten Dienststellen der Antragsgegnerin Kontakt mit den vorgenannten freigestellten Betriebsratsmitgliedern aufnehmen, so ist der Cityruf unter Angabe der eigenen Telefonnummer zu bedienen. Bei dem entsprechenden Betriebsratsmitglied und dessen Cityrufgerät wird dieser Anruf gemeldet und gespeichert. Das entsprechende Betriebsratsmitglied ist anschließend gehalten, den anrufenden Mitarbeiter unter der angegebenen Rufnummer zurückzurufen.
Mit Schreiben vom 04. Februar 1997 hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, ihm vier weitere Handfunktelefone, sogenannte Handys, zur Verfügung zu stellen. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04. Februar 1997 ablehnend reagiert. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. März 1997 hat der Antragsteller seine Position bekräftigt, weil aus seiner Sicht die freigestellten Betriebsratsmitglieder in den Außenstellen darauf angewiesen seien. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er für seine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung vier weitere Handfunktelefone jeweils für die freigestellten Betriebsratsmitglieder … und … benötige.
Der Antragsteller behauptet, die Cityrufe seien unpraktikabel. Es sei nämlich für den Anrufenden nicht ersichtlich, ob die Nachricht den Empfänger tatsächlich erreicht habe. Außerdem würden sich die freigestellten Betriebsratsmitglieder nur zwei bis drei Stunden in der Woche im Büro aufhalten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den vier freigestellten Betriebsratsmitgliedern, … und … vier Handfunktelefone (Handys) für deren erforderliche Betriebsratstätigkeit unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die jederzeitige Erreichbarkeit durch das bereits vorhandene Handy und die vier Cityrufgeräte gegeben sei. Der Betriebsrat müsse eben eine geeignete Vertretungsregelung treffen.
Die Antragsgegnerin behauptet, daß die Bedienung und der Umgang mit den Cityrufen jedem geläufig sei. Hierzu ist die Antragsgegnerin der Ansicht, daß der Betriebsrat die Bedienung dieser Cityrufgeräte erläutern müsse.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist überwiegend begründet.
Dem Antragsteller steht ein Überlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Betriebsratsmitglieder … und … auf drei Handfunktelefone für ihre Betriebsratstätigkeit in der BZ-Region 60/61 Frankfurt für die erforderlichen Telefongespräche in der notwendigen Zeit zu, § 40 Abs. 2 BetrVG.
Danach hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat der Betriebsrat einen Anspruch. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den Bedürfnissen des konkreten Betriebsrats. Dieser muß na...